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   OLG Schleswig, 13.01.2021 - 12 U 102/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1071
OLG Schleswig, 13.01.2021 - 12 U 102/20 (https://dejure.org/2021,1071)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.01.2021 - 12 U 102/20 (https://dejure.org/2021,1071)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20 (https://dejure.org/2021,1071)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 472
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.01.2021 - 12 U 102/20
    Die Kenntnis bei Fragen der Verjährung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20).

    4. Dem Kläger war es 2015 auch zumutbar, aufgrund dessen, was ihm damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs über den EA 189-Motor in seinem Fahrzeug und das sittenwidrig schädigende Verhalten des beklagten Konzerns bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20).

    Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. ausdrücklich zum sog. Dieselabgasskandal: BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 - zitiert nach juris).

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in seinem jüngsten Urteil vom 17.12.2020 (aaO) zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen die Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, der der Senat folgt, beinhaltet die Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2015 vom sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein und von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs wusste (bzw. hier alternativ grob fahrlässig nicht wusste), dass er auch wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehrere Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben hatte.

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.01.2021 - 12 U 102/20
    Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH zur Verjährung bei Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - XI ZR 122/14), entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, eigene Nachforschungen anzustellen.

    Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2016 - XI ZR 122/14 - zitiert nach juris).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.01.2021 - 12 U 102/20
    Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass ein eventueller Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs wegen sittenwidriger Schädigung durch die Beklagte gemäß § 826 BGB (vgl. ausdrücklich zum sog. Dieselabgasskandal: BGH, Urteil v. 27.05.2020 - VI ZR 252/19, zit. nach juris) verjährt ist.
  • LG Paderborn, 18.08.2023 - 4 O 85/22
    Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 8).

    Ihr war es 2016 auch zumutbar, aufgrund dessen, was ihr damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben (so BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. März 2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 - 3 U 1283/20, juris).

    Eine Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung war dagegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 20).

    Einer näheren Kenntnis der Klägerin von den "internen Verantwortlichkeiten" im Hause der Beklagten bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 22 und 23; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 20).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast war zudem erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 22).

  • LG Paderborn, 17.03.2021 - 3 O 421/20
    Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 8).

    Ihr war es 2016 auch zumutbar, aufgrund dessen, was ihr damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben (so BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. März 2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 - 3 U 1283/20, juris).

    Eine Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung war dagegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 20).

    Einer näheren Kenntnis der Klägerin von den "internen Verantwortlichkeiten" im Hause der Beklagten bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 22 und 23; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 20).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast war zudem erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, juris Rn. 22).

  • LG Hildesheim, 05.03.2021 - 5 O 217/20

    Zum Erhalt des Erlangten i.S.d. § 852 Satz 1 BGB trotz Verjährung des

    Es ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob es sich als grobfahrlässige Unkenntnis darstellt, wenn die Besitzer von Dieselfahrzeugen aus dem VW-Konzern von der eingeräumten Möglichkeit, auf der Internetplattform die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal festzustellen, im Jahr 2015 noch keinen Gebrauch gemacht haben (so aber u. a. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 - 3 U 1283/20, Rn. 29 juris; OLG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2021 - 12 U 102/20, Rn. 17 juris).
  • OLG Brandenburg, 08.06.2021 - 3 U 124/20

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog.

    Teilweise wird zwar in Fällen wie dem vorliegenden die Auffassung vertreten, dass sich dem Kläger die Betroffenheit seines Fahrzeuges hätte aufdrängen müssen, weil er aufgrund der ihm bekannten Tatsache, dass er ein Fahrzeug der Beklagten mit Dieselmotor erworben hatte, im Zusammenhang mit der umfassenden Medienberichterstattung, die er auch wahrgenommen hatte, unschwer den Schluss ziehen konnte, dass auch sein Fahrzeug betroffen war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2020 - 10 U 455/19, Rn. 62, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2020 - 26 U 73/19, BeckRS 2020, 4947 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 10.03.2020 - 3 U 7392/19, BeckRS 2020, 3135, Rn. 9 - 12; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 - 3 U 1785/19, Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2020 - 3 U 307/19, Rn. 22 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 13.01.2021 - 12 U 102/20, Rn. 19, juris).
  • LG Flensburg, 02.07.2021 - 3 O 303/20

    Dieselskandal: Voraussetzungen der Verjährungshemmung bei Anmeldung zur

    c) Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten hat der Kläger den dezidierten Vortrag der Beklagten, aus welchen Veröffentlichungen der Kläger um die Betroffenheit seines Fahrzeugs gewusst haben müsste, nicht substantiiert bestritten, sodass er der Entscheidung sogar als unstreitig zugrundezulegen war (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.01.2021 - 12 U 102/20, juris).
  • OLG Naumburg, 01.03.2021 - 12 U 135/20

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Insofern folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Ansicht (z. B. OLG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2021, 12 U 102/20, zitiert nach Juris), dass es eines substantiierten Bestreitens des Klägers bedürfe, weil es sich nicht erschließe, warum er trotz der zahlreichen Veröffentlichungen der Beklagten die Angelegenheit nicht auf den von ihm erworbenen PKW bezogen habe, bzw. dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Kläger nicht das Naheliegende unternommen habe und anhand der angebotenen Internetplattform nachgeprüft habe, ob auch sein Fahrzeug von dem Skandal betroffen sei.
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