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   OLG Schleswig, 09.03.2017 - 5 U 87/13   

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https://dejure.org/2017,53344
OLG Schleswig, 09.03.2017 - 5 U 87/13 (https://dejure.org/2017,53344)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.03.2017 - 5 U 87/13 (https://dejure.org/2017,53344)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. März 2017 - 5 U 87/13 (https://dejure.org/2017,53344)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.03.2017 - 5 U 87/13
    Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 26. Januar 2016 (XI ZR 91/14) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, der Senat habe bei Prüfung der hierfür nach § 675j Abs. 1 BGB erforderlichen Autorisierung der streitgegenständlichen Überweisung durch die Beklagte die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises im Falle der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nach § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB im Online-Banking verkannt sowie die Anforderungen an eine Erschütterung des Anscheinsbeweises überspannt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 13).

    Ist - wie hier - die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w Satz 1 BGB zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, keine Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 16).

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Nachweis einer Autorisierung mithilfe des betroffenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments gescheitert (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 16; Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 675w Rn. 2; Casper in: MüKoBGB, 6. Aufl. 2016, § 675w Rn. 4; Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 55 Rn. 72 f.).

    Nach § 675w Satz 3 Nr. 1 BGB reicht die Authentifizierung und die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der personalisierten Sicherheitsmerkmale indes nicht aus, den dem Zahlungsdienstleister - hier der Klägerin - obliegenden Nachweis einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs zu führen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 18).

    Ein Zahlungsdienstleister kann den Vollbeweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler führen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 81).

    Danach ist Voraussetzung eines Anscheinsbeweises bei Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein Sicherheitssystem, das allgemein praktisch nicht zu überwinden war, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 19).

    Insoweit ist ein allgemein praktisch nicht zu überwindendes und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendetes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 28, 78).

    Das steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2016 (XI ZR 91/14, Rn. 55) fest (§ 563 Abs. 2 ZPO).

    Das steht aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2016 (XI ZR 91/14, Rn. 66) fest (§ 563 Abs. 2 ZPO).

    Die anzuwendenden Grundsätze hat der Bundesgerichtshof im vielfach zitierten Urteil vom 26. Januar 2016 (XI ZR 91/14) festgelegt.

  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 161/08

    Satan der Rache

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.03.2017 - 5 U 87/13
    Diese tatbestandliche Feststellung liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, Rn. 12 mwN).

    Diese tatbestandliche Feststellung liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, Rn. 12 mwN).

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