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   OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10   

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https://dejure.org/2010,25991
OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10 (https://dejure.org/2010,25991)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.09.2010 - 5 W 21/10 (https://dejure.org/2010,25991)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01. September 2010 - 5 W 21/10 (https://dejure.org/2010,25991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Scheingeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 116; BGB § 117; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 767
    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Scheingeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98

    Annahme eines Scheingeschäfts bei Gesamtvertretung

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10
    Dabei soll es bei der Gesamtvertretung einer Vertragspartei für das Einverständnis nach § 117 Abs. 1 BGB genügen, wenn lediglich ein Vertreter wusste (und damit einverstanden war), dass der Vertragspartner seine Erklärung nur zum Schein abgeben wollte (vgl. BGH NJW, 1996, 663, 664; NJW 1999, 2882 f, juris Rdnr. 14).

    Bei der Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner ist die Scheingeschäftsabrede daher gegenüber dem Vertretenen wie ein - unbeachtlicher - geheimer Vorbehalt des Geschäftsgegners entsprechend § 116 Abs. 1 BGB zu werten (RGZ 134, 33, 37; BGH NJW 1999, 2882 - 2883, juris Rdziff. 16; Soergel - Hefermehl, aaO. § 117 Rdnr. 15; Staudinger - Singer, BGB , Bearbeitung 2004, § 117 Rdnr. 8 m.w.N.; Münchener Kommentar - Kramer, aaO. Rdnr. 11:).

  • RG, 27.10.1931 - II 178/31

    1. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschäft mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10
    Derjenige, der kollusiv mit dem Vertreter zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat, darf sich nicht auf die Scheinnatur des Geschäfts berufen (vgl. RGZ 134, 33, 37, dort ging es um die Mitwirkung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank an einem nur zum Schein vereinbarten Wechselgeschäft über 40.000,-- RM).

    Bei der Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner ist die Scheingeschäftsabrede daher gegenüber dem Vertretenen wie ein - unbeachtlicher - geheimer Vorbehalt des Geschäftsgegners entsprechend § 116 Abs. 1 BGB zu werten (RGZ 134, 33, 37; BGH NJW 1999, 2882 - 2883, juris Rdziff. 16; Soergel - Hefermehl, aaO. § 117 Rdnr. 15; Staudinger - Singer, BGB , Bearbeitung 2004, § 117 Rdnr. 8 m.w.N.; Münchener Kommentar - Kramer, aaO. Rdnr. 11:).

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