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OLG Schleswig, 05.12.2018 - 16 U 99/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- rabüro.de
Zur Unterscheidung in der Wohngebäudeversicherung zwischen versichertem Rückstau und unversichertem Hagelschaden
- versicherungsrechtsiegen.de
Wohngebäudeversicherung - Abgrenzung Rückstau von Hagelschaden
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BWE 08 § 3; VGB 08 § 4
Rückstau erfordert rückläufiges Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Papierfundstellen
- VersR 2019, 222
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Wiesbaden, 08.04.2009 - 1 O 305/07
Leistungsansprüche aus einer Gebäude-Elementarschadensversicherung wegen eines …
Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2018 - 16 U 99/18
Es liegt auch - wenn man das mit dem LG Dortmund (…a.a.O.) und entgegen dem LG Wiesbaden (Urteil vom 8. April 2009, 1 O 305/07, RuS 2009, 417, Rn. 13 bei juris) für genügend erachten wollte - keine Verstopfung vor, die zu einem rückläufigen Ansteigen von Wasser im Ableitungssystem geführt hätte. - LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14
Umfang der Leistungspflicht eines Wohngebäudeversicherers für Wasserschäden an …
Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2018 - 16 U 99/18
Rückstau impliziert, dass sich das Wasser entgegen der technisch bestimmten Abflussrichtung bewegt, also in die Gegenrichtung eben zurück fließt (vgl. etwa Böhm/Spielmann, Die Elementarrisiken "Überschwemmung" und "Rückstau" in der Sachversicherung, ZfS 2018, 244, 248; was etwa auch in der von der Klägerin für sich reklamierten Entscheidung des LG Dortmund, Urteil vom 17. Dezember 2015, 2 O 263/14, RuS 2017, 78 der Fall gewesen ist, in welchem die Verstopfung einer Grundleitung zum gegenläufigen Ansteigen des Regenwassers im Ableitungssystem und letztlich dazu geführt hat, dass das Wasser aus dem Regenfallrohr "gedrückt" worden war [Rn. 26 und 21 bei juris]). - OLG Hamm, 26.04.2017 - 20 U 23/17
Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser
Auszug aus OLG Schleswig, 05.12.2018 - 16 U 99/18
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 26. April 2017, 20 U 23/17, RuS 2017, 596, Rn. 12 m.w.N. zur BGH-Rpsr.).