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   OLG Schleswig, 08.11.2018 - 8 WF 170/18   

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OLG Schleswig, 08.11.2018 - 8 WF 170/18 (https://dejure.org/2018,61509)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.11.2018 - 8 WF 170/18 (https://dejure.org/2018,61509)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. November 2018 - 8 WF 170/18 (https://dejure.org/2018,61509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1700
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 02.05.2017 - 12 WF 70/17

    Familiengerichtliches Verfahrens wegen Gefährdung des Kindeswohls:

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.11.2018 - 8 WF 170/18
    So habe auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden (FamRZ 2018, 105).

    Damit ist sie auch für dieses Verfahren verfahrensfähig und kann einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen sowie eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (vgl. zur Verfahrensfähigkeit von minderjährigen Kindern und deren Möglichkeit zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenso: OLG Hamburg FamRZ 2018, 843 mit krit. Anm. von Rake; OLG Hamburg FamRZ 2018, 105 juris Rn. 3, jeweils bei Verletzung eines Rechtes nach § 1631 Abs. 2 BGB; OLG Bremen FamRZ 2017, 1701 juris Rn. 4 für ein Verfahren betreffend die Auswahl eines Vormunds; OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367 juris Rn. 17 für alle Kindschaftssachen nach § 151 FamFG; OLG Dresden FamRZ 2014, 1042 juris Rn. für einen Fall der Verfahrensfähigkeit nach § 167 Abs. 3 FamFG; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1482 juris Rn. 9 für ein Verfahren wegen Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern; Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 9 FamFG Rn. 6 unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2012, 811 juris Rn. 9 für eine weite Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG unter Einbeziehung auch von Abstammungssachen; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3 für den Bezug auf Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen; ebenso Burschel, in: BeckOK FamFG 28. Edition § 9 Rn. 7; vgl. auch BTDrucks. 16/9733, Seite 288: "Die Vorschrift erlaubt ihm [gemeint: ein Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat] die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im kindschaftsrechtlichen Verfahren, das seine Person betrifft, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.").

  • OLG Braunschweig, 17.05.2016 - 1 WF 105/16

    Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft für einen afghanischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.11.2018 - 8 WF 170/18
    Damit ist sie auch für dieses Verfahren verfahrensfähig und kann einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen sowie eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (vgl. zur Verfahrensfähigkeit von minderjährigen Kindern und deren Möglichkeit zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenso: OLG Hamburg FamRZ 2018, 843 mit krit. Anm. von Rake; OLG Hamburg FamRZ 2018, 105 juris Rn. 3, jeweils bei Verletzung eines Rechtes nach § 1631 Abs. 2 BGB; OLG Bremen FamRZ 2017, 1701 juris Rn. 4 für ein Verfahren betreffend die Auswahl eines Vormunds; OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367 juris Rn. 17 für alle Kindschaftssachen nach § 151 FamFG; OLG Dresden FamRZ 2014, 1042 juris Rn. für einen Fall der Verfahrensfähigkeit nach § 167 Abs. 3 FamFG; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1482 juris Rn. 9 für ein Verfahren wegen Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern; Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 9 FamFG Rn. 6 unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2012, 811 juris Rn. 9 für eine weite Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG unter Einbeziehung auch von Abstammungssachen; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3 für den Bezug auf Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen; ebenso Burschel, in: BeckOK FamFG 28. Edition § 9 Rn. 7; vgl. auch BTDrucks. 16/9733, Seite 288: "Die Vorschrift erlaubt ihm [gemeint: ein Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat] die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im kindschaftsrechtlichen Verfahren, das seine Person betrifft, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.").
  • OLG Hamburg, 29.12.2017 - 12 WF 111/17

    Umgangsverfahren: Verfahrenskostenhilfe für ein vierzehnjähriges Kind im

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.11.2018 - 8 WF 170/18
    Damit ist sie auch für dieses Verfahren verfahrensfähig und kann einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen sowie eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (vgl. zur Verfahrensfähigkeit von minderjährigen Kindern und deren Möglichkeit zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenso: OLG Hamburg FamRZ 2018, 843 mit krit. Anm. von Rake; OLG Hamburg FamRZ 2018, 105 juris Rn. 3, jeweils bei Verletzung eines Rechtes nach § 1631 Abs. 2 BGB; OLG Bremen FamRZ 2017, 1701 juris Rn. 4 für ein Verfahren betreffend die Auswahl eines Vormunds; OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367 juris Rn. 17 für alle Kindschaftssachen nach § 151 FamFG; OLG Dresden FamRZ 2014, 1042 juris Rn. für einen Fall der Verfahrensfähigkeit nach § 167 Abs. 3 FamFG; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1482 juris Rn. 9 für ein Verfahren wegen Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern; Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 9 FamFG Rn. 6 unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2012, 811 juris Rn. 9 für eine weite Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG unter Einbeziehung auch von Abstammungssachen; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3 für den Bezug auf Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen; ebenso Burschel, in: BeckOK FamFG 28. Edition § 9 Rn. 7; vgl. auch BTDrucks. 16/9733, Seite 288: "Die Vorschrift erlaubt ihm [gemeint: ein Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat] die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im kindschaftsrechtlichen Verfahren, das seine Person betrifft, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.").
  • OLG Bremen, 10.11.2016 - 4 WF 82/16

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Abänderung der Vormundsauswahl

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.11.2018 - 8 WF 170/18
    Damit ist sie auch für dieses Verfahren verfahrensfähig und kann einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen sowie eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (vgl. zur Verfahrensfähigkeit von minderjährigen Kindern und deren Möglichkeit zur eigenständigen Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenso: OLG Hamburg FamRZ 2018, 843 mit krit. Anm. von Rake; OLG Hamburg FamRZ 2018, 105 juris Rn. 3, jeweils bei Verletzung eines Rechtes nach § 1631 Abs. 2 BGB; OLG Bremen FamRZ 2017, 1701 juris Rn. 4 für ein Verfahren betreffend die Auswahl eines Vormunds; OLG Braunschweig InfAuslR 2016, 367 juris Rn. 17 für alle Kindschaftssachen nach § 151 FamFG; OLG Dresden FamRZ 2014, 1042 juris Rn. für einen Fall der Verfahrensfähigkeit nach § 167 Abs. 3 FamFG; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1482 juris Rn. 9 für ein Verfahren wegen Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern; Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 9 FamFG Rn. 6 unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 2012, 811 juris Rn. 9 für eine weite Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG unter Einbeziehung auch von Abstammungssachen; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 9 Rn. 3 für den Bezug auf Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen; ebenso Burschel, in: BeckOK FamFG 28. Edition § 9 Rn. 7; vgl. auch BTDrucks. 16/9733, Seite 288: "Die Vorschrift erlaubt ihm [gemeint: ein Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat] die eigenständige Geltendmachung materieller Rechte im kindschaftsrechtlichen Verfahren, das seine Person betrifft, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.").
  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 34/21

    Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen

    Letztlich gehe es im Zusammenhang mit § 1666 BGB um die Rechte des Kindes aus §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB, was das Eingreifen von § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bedinge (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2019, 1700, 1701 f.), so dass Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung von der Vorschrift erfasst seien (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1649, 1650; Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 9 Rn. 9; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 42. Aufl. § 9 FamFG Rn. 6).

    Dass - wie auch das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - ein Minderjähriger dieser Personengruppe aufgrund der Sonderregelung des § 60 Satz 1 und 3 FamFG in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten und damit auch in Verfahren nach § 1666 BGB das Beschwerderecht (sofern man ein solches mit der deutlich überwiegenden Meinung bejaht, vgl. etwa Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 60 Rn. 10 mwN; teilweise aA OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1081, 1082 f.) ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ausüben kann und daher insoweit als verfahrensfähig anzusehen ist, steht dem nicht aus systematischen Gründen entgegen (kritisch etwa OLG Schleswig FamRZ 2019, 1700, 1701 f.; Moelle ZKJ 2020, 7, 12).

    Ob - wie teilweise angenommen wird (vgl. Köhler ZKJ 2018, 50, 51 f.; aA OLG Schleswig FamRZ 2019, 1700, 1701) - die Bejahung der Verfahrensfähigkeit den verfahrensrechtlichen Minderjährigenschutz sogar "konterkarieren" würde, dürfte sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen, kann aber mit Blick auf vorstehende Erwägungen dahinstehen.

  • OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 4 WF 188/20

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis eines 16-Jährigen bei Maßnahmen nach §

    In anderen Entscheidungen werden § 1631 Abs. 1 i.V.m. § 1626 Abs. 1 BGB (OLG Schleswig, Beschluss vom 8.11.2018, 8 WF 170/18, FamRZ 2019, 1700) bzw. § 1631 Abs. 2 BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2017, 12 WF 70/17, FamRZ 2018, 105) als subjektive Rechte des Kindes benannt, aus denen eine Verfahrensfähigkeit in Verfahren nach § 1666 BGB folge.

    Zuzugeben ist, dass sich im Hinblick auf die Regelung zur Beschwerdebefugnis in § 60 FamFG ein Auseinanderfallen der Verfahrensfähigkeit für erstinstanzliche Verfahren und für Beschwerdeverfahren ergibt (hierzu auch OLG Schleswig, FamRZ 2019, 1700; Schael, FamRZ 2009, 265 , Moelle, 243 2020, 7 ), die jedoch durch den Gesetzgeber gewollt bzw. bewusst hingenommen wurde.

  • OLG Brandenburg, 05.08.2021 - 13 WF 81/21

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Jugendlichen zur Rechtsverfolgung

    Das Auseinanderfallen der Verfahrensfähigkeit für erstinstanzliche Verfahren und der Regelung zur Beschwerdebefugnis in § 60 FamFG (hierzu auch OLG Schleswig, FamRZ 2019, 1700; Schael, FamRZ 2009, 265) sei durch den Gesetzgeber gewollt oder zumindest bewusst hingenommen worden (OLG Frankfurt a. a. O.).
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