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   OLG Schleswig, 21.05.2010 - 16 W 38/10   

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https://dejure.org/2010,28382
OLG Schleswig, 21.05.2010 - 16 W 38/10 (https://dejure.org/2010,28382)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.05.2010 - 16 W 38/10 (https://dejure.org/2010,28382)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - 16 W 38/10 (https://dejure.org/2010,28382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Titelumschreibung aufgrund eines Beglaubigungsvermerks einer ausländischen Urkundesperson

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Titelumschreibung aufgrund eines Beglaubigungsvermerks einer ausländischen Urkundesperson

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Darmstadt, 29.11.2007 - 26 T 178/07

    Beweiskraft einer ausländischen Unterschriftsbeglaubigung

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.05.2010 - 16 W 38/10
    Da nach alledem der Beglaubigungsvermerk zweifelsfrei von einer dem deutschen Notar gleichwertigen ausländischen Urkundsperson stammt und alle Voraussetzungen des dort geltenden Rechts erfüllt, ist es unschädlich, dass abweichend von § 40 Abs. 3 BeurkG nicht vorgesehen ist, dass in dem Vermerk angegeben werden soll, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist (vgl. zu den Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk einer ausländischen Urkundsperson LG Darmstadt Beschluss vom 29. November 2007 - 26 T 178/07 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 24.11.2008 - 2 Wx 41/08

    Anforderungen an den Nachweis der Eintragungsbewilligung im Grundbuchverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.05.2010 - 16 W 38/10
    Die notariell beglaubigte Kopie eines Schriftstücks ist aber dann zum Nachweis der Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO geeignet, wenn das als notariell beglaubigte Kopie vorgelegte Schriftstück seinerseits eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ist (OLG Köln, Beschluss vom 24. November 2008 - 2 Wx 41/08 -, Rn 16, insb. Rn 16 a. E., bei juris; Zöller, ZPO , 28. Aufl., § 727 Rn 20).
  • BGH, 22.05.2019 - VII ZB 87/17

    Urkundlicher Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann es als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 16 W 38/10, juris Rn. 5 ff.).
  • LG Hagen, 04.05.2018 - 3 T 81/18

    Vorlage einer öffentlich beglaubigten Erklärung über die Abtretung als

    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass für den Nachweis einer Rechtsnachfolge im Falle der Forderungsabtretung die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Erklärung über die Abtretung gemäß § 403 S. 1 BGB hinreichend ist (Seibel in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 727 ZPO, Rn. 20 m.w.N.; Rellermeyer in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, B. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Rn. 413; OLG Schleswig, Beschluss v. 21.05.2010 - 16 W 38/10 -, Rn. 6f., juris; KG Berlin, Beschluss v. 02.06.1998 - 1 W 154/98 -, Rn. 4, juris; für eine öffentliche beglaubigte Bestätigung der Voraussetzungen eines gesetzlichen Forderungsüberganges s. auch: OLG Köln, Beschluss v. 10.02.1993 - 19 W 50/92 -, Rn. 11ff., juris).
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