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   OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17   

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https://dejure.org/2018,5105
OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17 (https://dejure.org/2018,5105)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.03.2018 - 15 WF 202/17 (https://dejure.org/2018,5105)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. März 2018 - 15 WF 202/17 (https://dejure.org/2018,5105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlbarkeit des Gerichtskostenvorschusses nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • rewis.io
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Prozesskostenhilfe/Verfahrens- Kostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlbarkeit des Gerichtskostenvorschusses nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach Prozesskostenhilfebewilligung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach Prozesskostenhilfebewilligung

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2419
  • MDR 2018, 631
  • FamRZ 2018, 1342
  • Rpfleger 2018, 560
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 27.12.2002 - 8 WF 80/02

    Wirkungen der Prozesskostenhilfebewilligung: Rückzahlung vor der Bewilligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17
    Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 739; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 122 Rn 6 bei Fußnote 11 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108 und OLG Köln Rpfleger 1999, 450, auf das Erreichen der unverzüglichen Zustellung des Antrags abstellend bei Fußnote 14 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200 und OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 122 Rn 4).

    Nur das wird der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO gerecht, die nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn einer hilfsbedürftigen Partei die Rechtsverfolgung ermöglichen soll (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028, Rn 7 bei juris; OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200, Rn 10 bei juris).

    In den vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe (FamRZ 2007, 1028) und des OLG Stuttgart (Rpfleger 2003, 200) war eine entsprechende Erklärung zur Beschleunigung des Verfahrens durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zwar jeweils abgegeben worden, nach den in den Entscheidungen in ausdrücklicher Abkehr von einer früheren Rechtsprechung gebildeten Obersätzen spricht aber viel dafür, dass die Erklärung jeweils nicht entscheidungstragend war.

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2007 - 5 WF 12/07

    Rückzahlung eines Gerichtskostenvorschusses bei rückwirkender Bewilligung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17
    Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 739; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 122 Rn 6 bei Fußnote 11 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108 und OLG Köln Rpfleger 1999, 450, auf das Erreichen der unverzüglichen Zustellung des Antrags abstellend bei Fußnote 14 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200 und OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 122 Rn 4).

    Nur das wird der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO gerecht, die nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn einer hilfsbedürftigen Partei die Rechtsverfolgung ermöglichen soll (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028, Rn 7 bei juris; OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200, Rn 10 bei juris).

    In den vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe (FamRZ 2007, 1028) und des OLG Stuttgart (Rpfleger 2003, 200) war eine entsprechende Erklärung zur Beschleunigung des Verfahrens durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zwar jeweils abgegeben worden, nach den in den Entscheidungen in ausdrücklicher Abkehr von einer früheren Rechtsprechung gebildeten Obersätzen spricht aber viel dafür, dass die Erklärung jeweils nicht entscheidungstragend war.

  • OLG Schleswig, 15.06.1989 - 9 W 3/89
    Auszug aus OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17
    Nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass der Vorschuss nicht zurückgezahlt werde und hat dabei auf den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1989 - 9 W 3/89 -, SchlHA 1990, 57, Bezug genommen.

    Es ist vertreten worden, dass mit der gleichzeitigen Einreichung des Verrechnungsschecks (konkludent) zum Ausdruck gebracht wird, dass man die Kosten der Prozessführung jedenfalls insoweit aufbringen kann und deshalb für die gleichzeitig eingezahlte Verfahrensgebühr keine Prozesskostenhilfe begehrt, und dass etwas anderes (nur) dann gilt, wenn zugleich eine Erläuterung dazu abgegeben wird, aus welchem Grunde der Vorschuss entrichtet worden ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 9 W 3/89 -, SchlHA 1990, 57, Rn 10 bei juris).

    Der Beschluss des für Kosten in Zivilverfahren zuständigen 9. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 15. Juni 1989 - 9 W 3/89 -, SchlHA 1990, 57, führt zu keiner anderen Bewertung.

  • OLG Düsseldorf, 08.08.1985 - 1 W 47/85
    Auszug aus OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17
    Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 739; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 122 Rn 6 bei Fußnote 11 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108 und OLG Köln Rpfleger 1999, 450, auf das Erreichen der unverzüglichen Zustellung des Antrags abstellend bei Fußnote 14 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200 und OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 122 Rn 4).

    Der Kläger war dann schon am Tag des Eingangs der Klage von sämtlichen Gerichtskosten befreit (OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108).

  • OLG Köln, 16.06.1999 - 10 WF 105/99

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

    Auszug aus OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17
    Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Zöller/Geimer, a.a.O., § 122 Rn 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 739; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 122 Rn 6 bei Fußnote 11 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 108 und OLG Köln Rpfleger 1999, 450, auf das Erreichen der unverzüglichen Zustellung des Antrags abstellend bei Fußnote 14 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart Rpfleger 2003, 200 und OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1028; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 122 Rn 4).
  • OLG Hamburg, 11.06.1999 - 8 W 176/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 07.03.2018 - 15 WF 202/17
    Lediglich solche Gerichtskosten, die bereits vor Antragstellung angefallen und auch bezahlt worden sind, werden von der späteren Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr erfasst, so dass eine Erstattungspflicht der Staatskasse nicht in Betracht kommt (OLG Hamburg MDR 1999, 1287).
  • VG Magdeburg, 08.02.2019 - 3 E 39/19

    Gerichtskostenvorschuss bei noch nicht beschiedenem Antrag auf Bewilligung von

    Auch ist obergerichtlich geklärt, dass der Gerichtskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. März 2018 - 15 WF 202/17 -, juris).
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