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   OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14   

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https://dejure.org/2014,13708
OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14 (https://dejure.org/2014,13708)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2014 - 3 Wx 27/14 (https://dejure.org/2014,13708)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Juni 2014 - 3 Wx 27/14 (https://dejure.org/2014,13708)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 745 BGB, § 1960 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 2038 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB, § 2038 Abs 2 BGB, § 2354 Abs 1 Nr 2 BGB
    Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die Unbekanntheit des Erben; Misstrauen der Miterben untereinander bei nicht konstituierter Erbengemeinschaft; Fürsorgebedürfnis bei einer Teil-Nachlasspflegschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Nachlasspflegers zur Sicherung des Nachlasses bei noch nicht konstituierter Erbengemeinschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Nachlasspflegers zur Sicherung des Nachlasses bei noch nicht konstituierter Erbengemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mißtrauen unter den Miterben - und die Bestellung eines Nachlasspflegers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Nachlasspflegerbestellung bei nicht konstituierter Erbengemeinschaft

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erbengemeinschaft sieht den Nachlass in Gefahr - Kann vom Gericht ein Nachlasspfleger eingesetzt werden?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Nachlasspflegerbestellung bei nicht konstituierter Erbengemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Nachlasspflegerbestellung bei nicht konstituierter Erbengemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 80
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1994 - 3 Wx 232/93

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sind oder die Erbquoten sicher feststehen (OLG Frankfurt ZEV 2012, 417 ff bei juris Rn. 23; OLG München NJW-RR 2006, 80 ff bei juris Rn. 18; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 111 f bei juris Rn. 54; Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb.

    Indes reicht insoweit nicht allein aus, dass in das Erbe auch eine Hausimmobilie gefallen ist (OLG Köln FamRZ 1989, 435 f; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 895 ff bei juris Rn. 50 f; Marotzke in Staudinger, a.a.O., § 1960 Rn. 15, Zimmermann, a.a.O.).

    Dazu ist zu bedenken, dass der Nachlasspfleger im Rahmen der Erbengemeinschaft zwar die Rechte der unbekannten Miterben wahrnehmen könnte, aber in dieser Funktion keine weitergehenden Befugnisse besitzt, als sie der Miterbe, den er vertritt, haben würde (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 895 f bei juris Rn. 50; Zimmermann, FGPrax 2004, 198, 199).

    Allein der Umstand, dass sie sich untereinander mit einem gewissen Misstrauen begegnen oder Schwierigkeit haben, miteinander zu kommunizieren und zu einer Entscheidung zu kommen, rechtfertigt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht (s. OLG Düsseldorf, ZEV 1995, 111 f bei juris Rn. 36).

  • OLG Stuttgart, 06.02.1975 - 8 W 93/74

    Sicherung eines Nachlasses ; Hinterlegung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ;

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    1a Z 24/89">MDR 1990, 632 f; und BayObLG FamRZ 1996, 308), wenn sonstige ernsthafte Zweifel hinsichtlich eines Erbanwärters und der Gültigkeit eines Testamentes weitere Aufklärung erforderlich machen (BayObLG FamRZ 2004, 1141 und Stein in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2002, § 1960 Rn. 7 sowie Frieser in Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 1960 Rn. 3), oder wenn im Hinblick auf ein mögliches nichteheliches Kind des Erblassers dessen Vaterschaft noch nicht geklärt ist (OLG Stuttgart NJW 1975, 880 und Stein in Soergel, a.a.O., § 1960 Rn. 6).
  • OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10

    Anforderungen an den Nachweis der Erbberechtigung im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Hinzuweisen ist darauf, dass dann, wenn die genannten Dokumente nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeit beschafft werden können, gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Angabe anderer Beweismittel genügt (zu den Anforderungen insoweit vgl. die Senatsrechtsprechung in SchlHA 2011, 200 ff = FamRZ 2011, 1334 ff und FG Prax 2013, 179 f = RNotZ 2013, 313 ff).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 25/11

    Zur Wirksamkeit einer zunächst zurückgehaltenen amtsempfangsbedürftigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sind oder die Erbquoten sicher feststehen (OLG Frankfurt ZEV 2012, 417 ff bei juris Rn. 23; OLG München NJW-RR 2006, 80 ff bei juris Rn. 18; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 111 f bei juris Rn. 54; Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb.
  • KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10

    EU-Konventionsrecht: Gesichtspunkte für die Weitergeltung des Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff).
  • OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08

    Nachweis des Erbrechts bei fehlenden öffentlichen Urkunden

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Diskutabel erscheint, einen oder mehrere Erben als unbekannt anzusehen, wenn im Einzelfall das Fehlen derartiger Unterlagen konkret ernsthafte Zweifel an seiner Berufung zum gesetzlichen Erben hervorruft (wie im Fall des Senats SchlHA 2010, 86 ff = FamRZ 2010, 930 ff, wo nämlich die wenigen vorgelegten Unterlagen mit dem sonstigen Vortrag teilweise nicht in Übereinstimmung zu bringen waren und konkrete Zweifel an dem Bestehen einer Verwandtschaft des Erbprätendenten zur Erblasserin hervorriefen).
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Nachlasspflegschaft ist im Übrigen nicht Vermögenspflegschaft für das Sondervermögen Nachlass, sondern Personenpflegschaft für den zurzeit noch nicht bekannten Erben (BGH NJW 1989, 2133 f; Marotzke in Staudinger, a.a.O., § 1960 Rn. 23; Zimmermann, FGPrax 2004, 198 f).
  • OLG Schleswig, 15.02.2013 - 3 Wx 113/12

    Nachweis der Erbenstellung im Erbscheinsverfahren bei Schwierigkeit der

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Hinzuweisen ist darauf, dass dann, wenn die genannten Dokumente nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeit beschafft werden können, gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Angabe anderer Beweismittel genügt (zu den Anforderungen insoweit vgl. die Senatsrechtsprechung in SchlHA 2011, 200 ff = FamRZ 2011, 1334 ff und FG Prax 2013, 179 f = RNotZ 2013, 313 ff).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff).
  • OLG München, 10.10.2005 - 31 Wx 68/05

    Kein Verfahrensmangel bei Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit im

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14
    Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sind oder die Erbquoten sicher feststehen (OLG Frankfurt ZEV 2012, 417 ff bei juris Rn. 23; OLG München NJW-RR 2006, 80 ff bei juris Rn. 18; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 111 f bei juris Rn. 54; Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb.
  • BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 113/95

    Anordnung der Nachlasspflegschaft bei Ungewissheit über die Bestimmung des Erben

  • OLG Köln, 04.01.1989 - 2 Wx 39/88

    Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Auslegung des Begriffs

  • BayObLG, 10.12.2003 - 1Z BR 71/03

    Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen

  • BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11

    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein

  • OLG Frankfurt, 27.10.2015 - 20 W 244/15

    Nachlasspflegschaft bei Mehrheit von Erben

    Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nicht etwa eine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sondern nur eine Teilpflegschaft für diesen unbekannten Erben, wenn die Voraussetzungen im Übrigen insoweit vorliegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 80; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2014, I - 10 W 112/14; OLG Köln FamRZ 1989, 435, je zitiert nach juris; vgl. dazu auch Zimmermann, a.a.O., Rz. 66 ff. m. w. N.; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 1960 Rz. 1, 4; Staudinger/Marotzke, BGB, Neub. 2008, § 1960 Rz. 15).
  • OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 1 W 26/19

    Erbengemeinschaft; Miterbe; unbekannte Erben; Erbausschlagungserklärung;

    Bei klaren tatsächlichen Verhältnissen reicht es aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe geworden ist, um die Erben als bekannt im Sinne der §§ 1960, 1961 BGB anzusehen; die letzte Sicherheit ist nicht erforderlich (OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 3 Wx 27/14 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. November 2009 - 2 WF 140/09 -, NJW-RR 2010, S. 793 [794]; OLG München, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 31 Wx 68/05 -, NJW-RR 2006, S. 80 [81] m.w.N.; KG, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 1 W 364 u. 365/98 -, NJW-RR 1999, S. 157 [159]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 41, Rn. 8; Weidlich , in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 1960, Rn. 6; Leipold , in: MüKo, 7. Auflage 2017, § 1961, Rn. 5 i.V.m. § 1960 BGB, Rn. 18 m.w.N. auch zur vereinzelt gebliebenen a.A. in der Literatur).
  • OLG Köln, 28.06.2021 - 2 Wx 184/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer erneuten Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Denn bei der Nachlasspflegschaft handelt es sich um eine subsidiäre Maßnahme staatlicher Fürsorge (OLG Schleswig FamRZ 2015, 80).

    Lediglich hinsichtlich des verbleibenden ¼ Anteils steht in Rede, ob dieser aufgrund des Einzeltestaments ebenfalls den Beteiligten zu 3. bis 5. oder aufgrund des Ehegattentestaments der Beteiligten zu 2. zugefallen ist, sodass grundsätzlich allenfalls eine auf den letztgenannten Anteil beschränkte Nachlasspflegschaft (dazu OLG Schleswig FamRZ 2015, 80; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2020, Rz. 41, 66) in Betracht käme.

    Darüber hinausgehende Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung - soweit es nicht um die Veräußerung von Nachlassgegenständen geht - kann überdies die Mehrheit auf der Grundlage des § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB durchführen (zur Bedeutung des § 2038 BGB bei der Beurteilung des Fürsorgebedürfnisses vgl. OLG Düsseldorf ZEV 1995, 111; OLG Schleswig FamRZ 2015, 80; Zimmermann, a.a.O. Rz. 67), wobei im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, drei von höchstens vier Miterben bereits feststehen.

  • OLG Hamm, 30.07.2014 - 10 W 112/14

    Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft bei unbekannten und möglicherweise

    Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann keine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sondern nur eine Teilpflegschaft für diese unbekannten Erben (vgl. OLG Schleswig Holstein, Beschl. v. 06.06.2014, 3 Wx 27/14, juris Rn. 28).
  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sind oder die Erbquoten sicher feststehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2014, 3 Wx 27/14, FamRZ 2015, 80 mit zahlreichen Nachweisen).
  • KG, 22.09.2015 - 6 W 103/15

    Nachlasspflegschaft: Zulässigkeit einer Teilnachlasspflegschaft für bekannte

    Da die Nachlasspflegschaft keine Vermögenspflegschaft ist, die dem Sondervermögen "Nachlass" als solchen einen Vertreter gibt, sondern eine Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben (BGH NJW 1989, 2133 - 2135, zitiert nach juris, dort Rdz. 12), ist der Nachlasspfleger nur gesetzlicher Vertreter des bzw. der (bislang unbekannten) Erben (vgl. BVerfG Rpfleger 2000, 205 - 208, zitiert nach juris, dort Rdz. 2; BGH NJW 1985, 2596 - 2597, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), nicht aber auch der bekannten Erben (KG NJW 1971, 565 zu III. 1.; vgl. auch OLG Schleswig ZErb 2014, 228 - 233, zitiert nach juris, dort LS. 2 und Rdz. 28).
  • AG Traunstein, 05.08.2019 - 7 VI 873/18

    Unbekanntheit der Erben

    Dementsprechend haben die Gerichte in der Vergangenheit dann das Kriterium des unbekannten Erben als erfüllt angesehen, wenn ein fundierter und nicht ohne Ermittlungen zu klärender Streit über die Gültigkeit des Testaments besteht und diesbezüglich weitere Ermittlungen erforderlich sind (u.a. OLG Schleswig Beschluß vom 06.06.2014 3 Wx 27/14).
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