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   OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15   

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OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15 (https://dejure.org/2016,10232)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 7/15 (https://dejure.org/2016,10232)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. März 2016 - 2 U 7/15 (https://dejure.org/2016,10232)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 256 ZPO, § 322 ZPO, § 568 ZPO, § 762 Abs 2 ZPO, § 775 Abs 1 ZPO
    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt betreffenden rechtskräftigen Zwangsmittelbeschlusses; Auslegung eines Auskunft und Rechnungslegung betreffenden Vollstreckungstitels

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • RG, 10.10.1941 - VII 42/41

    Kann der Gläubiger, dessen Antrag auf Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Es ist anerkannt, dass unanfechtbare Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO in materielle Rechtskraft erwachsen (RGZ 167, 328, 334; OLGR Celle 2000, 59; OLG Zweibrücken JurBüro 1996, 443; LG Wiesbaden NJW 1986, 939; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 329 Rn. 25 Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 329 Rn. 42; für Beschlüsse nach § 887 ZPO: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 329 Rn. 17; Musielak in MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 12; Gruber in MüKo, ZPO, a. a. O., § 887 Rn. 20).

    Der Einwand des Schuldners, die von ihm unstreitig vorgenommene Handlung genüge dem Vollstreckungstitel, so dass der Gläubiger weitere Handlungen nicht verlangen könne, ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO zu prüfen (BGH MDR 2013, 1188, zu § 888 ZPO bezüglich eines Schiedsspruchs; BGH NJW 2005, 367 ff., zu § 887 ZPO; RGZ 167, 328, 334, zu § 888 ZPO).

    Für eine entsprechende Feststellungsklage des Gläubigers hat bereits das Reichsgericht daher das Rechtsschutzbedürfnis verneint (RGZ 167, 328, 334 ff.).

    Eine weitere vermittelnde Ansicht will den Einwand dann beachten, wenn es - wie hier - um die Rechtsfrage geht, ob eine unstreitig vom Schuldner vorgenommene Handlung als Erfüllung des Vollstreckungstitels zu werten ist(RGZ 167, 328, 334 zu § 888 ZPO; OLG Hamm InVo 2001, 343, 344; OLG Köln OLGR 1993, 95; OLG Stuttgart Justiz 1994, 241; Schneider, MDR 1975, 279, 281; weitere Nachweise im Beschluss des BGH, a. a. O., juris Rn. 9).

    Im Übrigen wäre in dem - auch hier gegebenen - Fall der erforderlichen Prüfung, ob eine unstreitig vorgenommene Handlung dem Titel genüge, auch nach der vom Reichsgericht (RGZ 167, 328, 334) vertretenen Meinung das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Einwand zuständig (BGH NJW 2005, 367).

    Die Gleichwertigkeit des Prüfungsumfangs hinsichtlich des Erfüllungseinwands hatte früher auch das Reichsgericht schon klargestellt (RGZ 167, 328, 333).

    Wenn das Prozessgericht einen Antrag nach §§ 887, 888 ZPO in einem formell rechtskräftigen Beschluss abgelehnt hat, weil es zu der Auffassung gelangt ist, dass mit einer vom Schuldner vorgenommenen Handlung der titulierte Anspruch erfüllt sei und dies den Einwand der Nichterfüllung in einem nachfolgenden Klageverfahren oder einem erneuten Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO, das auf dieselbe Handlung gestützt wird, nach allgemeiner Ansicht wegen entgegen stehender sachlicher Rechtskraft des Beschlusses ausschließt (vgl. RGZ 167, 328, 333 und die weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweise oben unter Buchst. a), ist es nicht konsequent, dass im umgekehrten Fall der formell rechtskräftigen Zwangsgeldfestsetzung aufgrund Verneinung des Erfüllungseinwandes der Schuldner die Möglichkeit erlangen soll, dieselbe Einwendung nochmals im Wege der Vollstreckungsgegenklage überprüfen zu lassen.

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Der Einwand des Schuldners, die von ihm unstreitig vorgenommene Handlung genüge dem Vollstreckungstitel, so dass der Gläubiger weitere Handlungen nicht verlangen könne, ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO zu prüfen (BGH MDR 2013, 1188, zu § 888 ZPO bezüglich eines Schiedsspruchs; BGH NJW 2005, 367 ff., zu § 887 ZPO; RGZ 167, 328, 334, zu § 888 ZPO).

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Schuldner müsse den Erfüllungseinwand stets im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen (OLG München MDR 2000, 907; OLG Celle OLGR 1994, 297, jeweils zu § 887 ZPO; weitere Nachweise im Beschluss des BGH vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 93 ff. = juris Rn. 7).

    Der Bundesgerichtshof ist der letztgenannten Auffassung gefolgt (MDR 2013, 1188 zu § 888 ZPO; NJW 2005, 367 ff. zu § 887 ZPO).

    Im Übrigen wäre in dem - auch hier gegebenen - Fall der erforderlichen Prüfung, ob eine unstreitig vorgenommene Handlung dem Titel genüge, auch nach der vom Reichsgericht (RGZ 167, 328, 334) vertretenen Meinung das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Einwand zuständig (BGH NJW 2005, 367).

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Ziff. 6 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.März 2013 - 2 U 7/12 - verpflichtet ist, dem Beklagten mitzuteilen,.

    die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des vollstreckbaren Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 - für unzulässig zu erklären,.

    anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 - und aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 - bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kiel einstweilen eingestellt wird.

    Der Senat hat die Vorprozessakte 2 U 7/12 nebst dem Sonderheft zu § 888 ZPO beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • OLG Schleswig, 27.01.2015 - 16 W 11/15
    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Auf den Beschluss vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 - (Bl. 81 bis 89 d. A. des Sonderhefts der Vorprozessakte) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 - für unzulässig zu erklären.

    anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 6 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 - und aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15 - bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kiel einstweilen eingestellt wird.

  • OLG Celle, 01.04.2003 - 6 W 25/03

    Voraussetzungen des Antrages auf Festsetzung von Zwangsgeld; Behauptete Erfüllung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Nach einer vermittelnden Ansicht ist der Erfüllungseinwand dann im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen unstreitig oder mit liquiden Beweismitteln festzustellen oder offenkundig sind (16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts SchlHA 1996, 277; OLG Celle OLGR 2003, 294 ff.; OLG Köln OLGR 2003, 380; OLG Hamm BauR 1996, 900, 902, jeweils zu § 887 ZPO; weitere Nachweise im Beschluss des BGH, a. a. O., juris Rn. 8).

    Durch die Vollstreckungsgegenklage soll sichergestellt werden, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges sich mit den materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch befassen soll, nicht dagegen das hiermit bisher nicht befasste und in der Regel nicht vertraute Vollstreckungsorgan (OLG Celle OLGR 2003, 294 ff.).

  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Besteht im Rahmen der Vollstreckung Streit über den Inhalt und Umfang der vorzunehmenden Handlung, ist durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Handlungen dieser erfasst (BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 20; BGH MDR 1993, 393).

    Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12).

  • BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH GRUR 2015.1248 Rn. 21; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 11).

    Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit auch Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 20 WF 65/05

    Vollstreckungsgegenklage: Einwand nachträglicher Erfüllung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage auch nach Anordnung eines Vollstreckungsmittels bejaht worden ist, betraf dies ausschließlich Sachverhalte, bei denen im Beschluss nach §§ 887, 888 ZPO über die konkreten Einwendungen, die im Wege der Vollstreckungsklage gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht worden sind, noch nicht entschieden worden war, weil entweder das Vollstreckungsgericht die Auffassung vertreten hatte, dass die konkrete Einwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu prüfen sei, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müsse (wie in dem Verfahren, das der o. a. Entscheidung des BGH zu Grunde lag), oder weil die Gründe, auf die die Vollstreckungsgegenklage gestützt wurde, erst nach formeller Rechtskraft des Beschlusses nach §§ 887, 888 ZPO entstanden waren (vgl. etwa OLG Düsseldorf OLGR 2009, 744 f.; OLGR Rostock 2009, 480 f.; OLG Karlsruhe MDR 2006, 472 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; OLG Frankfurt MDR 1981, 414).

    Allerdings ist der Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO nicht nur Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich ein eigener Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes (BGH NJW 2008, 2919, 2920; OLG Karlsruhe MDR 2006, 472; Zöller/Stöber, a. a. O., § 888 Rn. 13).Dass das titulierte Zwangsgeld durch Erfüllung, d. h. durch Zahlung des Zwangsgeldes erloschen ist, macht die Klägerin indes selbst nicht geltend.

  • BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

    Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Allerdings ist der Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO nicht nur Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich ein eigener Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes (BGH NJW 2008, 2919, 2920; OLG Karlsruhe MDR 2006, 472; Zöller/Stöber, a. a. O., § 888 Rn. 13).Dass das titulierte Zwangsgeld durch Erfüllung, d. h. durch Zahlung des Zwangsgeldes erloschen ist, macht die Klägerin indes selbst nicht geltend.
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2001 - 9 W 28/01

    Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen - Erfüllungsnachweis im

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
    Nach anderer Auffassung ist der Einwand der Erfüllung grundsätzlich im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen und der Schuldner nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage zu verweisen (OLG Karlsruhe InVo 2002, 300; Thüringer Oberlandesgericht InVo 2001, 341; OLG Zweibrücken InVo 2001, 70; OLG Köln NJW-RR 1996, 100; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 63; weitere Nachweise im Beschluss des BGH, a. a. O., juris Rn. 10).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 73/01
  • OLG Hamm, 29.03.1996 - 12 W 15/95

    Erfüllungseinwand des Schuldners im Vollstreckungsverfahren

  • OLG Köln, 08.03.2010 - 27 UF 14/10

    Geltendmachung der beschränkten Haftung bei Inanspruchnahme aus einem

  • OLG Köln, 03.05.1995 - 3 W 10/95

    Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung -

  • OLG Frankfurt, 27.11.1980 - 20 W 761/80
  • BGH, 13.02.1976 - I ZR 1/75

    Anspruch auf Rechnungslegung bei der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZR 272/90

    Vollstreckungsschutz gegen einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten

  • OLG Köln, 29.09.2003 - 4 WF 100/03

    Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • OLG München, 22.03.2000 - 3 W 688/00

    Erfüllungseinwand des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

  • OLG Rostock, 04.08.2008 - 1 W 28/08

    Rechtsmittel bei Erfüllung der mit Zwangsgeldanordnung belegten Handlung

  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 2/13

    Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel: Auslegung eines

  • OLG Nürnberg, 03.05.1994 - 11 W 1940/93

    Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2009 - 24 W 21/09

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsgeldanordnung wegen

  • BGH, 04.12.1992 - BLw 26/92

    Rückforderung von Inventarbeiträgen durch Gesamtvollstreckungsverwalter

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

  • OLG Braunschweig, 06.11.2014 - 8 U 163/13

    Gebrauchtwagenkauf - Aufklärungspflicht des Verkäufers über Unfallschäden

  • OLG Zweibrücken, 11.04.1996 - 3 W 37/96
  • LG Wiesbaden, 02.12.1985 - 9 O 300/77

    Materielle Rechtskraft von in Beschlussform ergehenden Entscheidungen

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will (OLG Schleswig, Urteil vom 10. März 2016 - 2 U 7/15, juris).
  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Die gegen den titulierten Auskunftsanspruch erhobene Vollstreckungsgegenklage der jetzigen Beklagten ist in letzter Instanz als unbegründet abgewiesen worden und auf die Widerklage des jetzigen Klägers durch Senatsurteil vom 10. März 2016 (2 U 7/15) festgestellt worden, dass die jetzige Beklagte aufgrund des Senatsurteils vom 26. März 2013 verpflichtet ist, dem Kläger mitzuteilen, a) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 20, 95 EUR, 14, 95 EUR und 10, 00 EUR im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat und b) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie gewinnschmälernd in Abzug bringen will.

    Es ist insoweit nämlich bei einem Streit der Parteien, welche Kosten abzugsfähig sind, nicht Sache des Schuldners, sondern des Gerichts zu entscheiden, welche Kostenpositionen im Rahmen des § 10 Abs. 1 UWG gewinnschmälernd zu berücksichtigen sind und welche nicht, wie der Senat bereits mehrfach in Vorprozessen der Parteien entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - , juris Rn. 173, und vom 25. Februar 2016 - 2 U 7/15 -, juris Rn. 68; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 16 W 11/15).

  • LG Kiel, 28.08.2017 - 4 O 6/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des zu vollstreckenden Titels,

    Das Oberlandesgericht Schleswig änderte die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15), da es die Erhebung der auf den Erfüllungseinwand gestützten Vollstreckungsabwehrklage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen: 16 W 11/15), in dem dieser bereits geprüft und beschieden worden sei, für unzulässig hielt.

    Sie hat durch die Zusammenfassung der Kostenpositionen Bankkosten und Zinsen unter der Oberbezeichnung "Treasury Kosten" einerseits sowie der Briefkosten und der Personalkosten unter der Oberbezeichnung "Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement" dem Kläger gegenüber unklare Angaben gemacht, die es ihm nicht ermöglichen, den Gewinnabschöpfungsanspruch zu berechnen, obwohl sich bereits aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15) ergab, dass sie sämtliche abzugsfähigen Kostenpositionen und nach § 10 Absatz 2 UWG gegenzurechnenden Leistungen konkret zu benennen und zu beziffern habe, damit der Gläubiger zur Vorbereitung der Zahlungsstufe in die Lage versetzt werde, die von der Schuldnerin angesetzte Berechnungsmethode einer eigenen Überprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu unterziehen und ihr durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 9. Januar 2017 (Aktenzeichen 16 W 165/16) mitgeteilt worden war, dass die erteilte Auskunft wegen der fehlenden Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht der Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung entspreche und keine ausreichende Erfüllung des zu vollstreckenden Titels sei.

    Hieraus ergibt sich, wie bereits das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15) festgestellt hat, die Verpflichtung die jeweiligen Kunden, die die Pauschalen gezahlt hätten, konkret namhaft zu machen.

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