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   OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11   

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https://dejure.org/2011,28833
OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11 (https://dejure.org/2011,28833)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.12.2011 - 3 Wx 61/11 (https://dejure.org/2011,28833)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. Dezember 2011 - 3 Wx 61/11 (https://dejure.org/2011,28833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1005
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AdG Art 12 § 2 Abs 2 S 1

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
    Diesem Ziel sollte u.a. die vollständige erbrechtliche Gleichstellung des Adoptivkindes mit den leiblichen Kindern der Annehmenden dienen (BT-Drs. 7/3061, Seite 19; BVerfG NJW 2003, 2600, 2601; Dittmann, Rechtspfleger 1978, 277).

    Mit dieser Übergangsvorschrift hat sich das Bundesverfassungsgericht befasst und sie für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BVerfG NJW 2003, 2600 f).

  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 107/02

    Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
    Es ist nicht ersichtlich und wird in der umfangreich durchgesehenen Rechtsprechung und Literatur - sei es im Umfeld der Entstehung des Adoptionsgesetzes oder in jüngerer Zeit - nicht vertreten, dass der begrenzte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Angenommenen gegenüber seinen leiblichen Eltern für Erbfälle nach dem 1. Januar 1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Angenommene verfassungswidrig sein sollte (vgl. auch ausdrücklich etwa OLG Hamm NJW-RR 2002, 1375, 1376, das darauf hinweist, dass ohnehin in der Literatur zu den Überleitungsregelungen des Adoptionsgesetzes keine Stimmen zu finden sind, die die gesetzliche Regelung explizit für verfassungswidrig halten; s. auch BVerfG aaO.; BayObLG FamRZ 1994, 853, 854; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1087 ; aus der Literatur zur Einführung des AdoptG - dort speziell zu den Übergangsvorschriften - Kemp DNotZ 1976, 646 ff; Dittman, Rechtspfleger 1978, 277, 284; Engler FamRZ 1976, 584, 593 f; aus der aktuellen Literatur Damrau, aaO., § 1924 Rn. 15 bis 21; Maurer in MüKo- BGB , 5. A. 2008; Anhang nach § 1772 , Kommentierung der Übergangsregelungen zu Art. 12 § 1 AdoptG; Leipold in MüKo- BGB , 5. A. 2010, § 1924 Rn. 22 ff; Werner in Staudinger, BGB , Neubearbeitung 2008, vor §§ 1924 - 1936 Rn. 47; Stein in Soergel, aaO., § 1924 Rn. 27 f; Müller/Sieghörner/Emmerling de Oliviera, Adoptionsrecht in der Praxis, 2. A. 2011, S. 134 f).

    Das Bundesverfassungericht hat damit zugleich allerdings auch die grundsätzliche verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit von Übergangsvorschriften in diesem Bereich, nämlich unter zulässiger Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten für Altfälle bestätigt (ebenso schon OLG Hamm NJW-RR 2002, 1375, 1376).

  • BayObLG, 16.11.1993 - 1Z BR 73/93

    Adoption; Adoptionsgesetz; Annahme; Volljähriger; Abkömmling; Annehmender;

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
    Es ist nicht ersichtlich und wird in der umfangreich durchgesehenen Rechtsprechung und Literatur - sei es im Umfeld der Entstehung des Adoptionsgesetzes oder in jüngerer Zeit - nicht vertreten, dass der begrenzte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Angenommenen gegenüber seinen leiblichen Eltern für Erbfälle nach dem 1. Januar 1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Angenommene verfassungswidrig sein sollte (vgl. auch ausdrücklich etwa OLG Hamm NJW-RR 2002, 1375, 1376, das darauf hinweist, dass ohnehin in der Literatur zu den Überleitungsregelungen des Adoptionsgesetzes keine Stimmen zu finden sind, die die gesetzliche Regelung explizit für verfassungswidrig halten; s. auch BVerfG aaO.; BayObLG FamRZ 1994, 853, 854; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1087 ; aus der Literatur zur Einführung des AdoptG - dort speziell zu den Übergangsvorschriften - Kemp DNotZ 1976, 646 ff; Dittman, Rechtspfleger 1978, 277, 284; Engler FamRZ 1976, 584, 593 f; aus der aktuellen Literatur Damrau, aaO., § 1924 Rn. 15 bis 21; Maurer in MüKo- BGB , 5. A. 2008; Anhang nach § 1772 , Kommentierung der Übergangsregelungen zu Art. 12 § 1 AdoptG; Leipold in MüKo- BGB , 5. A. 2010, § 1924 Rn. 22 ff; Werner in Staudinger, BGB , Neubearbeitung 2008, vor §§ 1924 - 1936 Rn. 47; Stein in Soergel, aaO., § 1924 Rn. 27 f; Müller/Sieghörner/Emmerling de Oliviera, Adoptionsrecht in der Praxis, 2. A. 2011, S. 134 f).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich seit langem anerkannt, dass das gesetzliche Verwandtenerbrecht insoweit an der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilnimmt, als es nahen Familienangehörigen das Recht auf einen angemessenen Anteil am Nachlass gewährt, dass im gesetzlichen Pflichtteilsrecht seinen Ausdruck findet (BVerfG NJW 1985, 1455 bei juris Rn. 36; OLG Hamm, aaO.).
  • KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10

    EU-Konventionsrecht: Gesichtspunkte für die Weitergeltung des Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
    Gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ist die Durchführung eines Termins durch das Beschwerdegericht ungeachtet des missverständlichen Wortlauts der Norm nicht erforderlich, wenn sie verfahrensmäßig nicht zwingend vorgesehen ist, nämlich gemäß den §§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 ff FamFG erstinstanzlich ein Termin oder eine Anhörung von Gesetzes wegen nicht erforderlich war und weiterer Aufklärungsbedarf in der Sache nicht besteht (Senat, Beschluss vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FGPrax 2010, 106 ff = SchlHA 2010, 145 = FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend KG, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10 bei juris Rn. 9 ff; Sternal FGPrax 2010, 108; ders. nun auch in Keidel, FamFG, 17. A. 2011, § 68 Rn. 58 und 58 a; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO , 31. A. 2010, § 68 FamFG Rn. 22; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. A. 2011, § 68 Rn. 21 f, 24, 27; ders auch in FGPrax 2010, 217, 219; Bumiller/Harders, FamFG, 10. A. 2011, § 68 Rn. 7; Haußleiter, FamFG, 2011, § 68 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 22.02.1995 - 20 W 581/94

    Gesetzliches Erbrecht des nichtehelich geborenen Angenommenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
    Es ist nicht ersichtlich und wird in der umfangreich durchgesehenen Rechtsprechung und Literatur - sei es im Umfeld der Entstehung des Adoptionsgesetzes oder in jüngerer Zeit - nicht vertreten, dass der begrenzte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Angenommenen gegenüber seinen leiblichen Eltern für Erbfälle nach dem 1. Januar 1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Angenommene verfassungswidrig sein sollte (vgl. auch ausdrücklich etwa OLG Hamm NJW-RR 2002, 1375, 1376, das darauf hinweist, dass ohnehin in der Literatur zu den Überleitungsregelungen des Adoptionsgesetzes keine Stimmen zu finden sind, die die gesetzliche Regelung explizit für verfassungswidrig halten; s. auch BVerfG aaO.; BayObLG FamRZ 1994, 853, 854; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1087 ; aus der Literatur zur Einführung des AdoptG - dort speziell zu den Übergangsvorschriften - Kemp DNotZ 1976, 646 ff; Dittman, Rechtspfleger 1978, 277, 284; Engler FamRZ 1976, 584, 593 f; aus der aktuellen Literatur Damrau, aaO., § 1924 Rn. 15 bis 21; Maurer in MüKo- BGB , 5. A. 2008; Anhang nach § 1772 , Kommentierung der Übergangsregelungen zu Art. 12 § 1 AdoptG; Leipold in MüKo- BGB , 5. A. 2010, § 1924 Rn. 22 ff; Werner in Staudinger, BGB , Neubearbeitung 2008, vor §§ 1924 - 1936 Rn. 47; Stein in Soergel, aaO., § 1924 Rn. 27 f; Müller/Sieghörner/Emmerling de Oliviera, Adoptionsrecht in der Praxis, 2. A. 2011, S. 134 f).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
    Gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ist die Durchführung eines Termins durch das Beschwerdegericht ungeachtet des missverständlichen Wortlauts der Norm nicht erforderlich, wenn sie verfahrensmäßig nicht zwingend vorgesehen ist, nämlich gemäß den §§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 ff FamFG erstinstanzlich ein Termin oder eine Anhörung von Gesetzes wegen nicht erforderlich war und weiterer Aufklärungsbedarf in der Sache nicht besteht (Senat, Beschluss vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FGPrax 2010, 106 ff = SchlHA 2010, 145 = FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend KG, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10 bei juris Rn. 9 ff; Sternal FGPrax 2010, 108; ders. nun auch in Keidel, FamFG, 17. A. 2011, § 68 Rn. 58 und 58 a; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO , 31. A. 2010, § 68 FamFG Rn. 22; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. A. 2011, § 68 Rn. 21 f, 24, 27; ders auch in FGPrax 2010, 217, 219; Bumiller/Harders, FamFG, 10. A. 2011, § 68 Rn. 7; Haußleiter, FamFG, 2011, § 68 Rn. 11).
  • KG, 30.06.2017 - 6 W 25/17

    Nachlasssache: Erbanspruch eines im Jahre 1966 adoptierten im Zeitpunkt des

    Gemäß § 1764 BGB a.F. berührte dies jedoch nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Verwandten ergaben (vgl. zum gesetzlichen Erbrecht nach den leiblichen Eltern: Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI-Report 1999, 11, 12; Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI 2016, 119 - 120; OLG Köln MDR 2014, 1264 - 1265, zitiert nach juris, dort Rdz. 7; OLG Schleswig ZEV 2012, 315 - 318, zitiert nach juris, dort Rdz. 23; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1087, zitiert nach juris, dort Rdz. 7).
  • OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14

    Rechtswirkungen einer vor dem 01.01.1977 vorgenommenen Minderjährigenadoption

    Der Gesetzgeber war deshalb - wie vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2600) auch ohne Weiteres als richtig zugrunde gelegt - nicht gehalten, sämtliche Altfälle ab dem 1. Januar 1977 wie künftige Adoptionsfälle zu behandeln, sie etwa durchweg den neuen Regeln über die Volladoption mit starker Wirkung zu unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZEV 2012, 315).
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