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   OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22   

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OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22 (https://dejure.org/2022,40811)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.12.2022 - 4 HEs 35/22 (https://dejure.org/2022,40811)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. Dezember 2022 - 4 HEs 35/22 (https://dejure.org/2022,40811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • strafrechtsiegen.de

    ANOM-App des FBI - erhobenen Date unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die mittels der ANOM-App des FBI erhobenen Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.

  • rechtsportal.de

    Verwertbarkeit von US-amerikanischen Ermittlungsbehörden gewonnener Erkenntnisse aus der Überwachung der Kommunikation

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verwertung von Daten aus der ANOM-App des FBI - Kein Beweisverwertungsverbot

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    ANOM-Chat-Daten können als Beweismittel verwendet werden und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 764
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 StPO, unabhängig davon, ob diese zuvor im Inland oder auf sonstige Weise - etwa im Wege der Rechtshilfe - erlangt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 und 857/10, BVerfGE 130, 1 ff. Rn. 120, 137 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25).

    Ausdrückliche Verwendungsbeschränkungen für im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangte Daten sieht das deutsche Recht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25).

    Soweit gleichsam die dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Wertungen der auch bei grenzüberschreitendem Datenverkehr anwendbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, juris) strafprozessualen Verwendungsbeschränkungen sowohl des § 479 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 3 StPO als auch des § 100e Abs. 6 StPO Berücksichtigung zu finden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25 und Rn. 68), schließt dies die Verwendung der vom FBI erlangten Daten und Kommunikationsinhalte im konkreten Fall aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung von Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Katalogtaten im Sinne von § 161 Abs. 3 und § 100e Abs. 6 StPO nicht aus (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203 f.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 68 zur Heranziehung des Schutzniveaus aus § 100e Abs. 6 StPO im Fall der Verwertung von im Ausland gesicherter EncroChat-Kommunikation), zumal eine Verwertung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensführung aufgrund des Inhalts der gesicherten Kommunikation nicht zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 68).

    aa) Aufgrund des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung (Art. 82 AEUV) lässt ein von den nationalen deutschen Vorschriften abweichendes Verfahren die Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 50 ff., 73 ff. m.w.N.; Schomburg/Lagodny/Hackner, IRG Vor § 68 Rn 11 m.w.N.), und die nationalen deutschen Gerichte sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von originär im Ausland, mithin nicht aufgrund deutschen Rechtshilfeersuchens durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen anhand der Vorschriften des ausländischen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204).

    bb) Danach ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot vorliegend weder aus rechtshilfespezifischen Gründen noch aus nationalem Verfassungs- oder Prozessrecht oder den Vorgaben der EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr war absehbar, dass die durch die Nutzung ermöglichte, vermeintlich abhörsichere Kommunikation, neben der eine normale Nutzung des Mobilfunkgerätes zum Telefonieren und mit Zugang zum Internet nicht mehr möglich war, nahezu ausschließlich im Bereich organisierter Kriminalität eingesetzt werden würde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204; zur Ablehnung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des ordre public bei EncroChat-Daten vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 Ws 102/21 (S); 2 Ws 96/21 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris, sowie dem Grunde nach auch BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 57).

  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 1 HEs 427/21

    Verwertbarkeit von im Ausland erhobener Beweise (Chatkommunikation)

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Soweit gleichsam die dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Wertungen der auch bei grenzüberschreitendem Datenverkehr anwendbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, juris) strafprozessualen Verwendungsbeschränkungen sowohl des § 479 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 3 StPO als auch des § 100e Abs. 6 StPO Berücksichtigung zu finden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25 und Rn. 68), schließt dies die Verwendung der vom FBI erlangten Daten und Kommunikationsinhalte im konkreten Fall aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung von Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Katalogtaten im Sinne von § 161 Abs. 3 und § 100e Abs. 6 StPO nicht aus (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203 f.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, juris Rn. 68 zur Heranziehung des Schutzniveaus aus § 100e Abs. 6 StPO im Fall der Verwertung von im Ausland gesicherter EncroChat-Kommunikation), zumal eine Verwertung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensführung aufgrund des Inhalts der gesicherten Kommunikation nicht zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 68).

    aa) Aufgrund des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung (Art. 82 AEUV) lässt ein von den nationalen deutschen Vorschriften abweichendes Verfahren die Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 50 ff., 73 ff. m.w.N.; Schomburg/Lagodny/Hackner, IRG Vor § 68 Rn 11 m.w.N.), und die nationalen deutschen Gerichte sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von originär im Ausland, mithin nicht aufgrund deutschen Rechtshilfeersuchens durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen anhand der Vorschriften des ausländischen Rechts auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204).

    Vielmehr war absehbar, dass die durch die Nutzung ermöglichte, vermeintlich abhörsichere Kommunikation, neben der eine normale Nutzung des Mobilfunkgerätes zum Telefonieren und mit Zugang zum Internet nicht mehr möglich war, nahezu ausschließlich im Bereich organisierter Kriminalität eingesetzt werden würde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204; zur Ablehnung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des ordre public bei EncroChat-Daten vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 Ws 102/21 (S); 2 Ws 96/21 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris, sowie dem Grunde nach auch BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 57).

    Ebenso wenig haben die deutschen Ermittlungsbehörden durch ein planmäßiges Vorgehen zur Umgehung nationaler Vorschriften zur Kommunikationsüberwachung an der Datengewinnung mitgewirkt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204).

  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Vielmehr war absehbar, dass die durch die Nutzung ermöglichte, vermeintlich abhörsichere Kommunikation, neben der eine normale Nutzung des Mobilfunkgerätes zum Telefonieren und mit Zugang zum Internet nicht mehr möglich war, nahezu ausschließlich im Bereich organisierter Kriminalität eingesetzt werden würde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204; zur Ablehnung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des ordre public bei EncroChat-Daten vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 Ws 102/21 (S); 2 Ws 96/21 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris, sowie dem Grunde nach auch BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 57).
  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Damit genügt die Sachbearbeitung - unter Berücksichtigung der den Gerichten notwendigerweise zuzugestehenden Zeiträume für die Prüfung und Vorbereitung der im gerichtlichen Zwischenverfahren zu treffenden Entscheidungen - den verfassungsrechtlich determinierten Anforderungen an die beschleunigte Bearbeitung von Verfahren, in denen Angeklagte sich in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfGK 10, 294, 307; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 43).
  • EGMR, 23.10.2014 - 54648/09

    Unzulässige Tatprovokation (Anstiftung; verbleibende Opferstellung im Sinne der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Weder liegt ein Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzender und aufgrund dessen ein Verfahrenshindernis begründender Fall polizeilicher Tatprovokation (vgl. dazu etwa EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09 - juris) vor, weil die Annahme, allein durch Schaffung der Möglichkeit einer abhörsicheren Kommunikation sei der Tatentschluss des Angeklagten zur Begehung der ihm vorgeworfenen Taten hervorgerufen worden, fernliegt, noch begründet der Umstand, dass sich die Datenerhebung gegen sämtliche Nutzer der A.-App ohne Beschränkung auf bestimmte Zielpersonen und ohne Vorliegen eines konkreten Tatverdachts richtete, mithin Verdachtsmomente erst generieren sollte, einen elementaren Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
  • OLG Brandenburg, 03.08.2021 - 2 Ws 102/21

    EncroChat: Kein Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Vielmehr war absehbar, dass die durch die Nutzung ermöglichte, vermeintlich abhörsichere Kommunikation, neben der eine normale Nutzung des Mobilfunkgerätes zum Telefonieren und mit Zugang zum Internet nicht mehr möglich war, nahezu ausschließlich im Bereich organisierter Kriminalität eingesetzt werden würde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. November 2021 - 1 HEs 427/21 -, StraFo 2022, 203, 204; zur Ablehnung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des ordre public bei EncroChat-Daten vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 - 2 Ws 102/21 (S); 2 Ws 96/21 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris, sowie dem Grunde nach auch BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 57).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    c) Der die Fortdauer der Untersuchungshaft tragende Tatverdacht besteht im Übrigen ungeachtet der einer weiteren Aufklärung des dem Tatvorwurf zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehens vorbehaltenen Rechtsfrage, ob das unter Ziffer 5 der Anklageschrift vom 21. Oktober 2021 umschriebene Geschehen sich entsprechend des Hinweises der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken in deren Beschluss vom 30. November 2022 als zwei rechtlich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder lediglich als einzelne, auf denselben Güterumsatz bezogene Teilakte einer Tat des Handeltreibens erweist (vgl. zur Verklammerung einzelner Teilakte der Einfuhr, des Erwerbs, des Ankaufs wie auch des Verkaufs im weiten Begriff des Handeltreibens, wenn sie sich auf denselben Güterumsatz beziehen, BGHSt 30, 28; BGH NStZ-RR 2012; O?lakc?o?lu in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Band 6, 1. Aufl. 2022, Betäubungsmittelstrafrecht, Rn. 67).
  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Das Landgericht hat dem gleichermaßen für das gerichtliche Zwischenverfahren Geltung beanspruchenden Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.) in gesteigertem Maße Rechnung getragen.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Verwertung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise ist § 261 StPO, unabhängig davon, ob diese zuvor im Inland oder auf sonstige Weise - etwa im Wege der Rechtshilfe - erlangt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 und 857/10, BVerfGE 130, 1 ff. Rn. 120, 137 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22
    Damit genügt die Sachbearbeitung - unter Berücksichtigung der den Gerichten notwendigerweise zuzugestehenden Zeiträume für die Prüfung und Vorbereitung der im gerichtlichen Zwischenverfahren zu treffenden Entscheidungen - den verfassungsrechtlich determinierten Anforderungen an die beschleunigte Bearbeitung von Verfahren, in denen Angeklagte sich in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfGK 10, 294, 307; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 43).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

  • KG, 27.04.2022 - 2 Ws 46/22

    Anfechtbarkeit der Beauftragung eines Sachverständigen in Vollstreckungsverfahren

  • LG Arnsberg, 22.01.2024 - 2 KLs 36/23

    Messengerdienst ANOM", Verwertbarkeit der Erkenntnisse

    Die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschlüsse vom 22.11.2021, 1 HEs 427/221, NJW 2022, 710 und 14.02.2022, 1 HEs 509/21 pp., BeckRS 2022, 5572) und Saarbrücken (Beschluss vom 30.12.2022, 4 HEs 35/22) gehen in Haftentscheidungen von einer Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus, wohingegen das Landgericht Memmingen (Urteil vom 21.08.2023, 1 KLs 401 Js 10121/22, BeckRS 2023, 26989) und das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 19.10.2023, 1 Ws 525/23), deren Argumentation sich die Verteidigung zu Eigen macht, die Erkenntnisse mangels Überprüfbarkeit für nicht verwertbar halten.
  • VG Freiburg, 26.01.2024 - 6 K 4402/23

    Strafverfolgungsvorsorge - Verwertbarkeit des Inhalts von Chatverläufen

    Ob "Anom"-Chatverläufe strafprozessual verwertbar sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bejaht (vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.12.2022 - 4 HEs 35/22 - juris Rn. 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2021, a.a.O., Rn. 5 ff.; dagegen bzw. zweifelnd indessen: OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 1 Ws 525/23 - juris Rn. 43 ff.).
  • OLG Köln, 23.06.2023 - 2 Ws 304/23

    Untersuchungshaft; dringender Tatverdacht; EncroChat; ANOM;

    bb) Der Senat neigt aktuell auch dazu, von der Verwertbarkeit der ANOM-Daten auszugehen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.12.2022 - 4 HEs 35/22, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2021 - 1 HEs 427/21, juris).
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