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   OLG Schleswig, 03.12.2015 - 16 U 39/15   

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https://dejure.org/2015,48189
OLG Schleswig, 03.12.2015 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2015,48189)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.12.2015 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2015,48189)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 16 U 39/15 (https://dejure.org/2015,48189)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung der Kosten eines multifunktionellen Kassensystems zwischen Tankstellenpächter und Unternehmer; Begriff der Unterlage i.S. von § 86a Abs. 3 HGB; Anspruch des Tankstellenpächters auf Rückzahlung der Kassenpacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    D HGB § 86a; d HGB § 87
    Handelsvertreter; Kassenpacht; Unterlage iSv § 86a HGB

  • rechtsportal.de

    D HGB § 86a; d HGB § 87
    Verteilung der Kosten eines multifunktionellen Kassensystems zwischen Tankstellenpächter und Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tankstellenpacht - und das multifunktionale Kassensystem

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Multifunktionales Kassensystem bei Tankstellenpacht keine Unterlage i.S.v. § 86a Abs. 3 HGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Multifunktionales Kassensystem bei Tankstellenpacht keine Unterlage i.S.v. § 86a Abs. 3 HGB

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 11/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.12.2015 - 16 U 39/15
    Dass das für einen einheitlichen Preis überlassene "Paket" daneben auch andere Komponenten aufweise, schade nicht, da es sich - wie im Fall des Bundesgerichtshofs (NJW 2011 2423, Rn. 30 bei juris) - um ein nach der Verkehrsauffassung einheitliches Produkt handele: es werde eine Pacht für eine Kasse verlangt.

    Dieser soll sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen müssen, muss andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen tragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423, Rn 19 bei juris m.w.N.).

    Etwas anderes lässt sich insoweit nach Meinung des Senats auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 4. Juli 2011 (NJW 2011 2423 Rn. 30 bei juris) herauslesen.

  • OLG Hamm, 17.06.2016 - 12 U 165/15

    Begriff der Unterlagen i.S. von § 86a Abs. 1 HGB ; Anspruch eines

    Zwar hat das OLG Schleswig (Urteil vom 3.12.2015, 16 U 39/15) eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen.
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 25; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15, juris, Rn. 30 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, juris, Rn. 75 ff.).
  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 16 U 93/16
    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (16 U 39/15, ZVertriebsR 2016, 178) die Auffassung vertreten, das Kassensystem sei insgesamt nicht als eine Unterlage im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB anzusehen.

    In der Sache 16 U 39/15 zahlte der Kläger monatlich 281, 21 Euro netto, also jährlich 3.374,52 Euro.

    In den hier anhängigen Parallelsachen - 16 U 76/15 ( K1); 16 U 39/15 ( K2); 16 U 134/15 ( F1); 16 U 135/15 ( B1); 16 U 33/16 ( B2); 16 U 41/16 ( G1); 16 U 77/15 ( B3) - hat die Beklagte (auf eine nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangene einheitliche Verfügung des Senats vom 13. Dezember 2016) vorgetragen und belegt, dass die Kosten der für den Preismast nötigen sog. Forecourt-Steuerung nebst einem Software-Modul "Marktinformation" je nach Standort zwischen 12, 5% und unter 5% der Kosten des jeweils konkreten gesamten Kassensystems betrügen; hinzu kämen - nachvollziehbar belegt - noch Wartungs- und Reparaturkosten.

  • OLG Köln, 13.01.2023 - 19 U 21/22
    (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10; BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15).

    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, juris).

  • OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 73/23
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).
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