Rechtsprechung
OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05 |
Volltextveröffentlichung
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BNotO § 29 Abs. 1
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule am Marktplatz
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01
Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar
Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 93 BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (vgl. Schippel, a.a.O., § 93 Rn. 5 und BGH NJW-RR 2002, 58, 59).Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (…so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mannshohe Namensschilder an dem Amtsgebäude eines Notars als unerlaubte Werbung eingestuft, weil Größe und Vielzahl der Schilder ein reklamehaftes Gepräge annehmen, eine Werbung ohne besonderen Sachbezug darstellen und deshalb der von einem Notar zu erwartenden Zurückhaltung widersprechen würden (BGH NJW-RR 2002, 58 f.).
- OLG Celle, 25.11.2003 - Not 27/03
Rechtmäßige Anbringung des Amtsschildes eines Notars; Unzulässige Werbung von …
Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (…so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).Dann soll es dem Notar ausnahmsweise gestattet sein, nicht nur an dem Gebäude entsprechend der postalischen Anschrift des Amtssitzes, sondern auch an dem Gebäude, in dem sich die Kanzleiräume tatsächlich befinden würden, Praxis- und Namensschilder anzubringen (OLG Celle, Beschluss v. 20.11.2003 Not 27/03 m.w.N.).
- BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04
Umfang des Werbeverbots für einen Notar
Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwar hervorgehoben, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen auch die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt (zuletzt BVerfG DNotZ 2005, 931 ff.; BVerfG NJW 2006, 359 f.; ebenso BGH DNotZ 2006, 72 ).
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwar hervorgehoben, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen auch die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt (zuletzt BVerfG DNotZ 2005, 931 ff.; BVerfG NJW 2006, 359 f.; ebenso BGH DNotZ 2006, 72 ). - BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05
Führung der Internet-Adresse "Notariat"
Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwar hervorgehoben, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen auch die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt (zuletzt BVerfG DNotZ 2005, 931 ff.; BVerfG NJW 2006, 359 f.; ebenso BGH DNotZ 2006, 72 ). - OLG Celle, 15.01.2001 - Not 12/00
Amtspflichtwidrige Werbung des Notars durch Zeitungsanzeigen und Anbringung eines …
Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (…so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).