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   OLG Schleswig, 12.02.1993 - 8 Wx 7/92   

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https://dejure.org/1993,5668
OLG Schleswig, 12.02.1993 - 8 Wx 7/92 (https://dejure.org/1993,5668)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.02.1993 - 8 Wx 7/92 (https://dejure.org/1993,5668)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Februar 1993 - 8 Wx 7/92 (https://dejure.org/1993,5668)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Scheidung; Tod eines Ehegatten ; Übergang des Sorgerechts; Überlebender Elternteil; Entscheidung des Vormundschaftsgerichts; Kindeswohl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übergang der elterlichen Sorge bei Versterben des nach Scheidung allein sorgeberechtigten Elternteils

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 832
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 26.06.1998 - 1Z BR 233/97

    Verwirkung des Beschwerderechts in einem Verfahren zur Übertragung der

    Vielmehr genügt es, wenn der Wechsel mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen ist (BayObLG FamRZ 1988, 973/974, OLG Schleswig FamRZ 1993, 832/833; vgl. auch MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. Rn. 10, Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 1681).

    Er kann aber auch, je nach Alter und Reife des Kindes, als Ausdruck einer bewußten eigenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen für die Sorgerechtsentscheidung von Bedeutung sein, wenngleich stets das Wohl des Kindes Vorrang hat (vgl. zu allem, auch zu den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, BayObLG FamRZ 1988, 973/974 und OLG Schleswig FamRZ 1993, 832/833 mit ausführlichen Nachweisen).

  • BayObLG, 28.05.1999 - 1Z BR 171/98

    Absehen von der Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Vater nach

    Vielmehr genügt es, wenn der Wechsel mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen ist (BayObLG FamRZ 1988, 973/974; OLG Schleswig FamRZ 1993, 832/833; vgl. auch MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 10 , Staudinger/Coester BGB 12. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 1681).
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