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   OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,62431
OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10 (https://dejure.org/2011,62431)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.03.2011 - 14 U 86/10 (https://dejure.org/2011,62431)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. März 2011 - 14 U 86/10 (https://dejure.org/2011,62431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Versicherers zur Absendung einer Stornogefahrmitteilung vor Ablehnung von Provisionsansprüchen an den Versicherungsvertreter

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Versicherer muss notleidende Verträge nachbearbeiten, um Provisionsansprüche zurückzufordern; §§ 87a, 92, 94 HGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 87a; HGB § 92
    Pflichten des Versicherers bei Stornogefahr; Anforderungen an die Nachbearbeitung durch den Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachbearbeitungsgrundsätze, Rückforderung von Provisionsvorschüssen bei Stornierung von Versicherungsverträgen, persönliche Nachbearbeitung, Stornogefahrmitteilung, Anforderungen an eine ausreichende Nachbearbeitung, keine persönliche Nachbearbeitung bei Widerruf, ...

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Provisionen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
    Denn die Anforderungen an die Substantiierung hängen davon ab, wie substantiiert der Gegner vorgetragen hat (vgl. BGH NJW 1991, 2707, 2709).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - 12 U 96/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
    Dafür sind regelmäßig wie bei der Werbung des Kunden eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachträgliche Zahlungsaufforderung erforderlich (so zutreffend OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010, 12 U 96/09, zitiert nach juris).
  • BGH, 12.11.1987 - I ZR 3/86

    Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
    Hierbei sind auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zumindest urkundenbeweislich zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 546, 547).
  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 237/04

    Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Nachbearbeitung notleidend gewordener

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
    Insoweit ist es auch keine Frage mehr, dass der Versicherer wahlweise entweder selbst die Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben muss, den notleidenden Vertrag selbst nachzuarbeiten (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005, VIII ZR 237/04; Urteil vom 25. Mai 2005, VIII ZR 279/04 und Urteil vom 1. Dezember 2010, VIII ZR 310/09, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 279/04

    Rechtsnatur und Umfang der Pflicht eines Versicherungsunternehmens zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
    Insoweit ist es auch keine Frage mehr, dass der Versicherer wahlweise entweder selbst die Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben muss, den notleidenden Vertrag selbst nachzuarbeiten (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005, VIII ZR 237/04; Urteil vom 25. Mai 2005, VIII ZR 279/04 und Urteil vom 1. Dezember 2010, VIII ZR 310/09, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
    Insoweit ist es auch keine Frage mehr, dass der Versicherer wahlweise entweder selbst die Stornoabwehr betreiben oder dem Versicherungsvertreter durch Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben muss, den notleidenden Vertrag selbst nachzuarbeiten (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005, VIII ZR 237/04; Urteil vom 25. Mai 2005, VIII ZR 279/04 und Urteil vom 1. Dezember 2010, VIII ZR 310/09, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 24.03.1999 - 1 U 529/98

    Versicherungsvertreter; Provision; Rückzahlungsanspruch; Kontoübersichten;

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
    Mit dem OLG Saarbrücken (VersR 2000, 1017 ff.) ist bei dieser Sachlage auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Anlage K 186 und den dazu vorgetragenen Erläuterungen hinreichend aufgezeigt hat, wie sich das Provisionskonto des Beklagten während des maßgeblichen Zeitraums entwickelt hat und welche Auszahlungen an ihn erfolgt sind.
  • OLG München, 07.06.2017 - 7 U 1889/16

    Rückforderung von Versicherungsvertreterprovisionen bei Nachbearbeitungspflicht

    Ob der Versicherer für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem Versicherungsnehmer und ob dafür eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so bspw. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Rdnr. 36, OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011, Az. 14 U 86/10, Rdnr. 16, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 16 U 32/16, Rdnr. 119) hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Rdnr. 22).
  • OLG München, 27.03.2019 - 7 U 618/18

    Keine Einschränkung der Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender

    Die Annahme einer Nachbearbeitungspflicht auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen widerspricht auch nicht der überwiegenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 28.06.2001 - 11 U 221/00, OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - 3 U 20/09, OLG Schleswig - Urteil vom 04.03.2011 - 14 U 86/10, Rn. 9, in dessen Fall der Versicherungsvertreter schon 2007 seine aktive Tätigkeit eingestellt hatte, OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2013 - I-16 U 64/12, Rn 18 u. 28, in dessen Fall der widerrufene Vertrag I. jedenfalls spätestens im Jahr 2007 geschlossen worden war), die noch zu dem bis 31.12.2007 geltenden § 5 a VVG a.F. (oder gar noch zu dessen Vorgängernorm) ergangen ist, bei dem jedoch eine Anwendung des § 87 a Abs. 3 HGB schon daran scheiterte, dass danach bis zum Ablauf der Widerrufsfrist - anders als bei § 8 VVG n.F. - der Versicherungsvertrag schwebend unwirksam war und deshalb bei fristgerechtem Widerspruch durch die Vermittlung des Versicherungsvertreters gar kein wirksames Geschäft zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zustande gekommen war.
  • LAG Nürnberg, 14.11.2013 - 8 Sa 485/12

    Versicherungsvertreter - Provisionsvorschüsse - Stornoabwendungsmaßnahmen

    Unter Verweis auf ein Urteil des OLG Schleswig vom 04.03.2011 -14 U 86/10- ist die Klägerin der Auffassung, dass bei einem Beitragsfreistellungswunsch des Versicherungsnehmers keine weitere Nachbearbeitung erforderlich sei.
  • OLG Zweibrücken, 11.06.2015 - 4 U 15/13

    Versicherungsvertretervertrag: Anspruch eines Versicherers auf Rückzahlung von

    Eine persönliche Rücksprache und sonstige Maßnahmen sind ausnahmsweise in Fällen nicht erforderlich, in denen die Versicherungsnehmer durch Widerruf, Rücktritt, Kündigung und Bitte um Beitragsfreistellung, bzw. Herabsetzung der Versicherungssumme sowie unter Hinweis auf ihr Unvermögen deutlich machen, dass eine Fortsetzung der jeweiligen Verträge für sie nicht in Betracht kommt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. März 2011 - 14 U 86/10, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 28.02.2018 - 404 HKO 104/16

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers; Anwendung der Vorschriften zum

    Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle eines Widerrufs (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.06.2001 - 11 U 221/00 -, Rdnr. 10; OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2011 - 14 U 86/10 -, Rdnr. 17, juris) eine Verpflichtung zur Nacharbeit ausscheidet.
  • OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/09
    14 U 86/10 Verkündet am 04.03.2011.
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