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   OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22   

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OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22 (https://dejure.org/2023,3706)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.02.2023 - 9 U 127/22 (https://dejure.org/2023,3706)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - 9 U 127/22 (https://dejure.org/2023,3706)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf zudem die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen (BAG, EuGH-Vorlage vom 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A), BAGE 151, 131-138, juris Rn. 12; BAG, Beschluss vom 26. September 2002 - 5 AZB 19/01, BAGE 103, 20-30, juris Rn. 71; BAG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93, BAGE 80, 256-265, juris Rn. 27).

    Die Schranken der Vereinsautonomie bilden jedoch die zwingenden Normen des Vereinsrechts und die §§ 134, 138, 242 BGB (BAG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93, BAGE 80, 256-265, juris Rn. 26).

    Der Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr. 2 BGB) besteht dann in der Leistung von Diensten (BAG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93, BAGE 80, 256-265, juris Rn. 25).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Solchen Vereinigungen steht es nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306-324, juris Rn. 26 mit ausführlicher Begründung).

    Die Bestimmungen dürfen nicht unangemessen und unbillig die schutzwürdigen Belange von Vereinsmitgliedern beeinträchtigen, ohne dass hierfür ein überwiegendes sachliches Interesse des beklagten Vereins an einer derartigen Regelung geltend gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306-324, juris Rn. 28).

    Eine überragende wirtschaftliche oder soziale Machtstellung besitzt ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern dann, wenn ein Mitglied auf die Mitgliedschaft angewiesen ist und ohne schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Nachteile nicht aus dem Verein austreten oder ihm fernbleiben kann (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 318).

  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 62/12

    Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie auf Rote-Kreuz-Schwestern

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf zudem die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen (BAG, EuGH-Vorlage vom 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A), BAGE 151, 131-138, juris Rn. 12; BAG, Beschluss vom 26. September 2002 - 5 AZB 19/01, BAGE 103, 20-30, juris Rn. 71; BAG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93, BAGE 80, 256-265, juris Rn. 27).

    Das Bundesarbeitsgericht stellt darauf ab, dass Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit die Mitgliedschaft in dem Verein ist (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A), juris Rn. 12 mwN; BAGE 151, 131; BAG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12, BAGE 158, 121-141, juris Rn. 26).

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.08.2008 - 2 Ta 145/08

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Arbeitnehmereigenschaft,

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Das Argument aus der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2008 (2 Ta 145/08) greift nicht, weil der Kläger nicht mehr als Kanalsteurer tätig ist, sondern vielmehr als dienstunfähiger Kanalsteurer vom Verein im Fahrdienst weiterbeschäftigt worden ist.

    Er steht damit nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Reeder, weil er nicht zur Vornahme von Dienstverrichtungen vorübergehend auf dem Schiff angestellt wird und nicht zur Schiffsbesatzung gehört (so das Argument des LAG, Beschluss vom 14. August 2008 - 2 Ta 145/08, juris Rn. 18).

  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf zudem die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen (BAG, EuGH-Vorlage vom 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A), BAGE 151, 131-138, juris Rn. 12; BAG, Beschluss vom 26. September 2002 - 5 AZB 19/01, BAGE 103, 20-30, juris Rn. 71; BAG, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93, BAGE 80, 256-265, juris Rn. 27).

    Arbeitnehmer ist nach der Definition im nationalen deutschen Recht, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Beschluss vom 26. September 2002 - 5 AZB 19/01, BAGE 103, 20-30, juris Rn. 70 st. Rspr.).

  • BGH, 13.07.1972 - II ZR 138/69

    Eintragungsbescheinigung für eine Traberstute - Voraussetzung für einen

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen nicht nur vereinsrechtliche Satzungsbestimmungen der Inhaltskontrolle nach §§ 134, 138, 242, 315 BGB, sondern auch die für die Satzung geltenden Regeln gelten in gleicher Weise für die auf Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 - II ZR 138/69, juris Rn. 13; Schwennicke in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 25 Rn. 122).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Dies geht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, juris Rn. 35 gerade nicht hervor.
  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.2023 - 9 U 127/22
    Das Vereinsrecht kennt nur gültige oder ungültige Beschlüsse, nicht aber lediglich anfechtbare Beschlüsse im Sinne der §§ 243 ff. AktG (BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, BGHZ 59, 369-377, juris Rn. 15).
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