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   OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03   

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OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03 (https://dejure.org/2003,13003)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.12.2003 - 5 U 30/03 (https://dejure.org/2003,13003)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 5 U 30/03 (https://dejure.org/2003,13003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines vorbereitenden schriftlichen Vorstandsberichts für die Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung im Aktienrecht; Bestehen oder Drohen nachhaltiger ausgleichungsbedürftiger finanzieller Verluste; Rechtfertigung einer Herabsetzung der ...

  • Judicialis

    AktG § 186 IV; ; AktG § 186 V; ; AktG § 202; ; AktG § 203; ; AktG § 222; ; AktG § 229 III; ; AktG § 243; ; AktG § 245 Nr. 1; ; AktG § 246

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungsanforderungen für Kapitalerhöhung unter gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss bei einer Aktiengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Kapitalerhöhung: Anforderungen an den Vorstandsbericht bei Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Großaktionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1416
  • NZG 2004, 281
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96

    Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    b) Im Übrigen bedarf die Kapitalherabsetzung als solche keiner gesonderten sachlichen Rechtfertigung und auch keines gesonderten schriftlichen Vorstandsberichts (BGH ZIP 1998, 692, 693), da bereits das in § 222 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgesehene und mit der satzungsändernden Mehrheit identische Quorum ebenso wie die begrenzten Rechtsfolgen (§ 222 Abs. 4 AktG: Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien und - lediglich hilfsweise - Zusammenlegung der Aktien) vor Missbräuchen hinreichend schützen.

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist damit lediglich, dass ausgleichungsbedürftige finanzielle Verluste tatsächlich bestehen oder zumindest tatsächlich drohen (BGHZ 119, 305, 321 f.; BGH ZIP 1998, 692, 694) und der tatsächliche oder drohende Verlust auch insoweit von nachhaltiger Natur ist, als nach kaufmännischer Prognose eine dauernde Herabsetzung des Grundkapitals angezeigt ist (OLG Frankfurt, WM 1989, 1688, 1689 f.).

    Ausreichend ist vielmehr lediglich eine erfolgreich bestandene "Plausibilitätskontrolle" (BGH ZIP 1998, 692, 694 f.) daraufhin, dass nicht - wie es das OLG Frankfurt formuliert hat - "die gesetzlich vorausgesetzten Verhältnisse ... durch Manipulation geschaffen werden" (OLG Frankfurt WM 1989, 1688, 1689).

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Eine Herabsetzung der Begründungsanforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss im die Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbereitenden Vorstandsbericht ist bei Schaffung genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) gerechtfertigt (Anschluss an BGHZ 136, 133 = WM 1997, 1704 = ZIP 1997, 1499 = NJW 1997, 2815 - "Siemens/Nold").

    Enthalten somit sowohl Beschlussfassung als auch Vorstandsbericht notwendigerweise perspektivische Elemente, bedingen sowohl die Sachnatur dieses Entscheidungshorizonts als auch das Unternehmensinteresse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 186 Abs. 4 AktG neben einer konkreten Umschreibung der Vorstandsermächtigung in aller Regel lediglich eine abstrakte Umschreibung der von diesem bei ihrem Gebrauch zu beachtenden situativen Voraussetzungen verlangt werden kann (BGH WM 1997, 1704, 1705 f.; BGH ZIP 2000, 1162, 1164).

    Soweit - wie bereits unter Ziffer 2. erwähnt - Begründungsanforderungen für den Bezugsrechtsausschluss in neuerer Zeit gelockert worden sind (BGH WM 1997, 1704 ff.; BGH ZIP 2000, 1162 ff. im Gegensatz noch zu BGHZ 93, 319, 326), betreffen die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allein die Situation der Schaffung genehmigten Kapitals.

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Bei einer Beschlussfassung über eine aktuelle Kapitalerhöhung muss die Begründung eines gleichzeitigen Bezugsrechtsausschluss weiterhin den strengeren Anforderungen der sog. "Kali und Salz"-Entscheidung (BGHZ 71, 40 ff.) entsprechen.

    Für den - hier zu beurteilenden - Grundfall der Kapitalerhöhung ist nichts dafür ersichtlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere von den seit der sog. "Kali und Salz"-Entscheidung (BGHZ 71, 40, 44 ff.) zu berücksichtigenden strengen sachlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines Bezugsausschlusses hätte abweichen wollen, Anforderungen, denen naturgemäß auch die Begründung des gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu erstattenden Berichtes Rechnung zu tragen hat.

    Maßstabsprägend wirkt insbesondere, dass das gesetzliche Bezugsrecht des Aktionärs eines der wesentlichen Grundrechte des Aktionärs darstellt (vgl. nur Senat WM 2002, 859, 860) und dessen Beeinträchtigung deshalb einer gesonderten Rechtfertigung bedarf (BGHZ 71, 40, 44, 46).

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Enthalten somit sowohl Beschlussfassung als auch Vorstandsbericht notwendigerweise perspektivische Elemente, bedingen sowohl die Sachnatur dieses Entscheidungshorizonts als auch das Unternehmensinteresse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, dass zur Erfüllung der Anforderungen des § 186 Abs. 4 AktG neben einer konkreten Umschreibung der Vorstandsermächtigung in aller Regel lediglich eine abstrakte Umschreibung der von diesem bei ihrem Gebrauch zu beachtenden situativen Voraussetzungen verlangt werden kann (BGH WM 1997, 1704, 1705 f.; BGH ZIP 2000, 1162, 1164).

    Soweit - wie bereits unter Ziffer 2. erwähnt - Begründungsanforderungen für den Bezugsrechtsausschluss in neuerer Zeit gelockert worden sind (BGH WM 1997, 1704 ff.; BGH ZIP 2000, 1162 ff. im Gegensatz noch zu BGHZ 93, 319, 326), betreffen die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allein die Situation der Schaffung genehmigten Kapitals.

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist damit lediglich, dass ausgleichungsbedürftige finanzielle Verluste tatsächlich bestehen oder zumindest tatsächlich drohen (BGHZ 119, 305, 321 f.; BGH ZIP 1998, 692, 694) und der tatsächliche oder drohende Verlust auch insoweit von nachhaltiger Natur ist, als nach kaufmännischer Prognose eine dauernde Herabsetzung des Grundkapitals angezeigt ist (OLG Frankfurt, WM 1989, 1688, 1689 f.).

    Insbesondere ändert eine im Verhältnis zur ursprünglichen Prognose später günstigere wirtschaftliche Entwicklung an einer zulässigen Kapitalherabsetzung bereits deshalb nichts, weil insoweit entsprechend § 232 AktG Kapitalrücklagen gebildet werden könnten (vgl. bereits BGHZ 119, 305, 322).

  • OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01

    Zur Zulässigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Ein auf der Grundlage eines insoweit mangelhaften Vorstandsberichts zustande gekommener Beschluss ist unwiderruflich und unheilbar verfahrensfehlerhaft (Senat NZG 2003, 176, 180; OLG Oldenburg WM 1995, 924, 927 und Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. (1995), § 186, Rn. 130-132).

    Im Gegenteil: Gerade wenn die gerichtliche Nachprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen deshalb grundsätzlich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt sein soll, muss - im Sinne eines funktionalen Äquivalents - bereits der Vorstandsbericht in seiner Begründung des Beschlussvorschlages den zum Vorschlag führenden Abwägungsvorgang sichtbar werden lassen (Senat NZG 2003, 176, 170).

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    a) Was die Anforderungen an den zu TOP 11 in Zusammenhang mit der Einladung zur Hauptversammlung erstatteten Vorstandsbericht anbelangt, muss zwar dieser Bericht auch in den Fällen der Beschlussfassung über die Schaffung genehmigten Kapitals grundsätzlich die Hauptversammlung in die Lage versetzen, "die Interessen der Gesellschaft an einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen" (BGHZ 83, 319, 326).
  • OLG Schleswig, 22.06.2001 - 5 U 8/00

    Anforderungen an den Beschluss über die Erweiterung des Kreises der

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Maßstabsprägend wirkt insbesondere, dass das gesetzliche Bezugsrecht des Aktionärs eines der wesentlichen Grundrechte des Aktionärs darstellt (vgl. nur Senat WM 2002, 859, 860) und dessen Beeinträchtigung deshalb einer gesonderten Rechtfertigung bedarf (BGHZ 71, 40, 44, 46).
  • OLG München, 15.05.2002 - 7 U 2371/01

    Anforderungen an den gem. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG vom Vorstand an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Ob die bloße Rechtfertigung der Schaffung neuen Kapitals mit einer "strategischen Neuorientierung" generell ausreichen wird, kann zwar zweifelhaft erscheinen (gegen formelhafte Vorstandsberichte insoweit OLG München ZIP 2002, 1580, 1582).
  • OLG Oldenburg, 17.03.1994 - 1 U 151/93

    Aktie, Verkauf, Aktionär, Veräußerung, Bezugsrecht, Kapitalerhöhung,

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03
    Ein auf der Grundlage eines insoweit mangelhaften Vorstandsberichts zustande gekommener Beschluss ist unwiderruflich und unheilbar verfahrensfehlerhaft (Senat NZG 2003, 176, 180; OLG Oldenburg WM 1995, 924, 927 und Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. (1995), § 186, Rn. 130-132).
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