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OLG Schleswig, 03.11.2017 - 1 U 1/16 |
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Verschiebung des Ausführungszeitraums führt nicht zum Entfall der Vertragsstrafe!
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Verschiebung des Ausführungszeitraums führt nicht zum Entfall der Vertragsstrafe! (IBR 2019, 10)
Verfahrensgang
- LG Flensburg, 11.12.1015 - 4 O 33/15
- OLG Schleswig, 03.11.2017 - 1 U 1/16
- BGH, 26.09.2018 - VII ZR 262/17
Wird zitiert von ...
- OLG Schleswig, 21.06.2018 - 1 U 29/18
Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich!
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen identisch mit dem unter dem Aktenzeichen 1 U 1/16 entschiedenen Rechtsstreit, vorliegend ist allerdings die auf das Jahr 2012 entfallene Vertragsstrafe Streitgegenstand.Daher kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das im Anlagenkonvolut K 10 in diesen Rechtsstreit eingeführte Urteil des Senates vom 29.09.2017 in der Sache 1 U 1/16 Bezug genommen werden.
Vielmehr gelten die vom Senat im Urteil in der Sache 1 U 1/16 angeführten Grundsätze (Ziff. II. 4. des Urteils).
Die weiteren Ausführungen zur Auslegung der Vertragsklausel, insbesondere zur Frage einer Bedingtheit durch die rechtzeitige Fertigstellung des Kellers haben das Landgericht im angefochtenen Urteil und der Senat bereits ausführlich im Urteil in der Sache 1 U 1/16 erörtert.