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OLG Schleswig, 08.06.2017 - 1 Ws 259/17 (176/17) |
Zitiervorschläge
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - 1 Ws 259/17 (176/17) (https://dejure.org/2017,49650)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 14.03.2024 - 2 WDB 12.23
- LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18
Verdacht der Steuerhinterziehung: Anordnung eines strafprozessualen Arrests
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17). - LG Hamburg, 03.08.2018 - 632 Qs 28/18
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung: Vermögensarrest neben eigener …
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen H. sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464 ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2018, 618 Qs 14/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).
- LG Hamburg, 02.05.2019 - 618 Qs 9/19
Vermögensarrest: Sicherungsbedürfnis
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17). - LG Hamburg, 06.07.2020 - 618 Qs 10/20 Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in H. sind Teil der Verfahrenskosten, über die nach Maßgabe der §§ 464ff. StPO im Urteil nach Abschluss des Hauptverfahrens zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2017, 1 Ws 259/17).
- OLG Schleswig, 19.07.2017 - 1 Ws 301/17
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Voraussetzungen des Arrestes
Jedenfalls sieht der Senat auch nach den Maßstäben, die er bisher für die Voraussetzungen für eine Arrestanordnung angelegt hat (Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 Ws 259/17 (176/17) - Beschluss des II. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (SchlHA 2016, 151)), deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Maßnahmen zur Vereitelung oder Erschwerung einer Vollstreckung begehen wird.