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   OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16   

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https://dejure.org/2016,3397
OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16 (https://dejure.org/2016,3397)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2016 - 10 WF 10/16 (https://dejure.org/2016,3397)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Februar 2016 - 10 WF 10/16 (https://dejure.org/2016,3397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auferlegung der gesamten Kosten des Abstammungsverfahrens auf den Kindesvater wegen schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren bei schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung

  • rechtsportal.de

    Auferlegung der gesamten Kosten des Abstammungsverfahrens auf den Kindesvater wegen schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung nach schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung in Abstammungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung nach schuldhafter Verzögerung der Gutachtenerstellung in Abstammungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1481
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 01.09.2014 - 10 UF 134/14

    Prüfungsmaßstab bei isolierter Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Hierbei kann offenbleiben, ob die nach den Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG wegen der ausdrücklich auf den Tatrichter übertragenen Ermessensausübung nur einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts obliegt (so u.a. OLG Celle NZFam 2014, 916 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 UF 117/15 -, [...]; BGH NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm MDR 2013, 469 ; Keidel/Zimmermann, FamFG , 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 81) oder ob dem Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so wohl BGH FamRZ 2013, 1876 Rn. 23).

    Ergibt eine Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die Ermessensausübung des Familiengerichts auf einer unzutreffenden Annahme über die rechtliche Ausgangslage beruht, liegt ein Ermessensfehler vor, der - ebenso wie das Fehlen der Feststellbarkeit einer Ermessensausübung - eine eigene Ermessensausübung des Beschwerdegerichts eröffnet (vgl. OLG Celle NZFam 2014, 916 ff.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922).

    Dabei hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ganz bewusst kein Erfordernis der Kausalität des vorwerfbaren Verhaltens für die aufzuerlegenden Kosten oder auch nur für die Entstehung von Kosten überhaupt vorgesehen (OLG Celle NZFam 2014, 916 Rn. 24; BT-Drucks. 16/6308, Seite 215; vgl. Zöller/Feskorn, ZPO , 31. Aufl. 2016, FamFG , § 81 Rn. 7).

  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 464/12

    Isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen: Mindestbeschwer in einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Die gemäß §§ 58 ff. FamFG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer von über 600, 00 EUR statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876, 1877 Rn. 6) hat in der Sache Erfolg.

    Hierbei kann offenbleiben, ob die nach den Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG wegen der ausdrücklich auf den Tatrichter übertragenen Ermessensausübung nur einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts obliegt (so u.a. OLG Celle NZFam 2014, 916 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 UF 117/15 -, [...]; BGH NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm MDR 2013, 469 ; Keidel/Zimmermann, FamFG , 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 81) oder ob dem Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so wohl BGH FamRZ 2013, 1876 Rn. 23).

  • OLG Hamm, 03.01.2013 - 2 UF 207/12

    Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts durch das

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Hierbei kann offenbleiben, ob die nach den Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG wegen der ausdrücklich auf den Tatrichter übertragenen Ermessensausübung nur einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts obliegt (so u.a. OLG Celle NZFam 2014, 916 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 UF 117/15 -, [...]; BGH NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm MDR 2013, 469 ; Keidel/Zimmermann, FamFG , 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 81) oder ob dem Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so wohl BGH FamRZ 2013, 1876 Rn. 23).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 4 WF 259/12

    Überprüfung der Kostenentscheidung in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Ergibt eine Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die Ermessensausübung des Familiengerichts auf einer unzutreffenden Annahme über die rechtliche Ausgangslage beruht, liegt ein Ermessensfehler vor, der - ebenso wie das Fehlen der Feststellbarkeit einer Ermessensausübung - eine eigene Ermessensausübung des Beschwerdegerichts eröffnet (vgl. OLG Celle NZFam 2014, 916 ff.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Hierbei kann offenbleiben, ob die nach den Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG wegen der ausdrücklich auf den Tatrichter übertragenen Ermessensausübung nur einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts obliegt (so u.a. OLG Celle NZFam 2014, 916 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 UF 117/15 -, [...]; BGH NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm MDR 2013, 469 ; Keidel/Zimmermann, FamFG , 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 81) oder ob dem Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so wohl BGH FamRZ 2013, 1876 Rn. 23).
  • OLG Hamm, 30.12.2014 - 12 WF 273/14

    Kostenentscheidung in Abstammungssachen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Eine rechtlich grundsätzlich mögliche Kostenbeteiligung des Kindes (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 522) erscheint hier aufgrund der Erfüllung des Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG durch den Kindesvater nicht angemessen.
  • OLG Oldenburg, 15.01.2013 - 13 UF 135/12

    Anforderungen an die Billigkeit einer Beteiligung des Kindes an den gerichtlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Hierfür spricht insbesondere die erhebliche Verzögerung des Verfahrens, die Entstehung von zusätzlichen Kosten durch die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers und der Umstand, dass auch unabhängig von der Verwirklichung eines Regelbeispiels eine Kostenbeteiligung des Kindesvaters regelmäßig geboten sein dürfte (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2013, 971 ).
  • OLG Bremen, 08.01.2016 - 5 UF 117/15

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Hierbei kann offenbleiben, ob die nach den Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG wegen der ausdrücklich auf den Tatrichter übertragenen Ermessensausübung nur einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts obliegt (so u.a. OLG Celle NZFam 2014, 916 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 UF 117/15 -, [...]; BGH NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm MDR 2013, 469 ; Keidel/Zimmermann, FamFG , 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 81) oder ob dem Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so wohl BGH FamRZ 2013, 1876 Rn. 23).
  • KG, 14.09.2015 - 3 WF 119/15

    Umgangsverfahren: Alleinige Kostentragungspflicht des Antragstellers bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.02.2016 - 10 WF 10/16
    Durch die Regelung sollen die Verfahrensbeteiligten allgemein zur Einhaltung der unter anderem in § 27 FamFG begründeten Mitwirkungspflichten der Beteiligten angehalten werden (OLG Celle a.a.O.; Kammergericht NZFam 2015, 1073).
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