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   OLG Schleswig, 08.11.2005 - 3 U 90/04   

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https://dejure.org/2005,19190
OLG Schleswig, 08.11.2005 - 3 U 90/04 (https://dejure.org/2005,19190)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.11.2005 - 3 U 90/04 (https://dejure.org/2005,19190)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. November 2005 - 3 U 90/04 (https://dejure.org/2005,19190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Restitutionsklage; Kenntnis von dem Restitutionsgrund als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn; Teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Ausschlussfrist für die Restitutionsklage wegen der Möglichkeit der ...

  • Judicialis

    ZPO § 281; ; ZPO § 580; ; ZPO § 584; ; ZPO § 586; ; BGB § 826

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Itzehoe - 3 O 31/95
  • OLG Schleswig, 08.11.2005 - 3 U 90/04
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.11.2005 - 3 U 90/04
    Der mit dieser Begründung vorgeschlagenen teleologischen Reduktion, die von anderen Autoren deutlich abgelehnt wird (Musielak, a. a. O., § 586 Rn. 7; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 586 Rn. 8), vermag der Senat deshalb nicht zu folgen, weil der Bundesgerichtshof gerade auch für diesen Fall ausdrücklich einen anderen Weg verfolgt, nämlich den der richterrechtlichen Rechtskraftdurchbrechung mit Hilfe von § 826 BGB (BGHZ 50, 115, 120 f.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 50, 115, 120 f., entschieden, dass für die Schadensersatzklage aus § 826 BGB die Frist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gilt (vgl. auch Zöller/Greger, a. a. O., § 586 Rn. 26).

  • BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95

    Verweisung des Rechtsstreits bei Einlegung einer Berufung in einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.11.2005 - 3 U 90/04
    In diesen Fällen soll sowohl die unmittelbare als auch die entsprechende Anwendung von § 281 ZPO ausscheiden und ist das Rechtsmittel vielmehr als unzulässig zu verwerfen (BGH VersR 1996, 1390 f.; Zöller/Greger, § 281 Rn. 4).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.10.2012 - 3 Sa 310/12

    Restitutionsklage - fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs 2 S 2 ZPO

    Bei der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich um eine absolute Höchstfrist, die auch im Falle des § 580 Nr. 4 ZPO gilt und - ungeachtet einer noch ausstehenden strafrechtlichen Verurteilung (§ 581 ZPO) - ohne jedes Verschulden des Klägers verstreichen kann, etwa weil die Straftat zu spät entdeckt bzw. ein rechtzeitig in Gang gesetztes Strafverfahren nicht vor Fristablauf zum rechtskräftigen Abschluss gebracht wird ( BGH 27. März 1968 - VIII ZR 141/65 - BGHZ 50, 115 = NJW 1968, 1275; Zöller ZPO 27. Aufl. § 586 Rn. 15; vgl. auch Eufach0000000031isches OLG 08. November 2005 - 3 U 90/04 - [juris] ).

    Dementsprechend fehlt es für eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB jedenfalls an der funktionellen Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts (vgl. Eufach0000000031isches OLG 08. November 2005 - 3 U 90/04 - Rn. 40 und 41, [juris] ).

    Im Hinblick darauf, dass es für eine Schadensersatzklage an der funktionellen Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts als Berufungsgericht fehlt, kommt eine Verweisung im vorliegenden Fall nicht in Betracht ( vgl. Eufach0000000031isches OLG 08. November 2005 - 3 U 90/04 - Rn. 42, [juris] ).

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