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   OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07   

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https://dejure.org/2007,4782
OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07 (https://dejure.org/2007,4782)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 2 W 66/07 (https://dejure.org/2007,4782)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. April 2007 - 2 W 66/07 (https://dejure.org/2007,4782)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand für die Geltendmachung von Nachlasserbenschulden; Zuständigkeitsbestimmung aus prozessökonomischen Gründen

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 37; ; ZPO § 28

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 28; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Zuständigkeitsbestimmung aus prozessökonomischen Gründen - erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Norderstedt - 42 C 260/06
  • LG Kiel - 7 O 3/07
  • OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 96
  • MDR 2007, 1200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
    Das gilt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch dann, wenn - wie hier - ein Miterbe selbst Nachlassgläubiger ist (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG Naumburg ZEV 2006, 33; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 1).

    Da aber das Amtsgericht N. seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint, nimmt der Senat aus prozessökonomischen Gründen gleichwohl eine Bestimmung vor, wobei er dasjenige Gericht bestimmt, das nach seiner Auffassung ohnehin zuständig ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 944 m.w.Nw.; allgemein zur Bedeutung der Prozessökonomie im Rahmen des § 36 ZPO: Zöller/Vollkommer a.a.O. § 36 Rn. 1).

  • BayObLG, 29.11.2004 - 1Z AR 154/04

    Unzulässige Verweisung nach bindender Zuständigkeitsbestimmung durch höheres

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
    Das ist zweifelsfrei das Amtsgericht N. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass dieses Gericht an die Bestimmung gebunden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.11.2004 - 1 Z AR 154/04, BeckRS 2005 C).
  • LG Heidelberg, 26.08.2003 - 2 O 178/03

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Beitritts zu einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
    Das gilt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch dann, wenn - wie hier - ein Miterbe selbst Nachlassgläubiger ist (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG Naumburg ZEV 2006, 33; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 1).
  • OLG Naumburg, 30.06.2004 - 1 AR 17/04

    Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 ,

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
    Das gilt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch dann, wenn - wie hier - ein Miterbe selbst Nachlassgläubiger ist (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG Naumburg ZEV 2006, 33; OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 1).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176).
  • OLG Schleswig, 06.05.2022 - 2 AR 7/22

    Örtliche Zuständigkeit bei Streit über Vermächtnisanordnung

    Aus prozessökonomischen Gründen ist in einer solchen Situation gleichwohl die Bestimmung dann geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. November 2003 - 1Z AR 114/03 -, Rn. 4, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 36 ZPO, Rn. 23 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung

    Zu berücksichtigen ist, dass die komplexen Fragen der Zuständigkeitsbestimmung nur eine Vorfrage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung darstellen und es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass unter prozessökonomischen Gesichtspunkten ein Ausspruch zur örtlichen Zuständigkeit auch dann erfolgen darf und mitunter soll, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmun nach § 36 ZPO eigentlich nicht vorliegen (z.B. BayObLG, Beschluss vom 10. November.2003 - 1Z AR 114/03, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07, juris Rn 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 32 SA 125/12, zitiert nach juris, dort Rn. 69).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 SV 115/13
    Es ist anerkannt, dass eine Gerichtsstandsbestimmung trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat [OLG München NJW-RR 2010, 645; OLG Schleswig MDR 2007, 1200; BayObLG NJW-RR 2004, 944; Zöller/Vollkommer aaO., Rn. 15; Vossler NJW 2006, 117 (120)].
  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 32 Sa 23/15

    Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Äußerung von

    Jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts aber auch dann geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (st. Rspr., z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03 , Rn. 4, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.04.2007 - 2 W 66/07, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2013 - 32 SA 125/12, Rn. 6, juris; Zöller/Vollkommer, aaO.).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2014 - 11 SV 4/14

    Zuständigkeitsbestimmung: Gemeinsamer Gerichtsstand von im EU-Ausland ansässigen

    a) Es ist anerkannt, dass eine Gerichtsstandsbestimmung trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (OLG München, NJW-RR 2010, 645; OLG Schleswig MDR 2007, 1200; BayObLG NJW-RR 2004, 944; Zöller/Vollkommer aaO Rdnr. 15; Vossler, NJW 2006, 117, 120).
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