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   OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09 (267/09)   

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https://dejure.org/2009,28286
OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09 (267/09) (https://dejure.org/2009,28286)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09 (267/09) (https://dejure.org/2009,28286)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 2 Ws 474/09 (267/09) (https://dejure.org/2009,28286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
    Dementsprechend wendet die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. nach iuris = OLG StGB § 56 f Nr. 49 und die Darstellung bei LK-Hubrach, 12. Aufl., § 56 f , Rn. 34 - 38) die Vorschrift des 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB so an wie vor der Gesetzesänderung.

    Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38; zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte; Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).

    Die hiergegen anklingende Kritik (Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3.Juli 2008 - 2 Ws 107/08-, Abs. 31, zit. n. iuris) teilt der Senat nicht.

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
    Der Senat neigt jedoch dazu, dies im Anschluss an die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 3. Mai 2000 - 3 Ws 58/00 -, NStZ 2000, 478 f und in juris) abzulehnen.

    Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38; zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte; Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).

    Er neigt jedoch dazu, die Frage zu verneinen (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai.2000 - 3 Ws 58/00 - zit. n. iuris = NStZ 2000, 478 f.; so auch Fischer aaO.).

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00

    Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
    Daraus folgt, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit bis auf fünf Jahren zur Vermeidung des Widerrufs ohne weiteres - auch mehrfach und in kleinen Schritten - zulässig ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei LK-Hubrach aaO., Rn. 34 ; anders : OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschl. v. 14. Juni 2000 - 2 Ws 147/2000 - zit. n. iuris, abweichend von den Entscheidungen des dortigen 4. und des 5. Senats).

    Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479; LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38; zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte; Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).

  • OLG Schleswig, 04.08.2009 - 2 Ws 326/09

    Verlängerung der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit; Verhältnis zum Widerruf

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
    Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein mit der Begründung, unter Berücksichtigung der Senatsbeschlüsse vom 4. und 11. August 2009 (2 Ws 326/09 und 2 Ws 352-355/09) sei eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr zulässig, und beantragt, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Husum zu erlassen.

    Zur Klarstellung und Fortführung der Rechtsprechung beider Strafsenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (I. Strafsenat, Beschluss vom 04. Mai 2009 - 1 Ws 188 u. 189/09 - II. Strafsenat, Beschlüsse vom 04. u. 11. August 2009 - 2 Ws 326/09; 2 Ws 352-355/09) hält der Senat folgendes fest:.

  • OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87

    5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
    a) Dazu wurde die Ansicht vertreten, die Möglichkeit zur Verlängerung der Bewährungszeit finde "in der absoluten Höchstzeit des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB " ihr Grenze (LG Kiel, NStZ 1988, 501 ; Kusch, NStZ 1988, 502 ; in diesem Sinne könnten auch die Beschlüsse des II. Strafsenats vom 4. und 11. August 2009 (s. o.).
  • LG Kiel, 25.05.1987 - 40 StVK 169/85
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
    a) Dazu wurde die Ansicht vertreten, die Möglichkeit zur Verlängerung der Bewährungszeit finde "in der absoluten Höchstzeit des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB " ihr Grenze (LG Kiel, NStZ 1988, 501 ; Kusch, NStZ 1988, 502 ; in diesem Sinne könnten auch die Beschlüsse des II. Strafsenats vom 4. und 11. August 2009 (s. o.).
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    f Abs. 2 S. 2 StGB verweist, wodurch klargestellt wird, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre möglich sein muss (SenE vom 04.06.2012 - 2 Ws 374-376/12; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09).

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