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   OLG Schleswig, 03.05.2021 - 6 W 5/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18773
OLG Schleswig, 03.05.2021 - 6 W 5/21 (https://dejure.org/2021,18773)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.05.2021 - 6 W 5/21 (https://dejure.org/2021,18773)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 6 W 5/21 (https://dejure.org/2021,18773)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs Ausschluss der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwischen Gläubiger und Verletzer

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: "Einfache" Unterlassungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe beseitigt die Wiederholungsgefahr?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nach einem Wettbewerbsverstoß

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen genügt bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 13a Abs. 2 UWG n. F. zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Einfache Unterlassungserklärung nach neuem UWG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einfache Unterlassungserklärung unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend (UWG)

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Nach Mitbewerberabmahnung ist eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung ausreichend

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nach Mitbewerber-Abmahnung ausreichend

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Einfache Unterlassungsversprechen ohne Strafbewehrung nach neuem Wettbewerbsrecht ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einfache Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung nach neuem Wettbewerbsrecht ausreichend

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Lübeck, 09.02.2021 - 13 HKO 3/21
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2021 - 6 W 5/21
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck - Kammer für Handelssachen III - vom 9. Februar 2021, Az. 13 HKO 3/21, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2021 - 6 W 5/21
    Er verkennt nicht, dass das bisherige System von Abmahnung, Unterwerfung und Wegfall der Wiederholungsgefahr den Zweck verfolgt, dem Gläubiger und dem Schuldner ein Mittel an die Hand zu geben, um einen Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen (vgl. BGHZ 149, 371 (374) - missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
  • OLG Nürnberg, 09.05.2023 - 3 U 3524/22

    Abgabe einer nicht hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung auf

    bb) Hieraus folgt entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht, dass der Verletzer die Wiederholungsgefahr bereits durch eine "einfache", d.h. nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden Mitbewerber ausräumen kann (so allerdings OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021, 6 W 5/21, WRP 2021, 950; Sosnitza GRUR 2021, 671 (675)), sondern, dass dieser Weg dem Verletzer vollständig versperrt ist (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 13a Rn. 19a; Feddersen, WRP 2021, 713 (715, Rz. 13); Mörger, WRP 2021, 885 (887); Möller, NJW 2021, 1 (7); Ulrici, WRP 2019, 1117 (1120, Rz. 22)).

    Hätte auf das Erfordernis einer ausreichenden Strafbewehrung punktuell verzichtet werden sollen, wäre eine entsprechende Regelung im Kontext des neu geschaffenen § 13 a Abs. 4 UWG zu erwarten gewesen (vgl. Bornkamm/ Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 13a Rn. 19a; die gegenteilige Argumentation bei OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021, 6 W 5/21, WRP 2021, 950, Rz. 17, überzeugt daher nicht).

    dd) Richtig mag zwar sein, dass der hier vertretene Standpunkt dazu führt, dass die vom Gesetzgeber verfolgte Intention, die Generierung von Vertragsstrafen und Abmahngebühren einzudämmen, nur unzureichend verwirklicht wird, weil dem Verletzer zwar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen mehr drohen, wohl aber eine Belastung mit Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren für die sich oftmals anschließende gerichtliche Verfolgung (so argumentierend OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2021, 6 W 5/21, WRP 2021, 950, Rn. 19).

  • OLG Hamm, 06.02.2024 - 4 W 22/23

    Sofortiges Anerkenntnis, Verstoß gegen gesetzliche Informations- und

    Aus dem zuletzt genannten Grund kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller den Erlass der einstweiligen Verfügung zur Wahrung der Dringlichkeitsvermutung rechtzeitig gestellt hat und ob zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung noch eine Wiederholungsgefahr bestanden hat, weil die vom Antragsgegner abgegebene nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung diese nicht auszuräumen vermochte (in diesem Sinne OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2023 - 3 U 3524/22, WRP 2023, 1009; a. A. OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021 - 6 W 5/21, WRP 2021, 950).
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