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   OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19   

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https://dejure.org/2021,10604
OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19 (https://dejure.org/2021,10604)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.02.2021 - 53 Kart 21/19 (https://dejure.org/2021,10604)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 53 Kart 21/19 (https://dejure.org/2021,10604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6 Abs 3 ARegV, § 12 Abs 1 S 1 Anl 3 Nr 4 ARegV, § 13 Abs 3 S 8 ARegV, § 34 Abs 5 S 1 ARegV, § 21a Abs 5 S 5 EnWG
    Festlegung der Erlösobergrenzen bei der Elektrizitätsnetznutzung: Effizienzvergleich der Bundesnetzagentur für die dritte Regulierungsperiode Strom; Bemessung des sog. Sockelbetrags beim "eingefrorenen" Kapitalkostenabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Schleswig, 12.01.2012 - 16 Kart 48/09

    Überprüfung des von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Effizienzvergleichs für

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Was die Begründung angeht, so muss diese - vgl. schon Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012, 16 Kart 48/09, Rn. 60 - nach allgemeinen Grundsätzen inhaltlich und vom Umfang so gehalten sein, dass die Möglichkeit besteht, sich mit den maßgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

    Eben dieses Problem der sog. Multikollinearität war Gegenstand der Kritik an früheren Effizienzvergleichen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012, 16 Kart 48/09, Rn. 95) und hat zur Abschaffung der teilweise wiederholenden Pflichtparameter (vgl. nur Gutachten S. 87) geführt.

    In Ansehung des materiell-rechtlichen Überprüfungsmaßstabs des behördlichen Vorgehens hat der Senat bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2012 (16 Kart 48/09, Rn. 69ff. m.w.N. zur bis dahin ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung) ausgeführt, dass der Behörde, was die "Richtigkeit" ihrer Entscheidung angeht, bei der Ermittlung der Effizienzwerte ein gewisser Spielraum zukommt, der am besten mit dem sachgebietsspezifischen Ausdruck des Regulierungsermessens beschrieben werden kann.

    Der Prüfstein für die "Richtigkeit" der Ergebnisse des Effizienzvergleichs liegt nicht in einer mehr oder weniger großen Konstanz zu vorigen Modellen, sondern darin, dass das nach ingenieurwissenschaftlichen und statistischen Maßgaben entwickelte Modell am Ende zu signifikanten Ergebnissen kommt, für deren Überzeugungskraft ausschlaggebend ist, dass das Modell durch die möglichst weitgehende Übereinstimmung der Ergebnisse in den vier verschiedenen Betrachtungen unter Heranziehung der jeweils gleichen Output- und Strukturparameter, die (Rang-)Korrelationsbetrachtungen und die Second-Stage-Analysen gleichsam selbsttragend werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012, 16 Kart 48/09, Rn. 149), und eben daran - vgl. zu eben diesen Beurteilungskriterien für die Güte des Modells Gutachten S. 77 - hat sich auch die Beschwerdegegnerin orientiert.

    Das Nämliche gilt für ihre (nicht vorgelegte) Analyse der angeblichen Benachteiligung durch die Missachtung des "City-Effekts" (Verhältnis von Zählpunkten zu Anschlüssen), dessen Signifikanz (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012, 16 Kart 48/09, Rn. 132) die Beschwerde nicht darlegt; dagegen sprechen die Second Stage-Analysen des Gutachtens (S. 107ff.; s.a. S. 168 zu den erheblichen Nachteilen, zu denen die Ersetzung des Normierungsfaktors "Zählpunkte" durch den [bisherigen] der "Anschlusspunkte" führte).

    "Das Nämliche gilt für ihre Analyse der angeblichen Benachteiligung durch die Missachtung des "City-Effekts" (Verhältnis von Zählpunkten zu Anschlüssen), dessen Signifikanz (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012, 16 Kart 48/09, Rn. 131) die Beschwerde nicht darlegt; dagegen sprechen die Second Stage-Analysen des Gutachtens (S. 107ff.; s.a. S. 168 zu den erheblichen Nachteilen, zu denen die Ersetzung des Normierungsfaktors "Zählpunkte" durch den [bisherigen] der "Anschlusspunkte" führte).".

    "Das Nämliche gilt für ihre (nicht vorgelegte) Analyse der angeblichen Benachteiligung durch die Missachtung des "City-Effekts" (Verhältnis von Zählpunkten zu Anschlüssen), dessen Signifikanz (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012, 16 Kart 48/09, Rn. 132) die Beschwerde nicht darlegt ; dagegen sprechen die Second Stage-Analysen des Gutachtens (S. 107ff.; s.a. S. 168 zu den erheblichen Nachteilen, zu denen die Ersetzung des Normierungsfaktors "Zählpunkte" durch den [bisherigen] der "Anschlusspunkte" führte).

  • OLG Schleswig, 26.09.2019 - 53 Kart 4/18
    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV übergangsweisen Aussetzung des Kapitalkostenabzugs dürfen bei der Bemessung des sog. Sockelbetrags neben dem Anlagevermögen auch die Beträge für Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse konstant gehalten werden (Bestätigung Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - 53 Kart 4/18).

    Das habe der Senat (Beschluss vom 26. September 2019, 53 Kart 4/18 Rn. 114ff.) bereits entschieden; gegen die davon abweichenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf (u.a. VI-3 Kart 813/19 [V]) habe sie Rechtsbeschwerde eingelegt.

    Das hat der Senat bereits mit Beschluss vom 26. September 2019 (53 Kart 4/18 Rn. 114ff.) entschieden und wie folgt begründet:.

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Das entspricht unterdes auch der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Januar 2014, EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz, Rn. 21ff; Beschluss vom 22. Juli 2014, EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin, Rn. 19ff.; Beschluss vom 12. Juni 2018, EnVR 53/16 - Stadtwerke Essen, Rn. 55ff.).

    Derselbe Maßstab gilt - bei gleicher Lage der Anwendung komplexer wirtschaftswissenschaftlicher Methoden in einem durch die Verordnung nicht bis ins Einzelne geregelten Feld behördlicher Entscheidung - für die Überprüfung des Effizienzvergleichs: So wird insbesondere im Beschluss vom 21. Januar 2014 (EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz, Rn. 39) darauf abgestellt, ob dargetan ist, dass ein beanstandetes Vorgehen aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar oder eine andere Methode eindeutig als besser geeignet anzusehen wäre.

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 813/19
    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Das habe der Senat (Beschluss vom 26. September 2019, 53 Kart 4/18 Rn. 114ff.) bereits entschieden; gegen die davon abweichenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf (u.a. VI-3 Kart 813/19 [V]) habe sie Rechtsbeschwerde eingelegt.

    Daran hält der Senat ungeachtet der unterdessen davon abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (etwa Beschluss vom 1. Juli 2020, 3 Kart 813/19) fest.

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Das entspricht unterdes auch der gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21. Januar 2014, EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz, Rn. 21ff; Beschluss vom 22. Juli 2014, EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin, Rn. 19ff.; Beschluss vom 12. Juni 2018, EnVR 53/16 - Stadtwerke Essen, Rn. 55ff.).

    Effizienzwert und Effizienzvorgabe sind damit das Ergebnis einer komplexen Bewertung, die sowohl die Erfassung und Beurteilung der maßgeblichen Elemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehreren in Frage kommenden Rechtsfolgen erfordert (all dies nach BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014, EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin, Rn. 19ff.).

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18

    Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Für diese konnte, da der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres gestellt werden musste (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 ARegV), ein Antrag auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nicht mehr gestellt werden, und die Kosten konnten auch nicht im neuen Kapitalkostenaufschlag berücksichtigt werden, der sich verständigerweise allein auf die Investitionskosten ab der dritten Regulierungsperiode bezieht und also nur die dem Jahr 2018 (und dann später den Folgejahren) anteilig zuzuordnenden Kapitalkosten betrifft (vgl. zu letzterem Senat, Beschluss vom 15. November 2018, 53 Kart 7/17; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2019, VI-3 Kart 121/17, RdE 2019, 292, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2019, VI-5 Kart 49/18, RdE 2019, 305).
  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Diese Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorgehen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2020, EnVR 26/18 - Eigenkapitalzinssatz II, Rn. 33; Beschluss vom 9. Juli 2019, EnVR 41/18 - Eigenkapitalzinssatz, Rn. 37, Beschluss vom 27. Januar 2015, EnVR 39/13 - Thyssengas, Rn. 26, jeweils zur behördlichen Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes nach § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV).
  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Diese Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorgehen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2020, EnVR 26/18 - Eigenkapitalzinssatz II, Rn. 33; Beschluss vom 9. Juli 2019, EnVR 41/18 - Eigenkapitalzinssatz, Rn. 37, Beschluss vom 27. Januar 2015, EnVR 39/13 - Thyssengas, Rn. 26, jeweils zur behördlichen Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes nach § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17

    Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Für diese konnte, da der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres gestellt werden musste (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 ARegV), ein Antrag auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nicht mehr gestellt werden, und die Kosten konnten auch nicht im neuen Kapitalkostenaufschlag berücksichtigt werden, der sich verständigerweise allein auf die Investitionskosten ab der dritten Regulierungsperiode bezieht und also nur die dem Jahr 2018 (und dann später den Folgejahren) anteilig zuzuordnenden Kapitalkosten betrifft (vgl. zu letzterem Senat, Beschluss vom 15. November 2018, 53 Kart 7/17; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2019, VI-3 Kart 121/17, RdE 2019, 292, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2019, VI-5 Kart 49/18, RdE 2019, 305).
  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 26/18

    Rechtsfehlerfreie Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.02.2021 - 53 Kart 21/19
    Diese Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu bestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage, des zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse, dem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorgehen so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2020, EnVR 26/18 - Eigenkapitalzinssatz II, Rn. 33; Beschluss vom 9. Juli 2019, EnVR 41/18 - Eigenkapitalzinssatz, Rn. 37, Beschluss vom 27. Januar 2015, EnVR 39/13 - Thyssengas, Rn. 26, jeweils zur behördlichen Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes nach § 7 Abs. 5 StromNEV/GasNEV).
  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 53/16

    Einbeziehen aller Netzbetreiber in den Effizienzvergleich als Betreiber von

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 30; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 100, jeweils aaO; ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 56, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Bundesnetzagentur insbesondere sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie weitere Vergleichsparameter heranzieht, als auch hinsichtlich der Frage, welche Parameter sie berücksichtigt, ein Spielraum zu (vgl. bereits zu § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV a.F. BGH, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 44; zum Effizienzvergleich Strom für die dritte Regulierungsperiode OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 70, jeweils aaO).

    Insoweit obliegt es der Bundesnetzagentur, mögliche Zielkonflikte abwägend zu lösen bzw. zu entschärfen (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 84 aaO).

    Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der Kontinuität zu früheren Regulierungsperioden, in denen die Anwendung zu keiner Zeit beanstandet wurde (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 87 ff. aaO).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 30; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 100, jeweils aaO; ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 56, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Bundesnetzagentur insbesondere sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie weitere Vergleichsparameter heranzieht, als auch hinsichtlich der Frage, welche Parameter sie berücksichtigt, ein Spielraum zu (vgl. bereits zu § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV a.F. BGH, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 44; zum Effizienzvergleich Strom für die dritte Regulierungsperiode OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 70, jeweils aaO).

    Insoweit obliegt es der Bundesnetzagentur, mögliche Zielkonflikte abwägend zu lösen bzw. zu entschärfen (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 84 aaO).

    Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der Kontinuität zu früheren Regulierungsperioden, in denen die Anwendung zu keiner Zeit beanstandet wurde (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 87 ff. aaO).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 2/21

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 7.10.2014 - EnVR 25/12 Rn. 30; v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 100, jeweils aaO; ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 56, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Bundesnetzagentur insbesondere sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie weitere Vergleichsparameter heranzieht, als auch hinsichtlich der Frage, welche Parameter sie berücksichtigt, ein Spielraum zu (vgl. bereits zu § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV a.F. BGH, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 44; zum Effizienzvergleich Strom für die dritte Regulierungsperiode OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 70, jeweils aaO).

    Insoweit obliegt es der Bundesnetzagentur, mögliche Zielkonflikte abwägend zu lösen bzw. zu entschärfen (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 84 aaO).

    Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der Kontinuität zu früheren Regulierungsperioden, in denen die Anwendung zu keiner Zeit beanstandet wurde (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 1.02.2021 - 53 Kart 21/19 Rn. 87 ff. aaO).

  • OLG Schleswig, 12.10.2023 - 16 U 97/22

    KWR-Produkte - Richterliche Schadensschätzung bei einem

    Anders gesagt, lässt sich einer (bloß technischen) Regressionsanalyse nur dann ein hinreichender Anhaltspunkt für die valide Schätzung eines kausalen Preisaufschlages abgewinnen, wenn in dem Modell auch die in dem betreffenden Feld ökonomisch relevanten "Preistreiber" zugrunde gelegt werden das ist dem Senat aus den Verfahren zur Bestimmung der Effizienzwerte im Rahmen der energiewirtschaftlichen Regulierung bekannt (vgl. dazu und für eine in diesem Sinne der Modellierung vorausgehende eingehende [in jenem Fall ingenieurwissenschaftliche] "Kostentreiberanalyse" im Gutachten von swiss economics, sumicsid und IAEW für die dritte Regulierungsperiode Strom [2019 bis 2023], Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021, 53 Kart 21/19, juris, Rn. 56ff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 129/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 311/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 130/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 743/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 757/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 883/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

    Hierzu ist es in Anlehnung an § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichend, aber auch erforderlich, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt, so dass der betroffene Netzbetreiber entscheiden kann, ob er gegen die regulierungsbehördliche Entscheidung vorgehen will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.10.2014 - EnVR 25/12, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, juris Rn. 100 - Stadtwerke Konstanz GmbH; ebenso OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2021 - 53 Kart 21/19, juris Rn. 56; siehe auch Senat, Beschl. v. 26.10.2016 - VI-3 Kart 18/15 [V], juris Rn. 143 f.; Beschl. v. 17.02.2016 - VI-3 Kart 139/12 [V], juris Rn. 39; Beschl. v. 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19, juris Rn. 63 - KASPAR-Festlegung).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 908/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 718/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 544/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 775/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 813/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 689/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 619/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 498/21

    Strom- und Gasnetzbetreiber: Renditenfestsetzung der Bundesnetzagentur aufgehoben

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 5 Kart 5/21

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas;

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