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   OLG Schleswig, 17.06.2009 - 8 WF 129/09   

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https://dejure.org/2009,8937
OLG Schleswig, 17.06.2009 - 8 WF 129/09 (https://dejure.org/2009,8937)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.06.2009 - 8 WF 129/09 (https://dejure.org/2009,8937)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 8 WF 129/09 (https://dejure.org/2009,8937)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 621; BGB § 623; ZPO § 1587b
    Verfahrensverbund für Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrensverbund; Folgesache; Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 2022
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.2009 - 8 WF 129/09
    Die nach § 36 Nr. 6 ZPO für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen (vgl. dazu BGHZ 102, 338) liegen vor.
  • OLG Karlsruhe, 06.12.1991 - 16 WF 179/91

    Versorgungsausgleich; Gericht; Urteil

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.2009 - 8 WF 129/09
    Scheidet eine Regelung des Versorgungsausgleichs etwa von vornherein deshalb aus, weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen haben und besteht an der Wirksamkeit der Vereinbarung kein Zweifel, entsteht insoweit der Verbund selbst dann nicht, wenn im Scheidungsurteil klargestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. zu allem Finger, in: Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rn. 23a; Kemper, in: Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach, ZPO, Ergänzungsband zur 67. Aufl., § 623 Rn. 9; BGH, FamRZ 1993, 176, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8; Hanseatisches OLG Hamburg, FamRZ 1988; 638; a. A. für den Fall einer feststellenden Entscheidung im Urteil, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet: KG, FamRZ 1987, 727;: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1079; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 458; für den Fall einer Vereinbarung nach § 1587o BGB und deren Genehmigung durch das Familiengericht vgl. BGH, FamRZ 1991, 681, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8 ff.).
  • KG, 27.02.1987 - 1 WF 5989/86

    Anhängig; Folgesache; Verfahren; Versorgungsausgleich; Ausschluß; Vertrag;

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.2009 - 8 WF 129/09
    Scheidet eine Regelung des Versorgungsausgleichs etwa von vornherein deshalb aus, weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen haben und besteht an der Wirksamkeit der Vereinbarung kein Zweifel, entsteht insoweit der Verbund selbst dann nicht, wenn im Scheidungsurteil klargestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. zu allem Finger, in: Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rn. 23a; Kemper, in: Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach, ZPO, Ergänzungsband zur 67. Aufl., § 623 Rn. 9; BGH, FamRZ 1993, 176, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8; Hanseatisches OLG Hamburg, FamRZ 1988; 638; a. A. für den Fall einer feststellenden Entscheidung im Urteil, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet: KG, FamRZ 1987, 727;: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1079; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 458; für den Fall einer Vereinbarung nach § 1587o BGB und deren Genehmigung durch das Familiengericht vgl. BGH, FamRZ 1991, 681, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8 ff.).
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 100/89

    Beurteilungsgrundlagen für unzulässige Rechtsausübung bei Versorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.2009 - 8 WF 129/09
    Scheidet eine Regelung des Versorgungsausgleichs etwa von vornherein deshalb aus, weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen haben und besteht an der Wirksamkeit der Vereinbarung kein Zweifel, entsteht insoweit der Verbund selbst dann nicht, wenn im Scheidungsurteil klargestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. zu allem Finger, in: Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rn. 23a; Kemper, in: Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach, ZPO, Ergänzungsband zur 67. Aufl., § 623 Rn. 9; BGH, FamRZ 1993, 176, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8; Hanseatisches OLG Hamburg, FamRZ 1988; 638; a. A. für den Fall einer feststellenden Entscheidung im Urteil, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet: KG, FamRZ 1987, 727;: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1079; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 458; für den Fall einer Vereinbarung nach § 1587o BGB und deren Genehmigung durch das Familiengericht vgl. BGH, FamRZ 1991, 681, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8 ff.).
  • BGH, 06.03.1991 - XII ZB 88/90

    Aufhebung eines Beschlusses durch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde -

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.06.2009 - 8 WF 129/09
    Scheidet eine Regelung des Versorgungsausgleichs etwa von vornherein deshalb aus, weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen haben und besteht an der Wirksamkeit der Vereinbarung kein Zweifel, entsteht insoweit der Verbund selbst dann nicht, wenn im Scheidungsurteil klargestellt wird, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. zu allem Finger, in: Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rn. 23a; Kemper, in: Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 623 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach, ZPO, Ergänzungsband zur 67. Aufl., § 623 Rn. 9; BGH, FamRZ 1993, 176, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8; Hanseatisches OLG Hamburg, FamRZ 1988; 638; a. A. für den Fall einer feststellenden Entscheidung im Urteil, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet: KG, FamRZ 1987, 727;: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1079; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 458; für den Fall einer Vereinbarung nach § 1587o BGB und deren Genehmigung durch das Familiengericht vgl. BGH, FamRZ 1991, 681, veröffentlicht auch in iuris, dort insbesondere Rn. 8 ff.).
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