Rechtsprechung
OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09 (267/09) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 27.08.2009 - 53 StVK 10/08
- OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09 (267/09)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08
Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
Dementsprechend wendet die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. nach iuris = OLG StGB § 56 f Nr. 49 und die Darstellung bei LK-Hubrach, 12. Aufl., § 56 f , Rn. 34 - 38) die Vorschrift des 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB so an wie vor der Gesetzesänderung.Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479;… LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38;… zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte;… Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).
Die hiergegen anklingende Kritik (Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3.Juli 2008 - 2 Ws 107/08-, Abs. 31, zit. n. iuris) teilt der Senat nicht.
- OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00
Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus
Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
Der Senat neigt jedoch dazu, dies im Anschluss an die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 3. Mai 2000 - 3 Ws 58/00 -, NStZ 2000, 478 f und in juris) abzulehnen.Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts…, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479;… LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38;… zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte;… Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).
Er neigt jedoch dazu, die Frage zu verneinen (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai.2000 - 3 Ws 58/00 - zit. n. iuris = NStZ 2000, 478 f.;… so auch Fischer aaO.).
- OLG Hamm, 14.06.2000 - 2 Ws 147/00
Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit
Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
Daraus folgt, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit bis auf fünf Jahren zur Vermeidung des Widerrufs ohne weiteres - auch mehrfach und in kleinen Schritten - zulässig ist (…vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei LK-Hubrach aaO., Rn. 34 ; anders : OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschl. v. 14. Juni 2000 - 2 Ws 147/2000 - zit. n. iuris, abweichend von den Entscheidungen des dortigen 4. und des 5. Senats).Herausgebildet hat sich nunmehr die Praxis, eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des § 56 a Abs. 1 StGB bis zum 1 ½-fachen der ursprünglich, d. h. im ersten Bewährungsbeschluss, bestimmten Bewährungszeit zuzulassen (vgl. Rechtsprechungsnachweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts…, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08 -, Rn. 30, zit. n. iuris ; so auch schon OLG Hamm NStZ-RR 2000, 346, 347; OLG Stuttgart NStZ 2000, 478, 479;… LK-Hubrach, § 56 f, Rn. 38;… zustimmend Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl., § 56 f, Rn. 10 a, verbunden mit dem Hinweis, dass die Begrenzung erst bei der Höchstmaßüberschreitung einen vernünftigen Sinn erhalte;… Fischer, StGB , 56. Aufl., § 56 f , Rn. 17 b).
- OLG Schleswig, 04.08.2009 - 2 Ws 326/09
Verlängerung der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit; Verhältnis zum Widerruf …
Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein mit der Begründung, unter Berücksichtigung der Senatsbeschlüsse vom 4. und 11. August 2009 (2 Ws 326/09 und 2 Ws 352-355/09) sei eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit nicht mehr zulässig, und beantragt, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Husum zu erlassen.Zur Klarstellung und Fortführung der Rechtsprechung beider Strafsenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (I. Strafsenat, Beschluss vom 04. Mai 2009 - 1 Ws 188 u. 189/09 - II. Strafsenat, Beschlüsse vom 04. u. 11. August 2009 - 2 Ws 326/09; 2 Ws 352-355/09) hält der Senat folgendes fest:.
- OLG Oldenburg, 12.06.1987 - 2 Ws 220/87
5 jahres-frist, Strafaussetzung, Bewährung, Frist, 5-jahres-frist
Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
a) Dazu wurde die Ansicht vertreten, die Möglichkeit zur Verlängerung der Bewährungszeit finde "in der absoluten Höchstzeit des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB " ihr Grenze (LG Kiel, NStZ 1988, 501 ; Kusch, NStZ 1988, 502 ; in diesem Sinne könnten auch die Beschlüsse des II. Strafsenats vom 4. und 11. August 2009 (s. o.). - LG Kiel, 25.05.1987 - 40 StVK 169/85
Auszug aus OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
a) Dazu wurde die Ansicht vertreten, die Möglichkeit zur Verlängerung der Bewährungszeit finde "in der absoluten Höchstzeit des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB " ihr Grenze (LG Kiel, NStZ 1988, 501 ; Kusch, NStZ 1988, 502 ; in diesem Sinne könnten auch die Beschlüsse des II. Strafsenats vom 4. und 11. August 2009 (s. o.).
- OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus
Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (…vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38;… Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.f Abs. 2 S. 2 StGB verweist, wodurch klargestellt wird, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre möglich sein muss (SenE vom 04.06.2012 - 2 Ws 374-376/12; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09).