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   OLG Schleswig, 18.05.2016 - 3 Wx 113/15   

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https://dejure.org/2016,27465
OLG Schleswig, 18.05.2016 - 3 Wx 113/15 (https://dejure.org/2016,27465)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.05.2016 - 3 Wx 113/15 (https://dejure.org/2016,27465)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - 3 Wx 113/15 (https://dejure.org/2016,27465)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Testament enthält Lücke - Gericht schließt Lücke im Testament durch Auslegung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ergänzende Testamentsauslegung bei testamentarischer Erbenberufung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur ergänzenden Auslegung eines notariellen Testaments

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 402
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 30.09.2011 - 3 Wx 128/10

    Ergänzende Testamentsauslegung: Umstände für die Annahme einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2016 - 3 Wx 113/15
    Dass diese Umstände ausreichen, um eine hinreichende Andeutung im Testament anzunehmen, entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Ersatzerbenberufung von Abkömmlingen des vorzeitig weggefallenen bedachten Alleinerbens (Beschluss vom 30.09.2011, Aktenzeichen 3 Wx 128/10, FamRZ 2012, 666 ff; Beschluss vom 10.06.2013, Aktenzeichen 3 Wx 15713 FamRZ 2014, 693 ff).
  • OLG Schleswig, 10.06.2013 - 3 Wx 15/13

    Ergänzende Testamentsauslegung: Ersatzerbenberufung des Ehegatten des Erben

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2016 - 3 Wx 113/15
    Dass diese Umstände ausreichen, um eine hinreichende Andeutung im Testament anzunehmen, entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Ersatzerbenberufung von Abkömmlingen des vorzeitig weggefallenen bedachten Alleinerbens (Beschluss vom 30.09.2011, Aktenzeichen 3 Wx 128/10, FamRZ 2012, 666 ff; Beschluss vom 10.06.2013, Aktenzeichen 3 Wx 15713 FamRZ 2014, 693 ff).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2022 - 11 W 104/20
    Dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, entspricht der gesetzlichen Regel, wonach der Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (§ 22 Abs. 1 GNotKG; vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2016 - 3 Wx 113/15, BeckRS 2016, 19261 Rn. 24).
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