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   OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04   

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OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04 (https://dejure.org/2005,1328)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 5 U 57/04 (https://dejure.org/2005,1328)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 5 U 57/04 (https://dejure.org/2005,1328)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zur Unterrichtung der Hauptversammlung über den wesentlichen Inhalt eines Vertragswerkes; Notwendigerweise in der Einladung zur Hauptversammlung enhaltene Informationen; Auslegen eines englischsprachigen umfangreichen ...

  • Judicialis

    AktG § 119; ; AktG § 124

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 119 § 124
    Informationspflichten des Vorstands gegenüber der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit eines Vertrags nur mit Zustimmung der Hauptversammlung: Erfordernis der vorherigen Bekanntmachung des wesentlichen Vertragsinhalts ? Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wegen unwirksamer Amtsniederlegung eines Aufsichtsratsmitglieds unzulässig? ? Verlust der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • heise.de (Pressebericht, 08.12.2005)

    Oberlandesgericht: Zustimmung zu MobilCom-HV-Beschluss unwirksam

  • heise.de (Pressebericht, 08.12.2005)

    Zustimmung zu MobilCom-HV-Beschluss unwirksam

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 119, 124, 131, 317, 309; WpHG §§ 28, 22
    Zu den Informationspflichten des Vorstands bei einem vertraglich vereinbarten Zustimmungsvorbehalt der HV ("MobilCom")

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der mobilcom AG erfolgreich

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Informationspflicht der AG über folgenreichen Vergleich vor Hauptversammlung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.1.2006)

    Mobilcom: Milliardenklage gegen France Télécom // Schmid-Ehefrau stützt sich auf Verstoß gegen Aktienrecht

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 421
  • WM 2006, 231
  • DB 2006, 146
  • NZG 2006, 951
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99

    Verlangen des Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Bei Verträgen nämlich, die nicht schon kraft geschriebenen oder ungeschriebenen Gesetzes, wohl aber auf Grund eines vertraglich vereinbarten Zustimmungsvorbehaltes der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen, ist die vorherige Bekanntmachung des wesentlichen Vertragsinhaltes im Sinne des § 124 Abs. 2 S. 2 AktG an die Aktionäre erforderlich, um sachgerecht über die Zustimmung zum Vertragswerk entscheiden zu können (BGHZ 146, 288, 253; MüKo-AktG/Kubis, § 124 Rn. 34; Werner, a. a. O., § 124, Rn. 49; Semmler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. IV, Aktienrecht, § 35, Rn. 25; a. A. KK-Zöllner, a. a. O., § 124 Rn. 25).

    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von welcher abzuweichen der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet, ist davon auszugehen, daß eine Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet werden kann, wenn "tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse" eingegriffen wird (BGHZ 83, 122, 131 - "Holzmüller") oder wenn "wichtige Grundentscheidungen getroffen" werden, die sich "auf die eigene Rechtstellung (der Aktionäre) nachhaltig auswirken können" (BGHZ 146, 288, 296); demzufolge spricht hier angesichts des Umstandes, daß das wirtschaftliche Volumen des Vertrages die Bilanzsumme der Beklagten (für dieses Kriterium etwa MüKo-AktG/Kubis, a. a. O., § 119 Rn. 46, 47 m. Nw.) deutlich überschreitet, alles dafür, eine solche ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung auch für den vorliegenden Fall anzunehmen ist.

    Daher war die Beklagte verpflichtet, schon im Vorfeld der Hauptversammlung als auch in der Hauptversammlung selbst neben dem MCSA auch dessen rechtliche Ausgangslage, das CFA, auszulegen, weil nur auf diese Weise den Aktionären all diese Informationen an die Hand gegeben werden konnten, die diese für eine sachgerechte Willensbildung benötigten (BGHZ 146 288, 293 f).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Die Informationspflicht des Vorstands besteht nicht nur bei vertraglich vereinbartem Zustimmungsvorbehalt (§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG), sondern auch dann, wenn die Hauptversammlung wegen der Reichweite derGeschäftsführungsmaßnahme zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 83, 122, 131 - "Holzmüller"; BGHZ 159, 30 ff. - "Gelatine").

    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von welcher abzuweichen der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet, ist davon auszugehen, daß eine Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet werden kann, wenn "tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse" eingegriffen wird (BGHZ 83, 122, 131 - "Holzmüller") oder wenn "wichtige Grundentscheidungen getroffen" werden, die sich "auf die eigene Rechtstellung (der Aktionäre) nachhaltig auswirken können" (BGHZ 146, 288, 296); demzufolge spricht hier angesichts des Umstandes, daß das wirtschaftliche Volumen des Vertrages die Bilanzsumme der Beklagten (für dieses Kriterium etwa MüKo-AktG/Kubis, a. a. O., § 119 Rn. 46, 47 m. Nw.) deutlich überschreitet, alles dafür, eine solche ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung auch für den vorliegenden Fall anzunehmen ist.

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Die Informationspflicht des Vorstands besteht nicht nur bei vertraglich vereinbartem Zustimmungsvorbehalt (§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG), sondern auch dann, wenn die Hauptversammlung wegen der Reichweite derGeschäftsführungsmaßnahme zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 83, 122, 131 - "Holzmüller"; BGHZ 159, 30 ff. - "Gelatine").

    Zwar hat die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwischenzeitlich gewisse Einschränkungen dahingehend erfahren, daß eine derartige ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzunehmen ist, was allein dann in Betracht kommen soll, wenn eine vom Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt (BGH ZIP 2004, 993 ff., 1001 ff.).

  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 177/77

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Zu Recht verweist die Beklagte insoweit darauf, daß es für die Abgabe einer derartigen Willenserklärung erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sie mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, die Erklärung werde (auf welchem Wege auch immer) den Erklärungsgegner erreichen (BGH NJW 1979, 2032).
  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Dieser Ansicht wird nun auch unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertreten, der mit der Literatur davon ausgeht, daß Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auf einen identischen Streitgegenstand gerichtet sind, so daß etwa bei Stattgabe einer auf eines der Klagziele gerichteten Klagen eine weitere auf das jeweils andere Klagziel gerichtete Klage wegen Identität des Streitgegenstandes unzulässig sei (BGHZ 134, 364 ff.).
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 89/58

    Genossenschaft. Vertreterversammlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Während in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit die Annahme vorherrschte, die Ziele der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage seien nicht identisch (vgl. RGZ 170, 83, 87 f.; BGH NJW 1952, 98; BGHZ 32, 318, 322), stand der ganz überwiegende Teil der Literatur bereits in der Vergangenheit auf dem Standpunkt, mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage werde ein und dasselbe Klageziel verfolgt, nämlich eine richterliche Klärung der Nichtigkeit des Beschlusses, die für und gegen jedermann wirkt (Schilling in Großkommentar, 3. Aufl., § 246 Anm. 5; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47 Rn. 83; KK/Zöllner, § 246 Rn 47 ff.; Geßler/Hefermehl/ Hüffer, AktG, § 246 Rn. 19 f. m. w. Nw.).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Die nicht als Bagatellverstöße festzustellenden Verletzungen des § 124 Abs. 2 S. 2 AktG führen zwar nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, aber zu dessen Anfechtbarkeit (BGH ZIP 2003, 290, 292; Werner, a.a.O. § 124 Rn. 97; Hüffer, AktG., a. a. O., § 124 Rdn.18).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.1993 - 6 U 84/92
    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Auch wenn die FT nämlich in 2000 mit knapp 30 % Beteiligung keine Mehrheitsaktionärin der Beklagten war, kommt nach dem bis zur mündlichen Verhandlung gegebenen unstreitigen Sachverhalt eine Berherrschungssituation, wie sie § 317 AktG voraussetzt, doch unter dem Gesichtpunkt einer über Stimmbindungsverträge abgeleiteten Stimmenmacht in Betracht (KK-Koppensteiner, 3. Aufl., § 17 Rn. 45, 46; MüKo-AktG/Bayer, a. a. O., § 17 Rn. 37; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1791).
  • BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Während in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit die Annahme vorherrschte, die Ziele der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage seien nicht identisch (vgl. RGZ 170, 83, 87 f.; BGH NJW 1952, 98; BGHZ 32, 318, 322), stand der ganz überwiegende Teil der Literatur bereits in der Vergangenheit auf dem Standpunkt, mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage werde ein und dasselbe Klageziel verfolgt, nämlich eine richterliche Klärung der Nichtigkeit des Beschlusses, die für und gegen jedermann wirkt (Schilling in Großkommentar, 3. Aufl., § 246 Anm. 5; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47 Rn. 83; KK/Zöllner, § 246 Rn 47 ff.; Geßler/Hefermehl/ Hüffer, AktG, § 246 Rn. 19 f. m. w. Nw.).
  • RG, 24.09.1942 - II 50/42

    1. Sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04
    Während in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit die Annahme vorherrschte, die Ziele der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage seien nicht identisch (vgl. RGZ 170, 83, 87 f.; BGH NJW 1952, 98; BGHZ 32, 318, 322), stand der ganz überwiegende Teil der Literatur bereits in der Vergangenheit auf dem Standpunkt, mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage werde ein und dasselbe Klageziel verfolgt, nämlich eine richterliche Klärung der Nichtigkeit des Beschlusses, die für und gegen jedermann wirkt (Schilling in Großkommentar, 3. Aufl., § 246 Anm. 5; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47 Rn. 83; KK/Zöllner, § 246 Rn 47 ff.; Geßler/Hefermehl/ Hüffer, AktG, § 246 Rn. 19 f. m. w. Nw.).
  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 150/80

    Zur Zustimmung der Hauptversammlung einer AG bei Vermögensübertragung

  • LG München I, 03.05.2001 - 5 HKO 23950/00

    Pflicht zu Zugänglichmachen von Rahmen- und Einbringungsverträgen in deutscher

  • BGH, 24.01.1983 - VIII ZR 178/81

    Verjährungsfrist für Rückabwicklungsansprüche; Unterbrechung der Verjährung durch

  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84

    Wahrung der Klagefrist

  • LG Flensburg, 07.04.2004 - 6 O 17/03

    Feststellung der Nichtigkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes wegen

  • OLG Dresden, 01.12.1998 - 7 W 426/98

    Auskunftserzwingungsverfahren im Aktienrecht: Fristwahrung

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    dd) Ein Vergleich bedarf auch nicht allein wegen einer wesentlichen Bedeutung für die Gesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung (aA OLG Schleswig, ZIP 2006, 421, 424).
  • OLG Schleswig, 28.10.2010 - 5 U 55/09

    Begriff des herrschen Einflusses auf ein Unternehmen i.S. von § 17 AktG

    Auf eine entsprechende Anfechtungsklage von Aktionären stellte das OLG Schleswig mit Urteil vom 08.12.2005 (Az. 5 U 57/04 SchlAnz 2006, 52-55) fest, dass der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der MC wegen Verletzung von Informations- und Bekanntmachungsrechten nichtig sei.

    Soweit der Senat - in anderer Besetzung - mit Urteil vom 08.12.2005 (Az. 5 U 57/04, WM 2006 231-235; juris Rz. 167-170) ausgeführt hat, dass hier zwar "Anhaltspunkte" dafür vorliegen könnten, dass MC durch den Inhalt des CFA zu einem von FT letztlich faktisch beherrschten Unternehmen geworden ist und sie durch die Kündigung des CFA und des nachfolgenden MCSA zu einem für sie nachteiligen Rechtsgeschäft veranlasst worden ist (Rz. 168 der Entscheidung), handelt es sich gerade nicht um eine bindende Entscheidung des Senats.

    In dem Urteil des Senats vom 08.12.2005 (OLG Schleswig 5 U 57/04 WM 2006, 231 ff; juris Rdziff. 171-173) ist im Rahmen eines "obiter dictums" lediglich ausgeführt, dass hier nicht "ausgeschlossen" werden kann, dass der Abschluss des MCSA sowie der Rückzug von FT aus dem UMTS-Geschäft als von FT veranlasste nachteilige Maßnahme angesehen werden könnten.

    Euro Ersatzforderungen gegenüber FT verzichtet, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verzicht mangels wirksamer Zustimmung der Hauptversammlung der MC im Innenverhältnis nicht wirksam geworden ist (vgl. Urteil OLG Schleswig vom 8.12.2005, 5 U 57/04).

  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05

    Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag

    Der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts stellte durch Urteil vom 08.12.2005 (Anl. Ast. 63) - 5 U 57/04 (6 O 17/03 LG Flensburg) - fest, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der x. vom 27.01.2003 nichtig ist.

    Das mag im Ergebnis eine Beherrschungssituation im Sinne des § 317 Abs. 1 AktG bedeuten (vgl. das schon erwähnte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8.12.2005 - 5 U 57/04 - Seiten 44 und 45), die Voraussetzungen eines Beherrschungsvertrages werden indessen dadurch nicht erfüllt.

    Ob ferner ein Verstoß gegen § 112 AktG vorliegt (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 8.12.2005- 5 U 57/04 -, Seite 44, 45), kann offen bleiben.

  • LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

    Steht der Vertrag, über den abgestimmt werden soll, mit dem Inhalt eines weiteren Vertrages in einem so engen inneren Zusammenhang, dass die Aktionäre die Bedeutung des ihnen zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrages ohne Kenntnis des weiteren Vertrages nicht hinreichend erfassen können, muss auch der wesentliche Inhalt des weiteren Vertrages mitgeteilt werden (vgl. OLG Schleswig NZG 2006, 951, 953 - Mobilcom; Werner in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 52 zu § 124).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 20 U 8/08

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses

    Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (AG 2006, 120) die Wirksamkeit der Amtsniederlegung wegen der Weiterleitung an den richtigen Empfänger bejaht habe, habe die Satzung nicht die Erklärung gegenüber einer bestimmten Person gefordert, sondern lediglich den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nach dem Zugang bei bestimmten Personen bemessen (Bl. 234); im Übrigen sei das Niederlegungsschreiben dort zumindest auch dem richtigen Adressaten übermittelt worden (Bl. 235).
  • OLG Schleswig, 31.05.2007 - 5 U 177/06

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft:

    Dies kann wegen des anerkannten identischen Rechtsschutzzieles und einheitlichen Streitgegenstandes von Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage, die eine Antragshäufung sogar überflüssig machen (BGH NJW 1999, 1638; 2002, 3465; Hüffer § 246 Rn. 13 f; Zöller-Vollkommer Einl. Rn. 80; vgl. auch Senat vom 8.12.2005, 5 U 57/04, Rn. 179 f bei juris, ZIP 2006, 421) offen bleiben.

    Der Senat (ZIP 2006, 421, 423) hat für die Parallelvorschriften § 21 Abs. 1 und § 28 WpHG nur die Anfechtungsbefugnisse nach § 245 Nr. 1 oder 2 AktG unter Bezugnahme auf mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte, die nicht geltend gemacht werden können, ausdrücklich ausgeschlossen (offen: BGH NJW-RR 2006, 1110, 1112).

  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

    98 Führt daher wie vorliegend ein Beteiligungserwerb verbunden mit einer an sich ohne Zustimmung der Hauptversammlung durchführbaren Verschmelzung zu einer Haftung der Gesellschaft, die das Eigenkapital der Gesellschaft soweit beeinträchtigt, das in konkretem Fall eine Eigenkapitalstärkung durch den SoFFin durch den Vorstand der Beklagten für geboten erachtet wird, und für den SoFFin damit sogar die gesetzliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik begründet wird, stellt dies einen so erheblichen Eingriff in die Unternehmensstruktur dar, der einer Satzungsänderung gleich gelagert ist und daher die unbeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung für den Beteiligungserwerb begründet (vgl. auch OLG Schleswig AG 2006, 120, 123).
  • OLG Schleswig, 21.06.2007 - 5 W 36/07

    Richterliche Frist: Fristverkürzungsantrag gegen eine bereits bewilligte

    Was letztlich die Frage ausreichender und rechtzeitiger Information der Hauptversammlung betrifft (dazu vgl. bereits Senat WM 2006, 231 ff) kann dies nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen des § 224 Abs. 2 ZPO anlässlich der Entscheidung über den Abkürzungsantrag im vorliegenden Verfahren über die Anfechtung eines zwei Jahre zurückliegenden Hauptversammlungsbeschlusses sein.
  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07

    Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch

    Abgesehen davon, dass die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt lässt, also selbst bei pflichtwidriger Nichtbefassung der Hauptversammlung die ohne ihre Zustimmung getroffene Entscheidung des Vorstands nicht nichtig, sondern im Außenverhältnis wirksam bliebe (vgl. BGH, a. zuletzt a. O.), kann der Vergleich, den die Gesellschaft mit einem Inferenten schließt, mit der mediatisierenden Ausgliederung von Unternehmensteilen nicht auf eine Stufe gestellt werden und bewirkt ebenso wenig die Umstrukturierung der Vermögensbasis der Gesellschaft (zustimmend GA3, Gutachten in Anl. K 24, Bl. 924/5 d. A.; derselbe a. a. O., § 119, Rz. 18a), was das das OLG Schleswig (AG 2006, 120, Juris-Rz. 140), das die Zustimmungsbedürftigkeit eines Vergleichs lediglich mit dessen wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft begründet, übersieht.
  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Die von den Klägern für ihre Auffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Flensburg ( Urteil vom 7. April 2004 - 6 O 17/03 ) und dem folgend des Oberlandesgerichts Schleswig, gehen zwar davon aus, dass den Aktionären der wesentliche Inhalt eines weiteren Vertrages bekanntzumachen ist, wenn dieser mit dem Vertrag, um dessen Zustimmung es geht, in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass die Aktionäre die Bedeutung des ihnen zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrages ohne Kenntnis des weiteren Vertrages nicht zutreffend erfassen können ( Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 5 U 57/04 , juris Rn. 154).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2008 - 1 HKO 4286/08

    Aktiengesellschaft: Auskunftsrecht der Aktionäre hinsichtlich eines sog. Business

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
  • OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
  • LG Stuttgart, 05.11.2008 - 34 O 65/08

    Voraussetzungen für die Nichtigkeitserklärung der Entlastung eines Aufsichtsrats;

  • OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08

    Tätigwerden eines abgelehnten Richters i.S.d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) in

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 10 U 39/08

    Ansprüche wegen Verletzung von Kooperationsvertrag zum Betreib eines UMTS-Netzes

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