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   OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19   

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OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19 (https://dejure.org/2020,28008)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.08.2020 - 8 UF 87/19 (https://dejure.org/2020,28008)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. August 2020 - 8 UF 87/19 (https://dejure.org/2020,28008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1634
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19
    Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078) aufgestellten Grundsätze zur verfassungsgemäßen Durchführung der externen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bedarf es im vorliegenden Fall keiner Korrektur des Betrages, der durch die I als Ausgleichswert an die Versorgungsausgleichskasse zu leisten ist.

    c) Zwar wird vertreten (Schwamb in: Anmerkung zu BVerfG NZFam 2020, 564, 577), dass keine "Wahlpflicht" des Ausgleichsberechtigten bestehe, eine bestimmte Zielversorgung zu wählen, selbst wenn dadurch die vom Verfassungsgericht für bedenklich gehaltene Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten vermieden werden könne.

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19
    bb) Im Bereich des Verfassungsrechts wird insbesondere das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG seit dem grundlegenden Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300) ebenfalls so verstanden, dass der von einem staatlichen Eigentumseingriff Betroffene, der in der gegen ihn gerichteten Maßnahme eine mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrige Enteignung erblickt, sich vorrangig bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen muss.
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19
    Anzusetzen ist grundsätzlich der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19
    Anzusetzen ist grundsätzlich der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1984, 1169) geht davon aus, dass der Betroffene, der es schuldhaft unterlässt, einen staatlichen Eingriff in seine Eigentumsrechte mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen kann, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können.
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter

    (1) Nach allgemeiner Auffassung hat das Familiengericht für den insoweit gebotenen Vergleich zwischen Zielversorgung und Quellversorgung grundsätzlich diejenige aufnahmebereite Zielversorgung heranzuziehen, die ihm für die Einzahlung des vom Quellversorgungsträger als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalbetrags prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1634 f.; BeckOGK/Ackermann-Sprenger [Stand: 1. Februar 2021] VersAusglG § 15 Rn. 43; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2021] § 17 VersAusglG Rn. 3; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 4. Januar 2021] § 17 VersAusglG Rn. 19.3; Borth FamRZ 2020, 1636; Hauß FamRB 2020, 261, 263; Hufer/Karst BetrAV 2020, 376, 381; Lies-Benachib NZFam 2020, 946, 949).

    Wird die gesetzliche Rentenversicherung nicht als Zielversorgung gewählt, ist das Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entweder bei einem anderen von der ausgleichsberechtigten Person ausgewählten Zielversorgungsträger oder bei Nichtausübung des Wahlrechts in der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) zu begründen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1634, 1635).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 2 UF 291/18

    Teilung von Anrechten nach § 17 VersAusglG

    Diese Vergleichsberechnung ist auch dann maßgeblich, wenn der Ausgleichsberechtigte kein entsprechendes Wahlrecht ausgeübt hat (BGH a.a.O., OLG Schleswig, Beschluss vom 11.8.2020, 8 UF 87/19).
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