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   OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19   

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OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19 (https://dejure.org/2020,35021)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2020 - 5 U 91/19 (https://dejure.org/2020,35021)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. September 2020 - 5 U 91/19 (https://dejure.org/2020,35021)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Nr A.2.5.1 AKB, Nr A.2.5.5 AKB, § 69 Abs 1 Nr 2 VVG
    1. Sehen die Bedingungen eines Kaskoversicherers die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Rücknahme des entwendeten Fahrzeugs für den Fall vor, dass dieses "innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige" wieder aufgefunden wird, so setzt auch die ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Voraussetzungen der Pflicht des VN zur Rücknahme des nach einer Entwendung wiederaufgefundenen Kfz

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kaskoversicherung - Versicherungsschutz bei Fahrzeugdiebstahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen eines Diebstahlereignisses Verpflichtung eines Versicherungsnehmers zur Rücknahme eines entwendeten Fahrzeugs Mitteilung über das Wiederauffinden eines Fahrzeugs vor Ablauf einer Monatsfrist Anspruch auf Auszahlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Entschädigung des Versicherungsnehmers nach Entwendung seines Kraftfahrzeugs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücknahmepflicht bei Wiederauffinden des entwendeten Fahrzeugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 23
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.11.1981 - IVa ZR 230/80

    Pflicht zur Rücknahme eines Fahrzeuges nach einer Entwendung - Begriff des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Dass das versicherte Fahrzeug in der Nacht vom 5. auf den 6. April 2018 in W. entwendet wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben; damit ist - unbeschadet der nachgelagerten Fragen der Entschädigungsberechnung - der Anspruch des Klägers auf die Versicherungssumme nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Regelung entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135).

    Der Eintritt des Versicherungsfalles "Verlust" ist also - anders als das Landgericht offenbar gemeint hat - nicht durch das Wiederauffinden bis zum Ablauf der Frist auflösend bedingt; vielmehr kann durch das Wiederauffinden der Versicherungsfall - nur - "ausgeglichen" werden (BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135).

    "Zur Stelle gebracht" bedeutet, dass es dem Versicherungsnehmer jedenfalls bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich sein muss, den versicherten Gegenstand innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen (BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. A.2.5 AKB 2015 Rn. 45; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 AKB Rn. 583).

    Darüber hinaus würde eine Pflicht zur Rücknahme des Fahrzeugs nach A.2.5.5.1 AKB aber auch schon dann entfallen, wenn die Mitteilung über das Wiederauffinden den Versicherungsnehmer zwar vor Ablauf der Monatsfrist erreicht hätte, dieser aber das Fahrzeug im Rahmen objektiv zumutbarer Anstrengung erst nach Fristablauf in seine Verfügungsmacht bringen kann (BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135).

  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00

    Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Der mit dem Versicherungsfall entstandene, mit Ablauf der Monatsfrist fällig gewordene Anspruch auf die Neuwertentschädigung folgt unmittelbar aus dem vertraglichen Leistungsversprechen der Beklagten, die dies mit ihrer sehr weitgehende Zusage, die Neuwertentschädigung für die Dauer von 24 Monaten zu leisten, bewusst in Kauf genommen hat; dies ist mit Blick auf die Vertragsfreiheit und weil das Versicherungsvertragsrecht ein allgemeines Bereicherungsverbot nicht kennt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 136/96, BGHZ 137, 319 = VersR 1998, 305; Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 138/00, BGHZ 147, 212 = VersR 2001, 749), auch ohne weiteres möglich.

    Was der Versicherer vertraglich versprochen hat, muss er aber auch halten, es sei denn, aus dem Gesetz ergäben sich Leistungsbeschränkungen (BGH, Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 138/00, VersR 2001, 749); dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

  • OLG Saarbrücken, 07.11.2018 - 5 U 22/18

    Leitungswasserversicherung: Austritt von Reinigungswasser durch undichte Stellen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Nur bis zu der Erklärung, die Leistung abzulehnen, besteht die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers, der im Versicherungsrecht mit der - dem übrigen Schuldrecht unbekannten - Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen Rechnung getragen werden darf (BGH, Urteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, VersR 2013, 609; Senat, Urteil vom 7. November 2018 - 5 U 22/18, VersR 2019, 353).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZR 136/96

    Einschränkung der Neuwertversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Der mit dem Versicherungsfall entstandene, mit Ablauf der Monatsfrist fällig gewordene Anspruch auf die Neuwertentschädigung folgt unmittelbar aus dem vertraglichen Leistungsversprechen der Beklagten, die dies mit ihrer sehr weitgehende Zusage, die Neuwertentschädigung für die Dauer von 24 Monaten zu leisten, bewusst in Kauf genommen hat; dies ist mit Blick auf die Vertragsfreiheit und weil das Versicherungsvertragsrecht ein allgemeines Bereicherungsverbot nicht kennt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 136/96, BGHZ 137, 319 = VersR 1998, 305; Urteil vom 4. April 2001 - IV ZR 138/00, BGHZ 147, 212 = VersR 2001, 749), auch ohne weiteres möglich.
  • OLG Saarbrücken, 24.07.2019 - 5 U 95/18

    Pflichtteilsergänzungsanspruch - Erblasserschenkung durch Erlass

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Das folgt aus der Auslegung der wechselseitigen Erklärungen und des Verhaltens der Beteiligten unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach den §§ 157, 133 BGB, die auch in Rechnung stellen muss, dass ein Verzicht auf Ansprüche grundsätzlich nicht zu vermuten ist und an die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines Erlassvertrages vielmehr strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 22/98, VersR 1999, 1104; Senat, Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 U 95/18, ZEV 2020, 423).
  • BGH, 13.03.2013 - IV ZR 110/11

    Wohngebäudeversicherung: Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Nur bis zu der Erklärung, die Leistung abzulehnen, besteht die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers, der im Versicherungsrecht mit der - dem übrigen Schuldrecht unbekannten - Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Obliegenheitsverletzungen Rechnung getragen werden darf (BGH, Urteil vom 13. März 2013 - IV ZR 110/11, VersR 2013, 609; Senat, Urteil vom 7. November 2018 - 5 U 22/18, VersR 2019, 353).
  • BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05

    Beginn der Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2018 zu erkennen gegeben (§§ 133, 157 BGB), dass sie nicht gewillt sein würde, den geltend gemachten Anspruch freiwillig zu erfüllen; darin lag jedenfalls eine ernsthafte und endgültige Ablehnung des Leistungsanspruchs, die gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB ohne weiteres zum Verzugseintritt führte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05, VersR 2002, 472; Senat, Beschluss vom 27. August 2019 - 5 W 46/19, VersR 2019, 1546).
  • OLG Köln, 26.01.1999 - 9 U 16/98

    Kfz-Kaskoversicherung; Entschädigungsanspruch ; Fahrzeugdiebstahl;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Besondere inhaltliche Anforderungen, wie sie zu älteren Klauseln z.T. gefordert wurden (zuletzt OLG Köln, VersR 2000, 96, m.w.N.; a.A. Koch, in: Bruck/Möller, a.a.O. A.2 AKB Rn. 580), werden von der vorliegenden Regelung ebenfalls nicht gestellt.
  • BGH, 16.06.1999 - IV ZR 22/98

    Verzicht auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts durch freiwillige Rücknahme des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Das folgt aus der Auslegung der wechselseitigen Erklärungen und des Verhaltens der Beteiligten unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach den §§ 157, 133 BGB, die auch in Rechnung stellen muss, dass ein Verzicht auf Ansprüche grundsätzlich nicht zu vermuten ist und an die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines Erlassvertrages vielmehr strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 22/98, VersR 1999, 1104; Senat, Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 U 95/18, ZEV 2020, 423).
  • OLG Saarbrücken, 27.08.2019 - 5 W 46/19

    1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
    Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2018 zu erkennen gegeben (§§ 133, 157 BGB), dass sie nicht gewillt sein würde, den geltend gemachten Anspruch freiwillig zu erfüllen; darin lag jedenfalls eine ernsthafte und endgültige Ablehnung des Leistungsanspruchs, die gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB ohne weiteres zum Verzugseintritt führte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05, VersR 2002, 472; Senat, Beschluss vom 27. August 2019 - 5 W 46/19, VersR 2019, 1546).
  • BGH, 27.02.2002 - IV ZR 238/00

    Rechtsfolgen der Leistungsablehnung des Versicherers

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2014 - 1 U 34/13

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit hoher Geschwindigkeit auf der

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

  • BGH, 09.12.1965 - II ZR 173/63

    Obliegenheitsverletzung durch Anerkennung eines Verschuldens am Unfall

  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 193/15

    Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Neupreisentschädigung bei Leasing-Fahrzeugen;

  • BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten

  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 252/05

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Kenntnis des Versicherungsnehmers von

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21

    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und

    Das folgt aus der Auslegung dieser Erklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach den §§ 157, 133 BGB, die auch in Rechnung stellen muss, dass ein Verzicht auf Ansprüche grundsätzlich nicht zu vermuten ist und an die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 - IV ZR 22/98, VersR 1999, 1104; Senat, Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 U 95/18, ZEV 2020, 423; Urteil vom 30. September 2020 - 5 U 91/19, VersR 2021, 23).
  • OLG Dresden, 24.10.2022 - 4 U 1545/22

    Ist in den Bedingungen einer Kasko-Versicherung eine Kfz-Entschädigung zum

    Vor diesem Hintergrund werden in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung auch keinerlei Bedenken gegen vergleichbare Klauseln geäußert (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.09.2020 - 5 U 91/19 in ZfSch 2021, 29-33; Senat, Beschluss vom 20.06.2022 - 4 U 87/22 - juris, Rz. 10).
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