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   OLG Schleswig, 03.11.2006 - 14 U 214/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8112
OLG Schleswig, 03.11.2006 - 14 U 214/05 (https://dejure.org/2006,8112)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 214/05 (https://dejure.org/2006,8112)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. November 2006 - 14 U 214/05 (https://dejure.org/2006,8112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils eines während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Grundstücks auf einen der ehemaligen Lebenspartner; Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Hausgrundstück; Vorliegen einer ...

  • Judicialis

    BGB § 743; ; BGB § 748

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 743 § 748
    Atypische Lastentragung bei Teilhabern aufgrund konkludenter Vereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilhaber hat allein Nutzen: Auch alleinige Kostentragungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ex-Freundin soll für Grundstück zahlen - Miteigentümerin muss Kosten nur mittragen, wenn sie es benützt oder Miete kassiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 892
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.11.2006 - 14 U 214/05
    Lässt sich das nicht feststellen, lösen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht aus, weil es sich um Vorteile befugter Eigennutzung handelt (so BGH NJW-RR 2005, 1200, 1201).
  • OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12

    Gemeinschaft an einem Entwässerungsrohrsystem

    Sind danach Gebrauch und Fruchtziehung abweichend von § 743 BGB geregelt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Tragung der Lasten und Kosten einem Teilhaber auferlegt ist, soweit er zur Fruchtziehung und unter Ausschluss der anderen Teilhaber zum Gebrauch berechtigt ist (OLG Hamm aaO und OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.11.2006, Az. 14 U 214/05).
  • OLG Brandenburg, 03.06.2013 - 3 WF 53/13

    Gemeinschaft: Zahlungsanspruch gegen einen Teilhaber wegen Fassadenreinigung

    Vor dem Hintergrund, dass der Anspruch nach § 748 BGB nur die Kehrseite des § 743 BGB ist, wird daher überwiegend angenommen, dass, wenn unter Teilhabern Gebrauch und Fruchtziehung (konkludent) abweichend von § 743 BGB dahin geregelt worden sind, dass sie einem Teilhaber allein zustehen, im Zweifel auch anzunehmen sei, dass das Tragen von Kosten und Lasten diesem Teilhaber allein auferlegt sei (so OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 892, 893; Karsten Schmidt, a.a.O., § 748 Rn. 5; Palandt/Sprau, § 748 Rn. 1; Gehrlein, a.a.O., § 748 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 26.01.2012 - 5 U 133/11

    Rechtsverhältnisse an einem eine gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden

    Sind danach Gebrauch und Fruchtziehung abweichend von § 743 BGB geregelt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Tragung der Lasten und Kosten einem Teilhaber auferlegt ist, soweit er zur Fruchtziehung und unter Ausschluss der anderen Teilhaber zum Gebrauch berechtigt ist (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 892 f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17

    Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer

    Dabei handelt es sich aber um dispositives Recht (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 3. November 2006 - 14 U 214/05 -, juris Rn. 11).
  • LG Duisburg, 13.08.2009 - 12 O 125/08

    Hälftige Erstattung von entstandenen Erhaltungskosten und Bewirtschaftskosten

    Für diesen Ausnahmefall ist in der von der Kammer geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig NJW-RR 2007, 892) anerkannt, dass, soweit ein Teilhaber unter Ausschluss der anderen zum Gebrauch berechtigt ist , ihm auch die Tragung der Lasten und Kosten auferlegt ist.
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