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   OLG Schleswig, 20.07.2004 - 3 WLw 22/04   

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https://dejure.org/2004,11373
OLG Schleswig, 20.07.2004 - 3 WLw 22/04 (https://dejure.org/2004,11373)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.07.2004 - 3 WLw 22/04 (https://dejure.org/2004,11373)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - 3 WLw 22/04 (https://dejure.org/2004,11373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Form und Frist einer einfachen Beschwerde in Landwirtschaftssachen; Wirksamkeit eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung durch nachfolgend formlose Hoferbeneinsetzung; Grundlagen für den Durchgriff einer formlosen Hoferbeneinsetzung nach bereits ...

  • Judicialis

    HöfeO § 6; ; BGB § 242; ; BGB § 2254 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis einer formlosen Hoferbenbestimmung zur vorherigen Hoferbensbestimmung durch letztwillige Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 31.05.2002 - 10 W 35/01

    Formlose Hoferbenbestimmung durch eine Nutzungsüberlassung des Hofes an einen

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2004 - 3 WLw 22/04
    Es handelt sich dabei im Kern um eine gesetzliche Erbfolgeregelung (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 10. Aufl. 2001, § 6 Rn. 26) Auch in der Rechtsprechung wird entscheidend darauf abgestellt, dass die Fälle des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO keinen Fall der Verfügung von Todes wegen darstellen, sondern vielmehr als Fälle der Intestaterbfolge anzusehen sind (OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371, 1372).
  • OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05

    Treu und Glauben

    Diese Grundsätze betreffen Fälle, in denen der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, Vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden (dazu BGHZ 119, 387 = NJW 1983, 267; Senat JMBl NW 2004, 8, 9; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371, 1372 = RdL 2002, 243 = Agrarrecht 2003, 20 = NdsRpfl 2002, 360; OLG Schleswig OLGR 2004, 559 = SchlHA 2005, 278).
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