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   OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06   

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OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06 (https://dejure.org/2010,67860)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2010 - 16 U 16/06 (https://dejure.org/2010,67860)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 16 U 16/06 (https://dejure.org/2010,67860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung aus wichtigem Grund: Nicht ohne Abmahnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung aus wichtigem Grund: Nicht ohne Abmahnung! (IBR 2013, 113)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    K, wobei der Gutachterin aufgegeben worden ist, dem Gutachten den Begriff der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO (vgl. dazu BGH Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - ZIP 2005, 1426 = BGHZ 163, 134; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - ZIP 2006, 1457 = MDR 2007, 52; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - ZIP 2006, 2222 = MDR 2007, 488 und Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07 - ZIP 2007, 1666 = BGHZ 173, 286) und den Begriff der Überschuldung gemäß § 19 InsO zugrunde zu legen.

    Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGHZ 163, 134; BGH MDR 2007, 488).

    Für diesen hat sie eine Liquiditätsbilanz erstellt, d. h. sie hat die aktuell verfügbaren und kurzfristig verfügbar werdenden Mittel in Beziehung gesetzt zu den an demselben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGHZ 163, 134, Rn 11 bei juris).

    Dieser Begriff wird vom Bundesgerichtshof zwar nicht verwendet, die Gutachterin erfasst damit aber die nach der Rechtsprechung erforderlichen Prognosen (vgl. BGHZ 163, 134, Leitsatz 3 und Rn 16, 23 bei juris).

    Das war keine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung mehr; der Insolvenzschuldnerin war es gerade nicht gelungen, sich binnen drei Wochen die zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit benötigten Kreditmittel zu verschaffen (vgl. BGHZ 163, 134).

    Zahlungsunfähigkeit kann bei einer Unterdeckung von weniger als 10 % vorliegen, wenn besondere Umstände diesen Standpunkt stützen, z. B. die auf Tatsachen gegründete Erwartung, dass sich der Niedergang des Schuldner-Unternehmens fortsetzen werde; umgekehrt spricht gegen Zahlungsunfähigkeit, wenn die Auftragslage gut ist und künftig mit anderen Zahlungseingängen gerechnet werden kann (BGHZ 163, 134, Rn 23, 30 bei juris).

    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 134) war "bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird", weshalb trotz der geringen Deckungslücke im Januar 2002 von Zahlungsunfähigkeit auszugehen war (Ergänzungsgutachten S. 7).

    Im Rahmen der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist nicht erforderlich, dass die Verschaffung von Mittelzuflüssen schon endgültig gescheitert ist; es genügt, dass der Mittelzufluss offen und deshalb nach der geringen Unterdeckung im Januar absehbar ist, dass die Lücke demnächst, d.h. hier im Februar/März 2002, wieder mehr als 10 % erreichen wird (vgl. BGHZ 163, 134).

    Anhaltspunkte für konkrete Geldzuflüsse in einem überschaubaren Zeitraum, der zwar bei sehr kleinen Liquiditätslücken länger als drei Wochen dauern kann (BGHZ 163, 134, Rn 23 bei juris), im vorliegenden Fall, bei dem der kleinen Liquiditätslücke mehrere Monate mit großen Liquiditätslücken vorausgegangen sind, aber auch nicht viel länger anzusetzen ist, bestehen aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers und der hierzu vorgelegten Unterlagen nicht.

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    K, wobei der Gutachterin aufgegeben worden ist, dem Gutachten den Begriff der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO (vgl. dazu BGH Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - ZIP 2005, 1426 = BGHZ 163, 134; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - ZIP 2006, 1457 = MDR 2007, 52; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - ZIP 2006, 2222 = MDR 2007, 488 und Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07 - ZIP 2007, 1666 = BGHZ 173, 286) und den Begriff der Überschuldung gemäß § 19 InsO zugrunde zu legen.

    Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGHZ 163, 134; BGH MDR 2007, 488).

    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, das der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH MDR 2007, 488).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    K, wobei der Gutachterin aufgegeben worden ist, dem Gutachten den Begriff der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO (vgl. dazu BGH Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - ZIP 2005, 1426 = BGHZ 163, 134; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - ZIP 2006, 1457 = MDR 2007, 52; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - ZIP 2006, 2222 = MDR 2007, 488 und Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07 - ZIP 2007, 1666 = BGHZ 173, 286) und den Begriff der Überschuldung gemäß § 19 InsO zugrunde zu legen.

    Dabei stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gem. § 266a StGB bis zuletzt bedient werden und die strafbewehrte Sanktion das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahrscheinlich erscheinen lässt (BGH MDR 2007, 52).

    Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH MDR 2007, 52; BGHZ 149, 100).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (BGH MDR 2007, 52; BGHZ 149, 100).

    Die Stundung von Forderungen genügt hierzu erst, wenn danach die geschuldeten Ratenzahlungen allgemein wieder aufgenommen werden (BGHZ 149, 100).

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    Gründe, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, aber dem Kündigenden nicht bekannt waren, können nachgeschoben werden (BGH NJW 2005, 3069).

    Unerheblich ist, ob die Beklagte zu 1) Kenntnis vom Eröffnungsgrund hatte; denn eine außerordentliche Kündigung kann auf Umstände gestützt werden, die bei Kündigung vorlagen, aber dem Kündigenden zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren (BGH NJW 2005, 3069).

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    K, wobei der Gutachterin aufgegeben worden ist, dem Gutachten den Begriff der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO (vgl. dazu BGH Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - ZIP 2005, 1426 = BGHZ 163, 134; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - ZIP 2006, 1457 = MDR 2007, 52; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - ZIP 2006, 2222 = MDR 2007, 488 und Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07 - ZIP 2007, 1666 = BGHZ 173, 286) und den Begriff der Überschuldung gemäß § 19 InsO zugrunde zu legen.

    Dies ist grundsätzlich schon bei Übersendung einer Rechnung zu bejahen, aber zu verneinen, wenn Gläubiger sich dem Schuldner gegenüber mit einer nachrangigen Befriedigung unter - sei es auch nur zeitweiligem - Verzicht auf staatlichen Zwang einverstanden erklärt haben (BGHZ 173, 286).

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    "Erzwungene Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH NJW-RR 2008, 870).
  • BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06
    Sie war also keine bloße Förmelei (zur Verwendung einer Nachfristsetzung als Druckmittel gegenüber Vorlieferanten BGH NJW 1992, 46) und nicht von vornherein nicht Erfolg versprechend.
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