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   OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01   

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OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01 (https://dejure.org/2002,10616)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.09.2002 - 5 U 164/01 (https://dejure.org/2002,10616)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. September 2002 - 5 U 164/01 (https://dejure.org/2002,10616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    AktG § 71 I 1 Nr. 8; ; AktG § ... 161; ; AktG § 186 III; ; AktG § 186 IV; ; AktG § 192 II Nr. 3; ; AktG § 193 II Nr. 4; ; AktG § 241 Nr. 5; ; AktG § 243; ; AktG § 245 Nr. 1; ; AktG § 246 I; ; AktG § 246 II; ; AktG § 246 III; ; ZPO § 265 II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3, 4, §§ 192, 193; ZPO § 265 Abs. 2
    Nichtigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder bei unzureichendem Vorstandsbericht ("MobilCom AG")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AktG
    Zulässigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2003, 176
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Braunschweig, 29.07.1998 - 3 U 75/98

    Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung über Aktienoptionsplan zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    (2) Sind damit sowohl materielle Kontrolle der Beschlussfassung als auch die Überprüfung des Vorstandsberichts im Hinblick auf die nach § 186 Abs. 4 AktG einzuhaltenden Anforderungen grundsätzlich eröffnet, wird sich zwar die Inhaltskontrolle ebenso auf eine Prüfung der Sachangemessenheit im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zu beschränken haben (vgl. auch OLG Braunschweig WM 1998, 1929, 1932; OLG Stuttgart, WM 1998, 1936, 1940), wie die Anforderungen an den Vorstandsbericht nicht überspannt werden dürfen.

    Zwar ist zuzugeben, dass der exakte Aufwand infolge der Abhängigkeit des Wertes der Optionen von der Entwicklung des Aktienkurses im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht genau festgestellt werden kann, sodass es grundsätzlich ausreichen muss, wenn wenigstens Eckwerte vorgestellt werden (ebenso OLG Braunschweig WM 1998, 1929, 1935; OLG Stuttgart, WM 1998, 1936, 1994; OLG Stuttgart ZIP 2001, 1361, 1371 f.) und das Volumen zurückgekaufter Aktien selbst zumindest über die von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 AktG geforderte - und zumeist vorangegangene - Ermächtigung der Hauptversammlung für den Rückkauf eigener Aktien hinreichend bestimmt werden kann.

    Zwar sind Aktienoptionsprogramme für Führungskräfte nach US-amerikanischem Vorbild seit einiger Zeit buchstäblich "in" (so ausdrücklich Claussen WM 1997, 1825, 1826 f.), sodass nach vorherrschender Meinung bereits in Anbetracht der zunehmenden internationalen Verflechtung Deutscher Unternehmen deren Entscheidung für derartige Programme unternehmerisch plausibel sein soll (OLG Braunschweig WM 1998, 1929, 1932; OLG Stuttgart WM 1998, 1936, 1940; Lutter ZIP 1997, 1, 3 f.; Claussen, WM 1997, 1825, 1825 f.; Hüffer, ZHR 161 (1997), 216, 226 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Stuttgart, 13.06.2001 - 20 U 75/00

    Bedingte Kapitalerhöhung - Bedienung eines Aktienoptionsplanes - Anknüpfung an

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Insbesondere ist es ausreichend, den Wert der Option am Börsenkurs zu orientieren, da schon dies die Nutznießer am - zu steigernden - Börsenwert des Unternehmens beteiligt (ebenso bereits OLG Stuttgart WM 1998, 1936, 1943; OLG Stuttgart ZIP 2001, 1367, 1370).

    Soweit ein derartiger Standpunkt für den Weg der Bedienung von Aktienoptionsprogrammen über bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG vertreten wird (OLG Stuttgart, ZIP 2001, 1367, 1370 f.) und vor diesem Hintergrund auch eine teleologische Reduktion der in § 71 Abs. 1 Nr.

    Gegen eine derartige Verpflichtung zur zumindest näherungsweise erfolgenden Angabe des Gesamtvolumens der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen ließe sich auch die Nichtaufführung der Gesamtwertangabe im in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG enthaltenen Anforderungskatalog schon deshalb nicht anführen, weil § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG nur Mindestanforderungen an den Beschlussinhalt stellt und sich zu Anforderungen an die Beschlussgrundlagen nicht verhält (so im Ergebnis zu Recht auch Adams, ZIP 2002, 1325, 1341; Hüffer, 15. Aufl., Rn. 8 zu § 193 AktG; a. A. OLG Stuttgart, ZIP 2001, 1367, 1372).

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Hatte nämlich der Bundesgerichtshof für die Konstellation eines Bezugsrechtsausschlusses bei genehmigtem Kapital (§§ 202, 203 AktG) ursprünglich gefordert, dass der Vorstandsbericht die Hauptversammlung in die Lage versetzen müsse, "die Interessen der Gesellschaft an einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen" (so noch BGHZ 83, 319, 326), so soll nach seiner neueren Rechtsprechung eine abstrakte Darstellung der beabsichtigten Maßnahme ausreichen, weil anderenfalls schnelles unternehmerisches Handeln nicht möglich sei und die Offenlegung von aus Konkurrenzschutzgründen geheimhaltungsbedürftigen Details nicht im Interesse der Gesellschaft liege (BGHZ 136, 133 ff = WM 1997, 1704ff.; BGH ZIP 2000, 1162, 1164).

    Dies muss aber auch für Pflichtberichte zur Vorbereitung von Pflichtbeschlüssen gelten, zumal der Vorstandsbericht wenigstens regelmäßig die Basis der anschließenden Inhaltskontrolle darstellen soll (BGHZ 83, 319, 326; Hüffer, 5. Aufl., Rn. 23 zu § 186 AktG m.w. Nachw.) und eine - auch vom Senat befürwortete - Beschränkung auf eine Plausibilitätskontrolle vor dem Hintergrund berechtigter Aktionärsinteressen nur zu rechtfertigen ist, wenn im Sinne eines funktionalen Äquivalents der Vorstandsbericht in seiner Begründung des Beschlussvorschlags zumindest in dem Maße einen Planungs- und Abwägungsvorgang nachvollziehbar werden lässt, wie der damit verbundenen Informationspreisgabe nicht berechtigte unternehmerische Interessen erkennbar entgegenstehen, Mindestanforderungen also, deren Nichteinhaltung den auf dieser Grundlage zustande gekommenen Beschluss unwiderruflich und unheilbar verfahrensfehlerhaft werden lässt (vgl. nur OLG Oldenburg WM 1995, 924, 927 und Wiedemann in Großkommentar AktG 4. Aufl. (1995), Rn. 130-132 zu § 186 AktG).

  • LG Berlin, 15.11.1999 - 99 O 83/99

    Erwerb eigener Aktien durch AG für Aktienoptionsprogramm

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    b) Sprechen daher sprachliche und systematische Interpretation durchaus für die Möglichkeit der Bedienung eines Aktienoptionsprogrammes zu Gunsten von Aufsichtsratsmitgliedern aus zurückgekauften eigenen Aktien (ebenso grundsätzlich bereits LG Berlin NJW-RR 2000, 1349, 1349 f.; Schaefer, NZG 1999, 531, 533; Hüffer, 5. Aufl., Rn. 19 j zu § 71 AktG), so folgt Abweichendes auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Novellierung von § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG einerseits und der §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG andererseits durch das bereits erwähnte" Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)" vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786).

    8 S. 5, 2. HS AktG enthaltenen Verweisung auf § 186 Abs. 3 und 4 AktG im Sinne einer Nichtanwendung dieser Vorschriften bei Aktienoptionsprogrammen befürwortet wird (Weiß WM 1999, 353, 362; Hüffer, 5.Aufl., Rn. 19 j zu § 71 AktG; offengelassen von LG Berlin, NJW-RR 2000, 1349, 1350), vermag eine derartige Sicht nach Auffassung des Senats für eine Bedienung von Aktienoptionsprogrammen über zurückgekaufte eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 8 AktG nicht zu überzeugen.

  • LG Görlitz, 10.02.1999 - 2 S 112/98
    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Im Übrigen dienen die in der Beschlussfassung enthaltenen Sperrfristen für die Ausübung der Optionsrechte der Verringerung - wohl kaum Beseitigung - der Insiderproblematik (vgl. auch näher Casper, WM 1999, 363 ff.).

    Sodann wären ebenfalls in geraffter Form einerseits vorhandene Erfahrungen mit derartigen Alternativen und Aktienoptionsprogrammen darzustellen sowie zu bewerten und andererseits deren spezifische Vor- und Nachteile, darunter z. B. als spezifische Nachteile von Aktienoptionsprogrammmen auch die Gefahren eines spekulativen Hochtreibens des Börsenwertes bei Vernachlässigung der kontinuierlichen Unternehmensentwicklung und der Ermöglichung von "Windfallprofits", die nicht dem Unternehmenserfolg, sondern allgemein-börslichen Entwicklungen zuzuschreiben sind, oder die Insiderproblematik (vgl. näher Feddersen, ZHR 161 (1997) 269, 270 f.; Zeidler, NZG 1998, 789 ff., Casper WM 1999, 363 ff., und neuestens Adams, ZIP 2002, 1325 ff., 1335).

  • OLG München, 15.05.2002 - 7 U 2371/01

    Anforderungen an den gem. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG vom Vorstand an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Gleichwohl darf diese - in Fällen von zukunftsoffen ausgestalteten Ermächtigungsbeschlüssen vorgenommene - Lockerung der Anforderungen nicht vorschnell auf sämtliche Fälle von Vorstandsberichten und Hauptversammlungsbeschlüssen übertragen oder gar im Sinne der nunmehrigen Zulässigkeit bloßer Leerformeln missverstanden werden (ähnlich auch OLG München ZIP 2002, 1580, 1582; OLG Celle OLGR 2001, 331, 332 f.).
  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99

    Verlangen des Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Grundsätzlich muss es nämlich dabei verbleiben, dass, wenn etwa "der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, ... er ihr auch die Informationen geben" muss, "die sie für eine sachgerechte Willensbildung benötigt" (BGH ZIP 2001, 416, 417).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Hatte nämlich der Bundesgerichtshof für die Konstellation eines Bezugsrechtsausschlusses bei genehmigtem Kapital (§§ 202, 203 AktG) ursprünglich gefordert, dass der Vorstandsbericht die Hauptversammlung in die Lage versetzen müsse, "die Interessen der Gesellschaft an einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen" (so noch BGHZ 83, 319, 326), so soll nach seiner neueren Rechtsprechung eine abstrakte Darstellung der beabsichtigten Maßnahme ausreichen, weil anderenfalls schnelles unternehmerisches Handeln nicht möglich sei und die Offenlegung von aus Konkurrenzschutzgründen geheimhaltungsbedürftigen Details nicht im Interesse der Gesellschaft liege (BGHZ 136, 133 ff = WM 1997, 1704ff.; BGH ZIP 2000, 1162, 1164).
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Hatte nämlich der Bundesgerichtshof für die Konstellation eines Bezugsrechtsausschlusses bei genehmigtem Kapital (§§ 202, 203 AktG) ursprünglich gefordert, dass der Vorstandsbericht die Hauptversammlung in die Lage versetzen müsse, "die Interessen der Gesellschaft an einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss gegenüber anderen Alternativen zu bewerten, die Nachteile für die ausgeschlossenen Aktionäre zu erkennen und beides gegeneinander abzuwägen" (so noch BGHZ 83, 319, 326), so soll nach seiner neueren Rechtsprechung eine abstrakte Darstellung der beabsichtigten Maßnahme ausreichen, weil anderenfalls schnelles unternehmerisches Handeln nicht möglich sei und die Offenlegung von aus Konkurrenzschutzgründen geheimhaltungsbedürftigen Details nicht im Interesse der Gesellschaft liege (BGHZ 136, 133 ff = WM 1997, 1704ff.; BGH ZIP 2000, 1162, 1164).
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 20/00

    Formularmäßige Zweckerklärung für eine Bürgschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01
    Zwar ist zuzugeben, dass der exakte Aufwand infolge der Abhängigkeit des Wertes der Optionen von der Entwicklung des Aktienkurses im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht genau festgestellt werden kann, sodass es grundsätzlich ausreichen muss, wenn wenigstens Eckwerte vorgestellt werden (ebenso OLG Braunschweig WM 1998, 1929, 1935; OLG Stuttgart, WM 1998, 1936, 1994; OLG Stuttgart ZIP 2001, 1361, 1371 f.) und das Volumen zurückgekaufter Aktien selbst zumindest über die von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 AktG geforderte - und zumeist vorangegangene - Ermächtigung der Hauptversammlung für den Rückkauf eigener Aktien hinreichend bestimmt werden kann.
  • OLG Oldenburg, 17.03.1994 - 1 U 151/93

    Aktie, Verkauf, Aktionär, Veräußerung, Bezugsrecht, Kapitalerhöhung,

  • OLG Schleswig, 18.12.2003 - 5 U 30/03

    Begründungsanforderungen für Kapitalerhöhung unter gleichzeitigem

    Ein auf der Grundlage eines insoweit mangelhaften Vorstandsberichts zustande gekommener Beschluss ist unwiderruflich und unheilbar verfahrensfehlerhaft (Senat NZG 2003, 176, 180; OLG Oldenburg WM 1995, 924, 927 und Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. (1995), § 186, Rn. 130-132).

    Im Gegenteil: Gerade wenn die gerichtliche Nachprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen deshalb grundsätzlich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt sein soll, muss - im Sinne eines funktionalen Äquivalents - bereits der Vorstandsbericht in seiner Begründung des Beschlussvorschlages den zum Vorschlag führenden Abwägungsvorgang sichtbar werden lassen (Senat NZG 2003, 176, 170).

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