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   OLG Schleswig, 16.02.2022 - 9 U 134/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2806
OLG Schleswig, 16.02.2022 - 9 U 134/21 (https://dejure.org/2022,2806)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.02.2022 - 9 U 134/21 (https://dejure.org/2022,2806)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 9 U 134/21 (https://dejure.org/2022,2806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • JurPC

    Kritik in einem Bewertungsportal

  • kanzlei.biz

    Auch scharf formulierte Kritik ist nicht rechtswidrig

  • rabüro.de

    Zur Frage des Unterlassungsanspruchs gegen scharf formulierte Kritik auf einem Bewertungsportal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung der Verbreitung von Bewertungen auf einer Bewertungsplattform; Voraussetzungen einer rechtswidrigen Ehrverletzung (vorliegend verneint); Recht auf Meinungsfreiheit; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vorliegend verneint)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit einer Google-Bewertung der Reaktion des Bewerteten auf eine Google-Bewertung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung bei Google Places

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kritische Bewertung bei Google-Places durch einen Kunden von Meinungsfreiheit gedeckt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Scharfe Kritik auf Bewertungsportal an Leistung eines Maklers zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kritik auf dem Bewertungsportal

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Google Places"-Bewertung: Auch scharfe Kritik muss man aushalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scharfe Kritik auf einem Bewertungsportal: Zulässig oder nicht?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung bei Google Places

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlechte "Noten" für Immobilienmakler - Makler muss sich eine negative Beurteilung auf einem Bewertungsportal gefallen lassen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Bewertung bei Google Places

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Makler muss sich auch scharfe Kritik auf Bewertungsportal gefallen lassen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch bei deutlich negativer Bewertung bei Google Places

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung bei Google Places - Makler muss Kritik an gewerblicher Leistung dulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 767
  • MMR 2022, 396
  • afp 2022, 192
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.02.2022 - 9 U 134/21
    aaa.) Die Frage, ob eine Äußerung eine rechtswidrige Ehrverletzung bedeutet, ist - wenn wie hier kein Fall der Schmähkritik (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18) oder Formalbeleidigung vorliegt - davon abhängig, ob es sich bei der Äußerung um die Kundgabe einer Meinung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt.

    Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW, 2015, 773 Rn. 21).

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin zu 2) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt ihr Interesse daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13).

    Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 16).

  • LG Flensburg, 13.10.2021 - 7 O 437/20

    Unterlassungsanspruch eines Immobilienmaklers gegen Bewertung bei Google Places

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.02.2022 - 9 U 134/21
    Die Berufungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2021, Az. 7 O 437/20, werden zurückgewiesen.

    die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2021 (Az. 7 O 437/20) zurückzuweisen.

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.02.2022 - 9 U 134/21
    Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, NJW 2020, 370 Rn. 38).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.02.2022 - 9 U 134/21
    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, NJW 2016, 1584 Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2000 - 15 U 63/00
    Auszug aus OLG Schleswig, 16.02.2022 - 9 U 134/21
    Soweit der Kläger zu 1) auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 27. September 2000 (15 U 63/00, ZWE 2001, 164 Rn. 39 ff) verweist, ist der dort entschiedene Sachverhalt dem vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar.
  • LSG Hessen, 22.11.2021 - L 9 U 87/21

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen L 9 U 134/21 nach den Anspruch ablehnenden Bescheiden der Beklagten (Bescheid vom 8. Mai 2017, Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017) und Klageabweisung durch das Sozialgericht Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 23. November 2018 - S 23 U 151/17) im Senat ebenfalls anhängig.
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