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   OLG Schleswig, 22.05.1996 - 9 W 36/96   

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https://dejure.org/1996,12637
OLG Schleswig, 22.05.1996 - 9 W 36/96 (https://dejure.org/1996,12637)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.05.1996 - 9 W 36/96 (https://dejure.org/1996,12637)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. Mai 1996 - 9 W 36/96 (https://dejure.org/1996,12637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1996, 644
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 26.03.1996 - 9 W 37/96
    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.1996 - 9 W 36/96
    Wird die Berufung zurückgenommen und stellt nunmehr der erstinstanzliche Anwalt des Berufungsbekl, der nicht durch einen Berufungsanwalt vertreten war, den Verlustigkeits- und Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, dann sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig (Ergänzung zum Senatsbeschl.v. 26.3.1996 - 9 W 37/96).

    Zur Begründung im einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien mitgeteilten Gründe des Beschlusses des Senats vom 26.3.1996 - 9 W 37/96 - verwiesen werden.

  • BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53

    Verlusterklärung. Streitwert

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.1996 - 9 W 36/96
    Der BGH hat in seinem Beschl. v. 14.12.1954 (BGHZ 15, 394 ff, 397) schon darauf hingewiesen, daß Fälle in der Praxis kaum vorgekommen sind, in denen der Streit nach der Zurücknahme des Rechtsmittels noch weitergegangen ist.
  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.1996 - 9 W 36/96
    Da die Kl hier irgendeine Tätigkeit ihres Korrespondenzenwalts nicht vorträgt, braucht hier nicht näher auf die weitere Frage eingegangen zu werden, welche Tätigkeiten noch dem ersten Rechtszuge gebührenrechtlich zuzurechnen sind (vgl. dazu BGH JurBüro 1991, 1647).
  • RG, 09.10.1937 - V 54/37

    Ist für den Ausspruch des Verlustes eines Rechtsmittels der Streitwert der

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.1996 - 9 W 36/96
    Sie stützt sich dazu insbesondere auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, das für den Ausspruch des Verlustes eines Rechtsmittels den Streitwert der Hauptsache anzusetzen pflegte (RGZ 155, 382).
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