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   OLG Schleswig, 15.02.2007 - 11 U 99/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5442
OLG Schleswig, 15.02.2007 - 11 U 99/06 (https://dejure.org/2007,5442)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.02.2007 - 11 U 99/06 (https://dejure.org/2007,5442)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 11 U 99/06 (https://dejure.org/2007,5442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltliche Anforderungen an eine Einigung auf Verpflichtung zur Bestellung eines Wohnungsrechtes; Beendigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Mietvertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Formwirksamkeit eines Schriftsatzes in einem Räumungsrechtsstreit

  • Judicialis

    BGB § 313; ; BGB § 568

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313; BGB § 568
    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei auf Lebzeit geschlossenen Mietvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beendigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Mietvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beendigung Werk-Mietvertrag (IMR 2007, 1105)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 341
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Geesthacht, 04.08.1989 - C 109/89
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2007 - 11 U 99/06
    Es mag zwar sein, dass die Geschäftsgrundlage solcher auf Lebenszeit geschlossener Verträge noch nicht mit dem Entstehen von Eigenbedarf entfällt, dass ein fehlender Eigenbedarf also nicht schon Geschäftsgrundlage eines solchen Vertrages ist (so AG Geesthacht WuM 1990, 80; Staudinger/Emmerich, Bearbeitung 1997, § 567 Rn. 17, Soergel/Heintzmann, § 567 Rn. 6, auf die Blank a.a.O. verweist).
  • OLG Zweibrücken, 17.01.2012 - 8 U 63/10

    Gewerberaummietvertrag: Mietminderung wegen bei Vertragsschluss bekannter

    Zwar kann ein Schriftsatz in einem Rechtsstreit die Kündigung eines Mietverhältnisses enthalten, doch kann von einer Kündigung nur ausgegangen werden, "wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass "der Schriftsatz" eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten und nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen soll" (BGH NJW-RR 1997, 203; vgl. auch BayObLG NJW 1981, 2197, und OLG Schleswig NZM 2008, 341).
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