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   OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10   

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OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10 (https://dejure.org/2010,25568)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.11.2010 - 3 Wx 76/10 (https://dejure.org/2010,25568)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. November 2010 - 3 Wx 76/10 (https://dejure.org/2010,25568)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung der Erteilung eines Erbscheins für einen gesetzlichen Erben durch Nachweis anderer Beweismittel als öffentliche Urkunden; Anlegen eines strengen Maßstabs beim Vorbringen einer engen verwandtschaftlichen Beziehung durch Zeugenaussagen der Kinder; Vorliegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2354; BGB § 2356 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an den Nachweis der Erbberechtigung im Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1334
  • AnwBl 2011, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08

    Nachweis des Erbrechts bei fehlenden öffentlichen Urkunden

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10
    Diese Anforderungen können im Einzelfall auch durch Zeugenaussagen der Kinder des Antragstellers erfüllt sein, wenn diese angesichts enger verwandtschaftlicher Kontakte aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung machen können (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 30.09.2009, 3 Wx 74/08, FGPrax 2010, 40 f = SchlHA 2010, 86 ff).

    Vorgelegt worden sei eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, der im Erbscheinsverfahren nach dem Beschluss des Senats vom 30.09.2009, FGPrax 2010, 40 , aber nicht der gleiche Beweiswert zukomme wie der einer öffentlichen Urkunde.

    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (Senatsbeschluss vom 30.9.2009, 3 Wx 74/08, SchlHA 2010, 86 ff = FamRZ 2010, 930ff = FGPrax 2010, 40 f; KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB , 69. A. 2010, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB , Neubearb.

    Diesen Umständen kommt allerdings auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Senats vom 30. September 2009 - 3 Wx 74/08 - nicht der gleiche Beweiswert wie einer öffentlichen Urkunde zu.

    Im vorliegenden Fall muss im Unterschied zu der Sache 3 Wx 74/08 gesehen werden, dass hier zwischen der Beteiligten und der Mutter des Erblassers - sollte ihre Darstellung richtig sein - eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehung bestehen würde, soll es sich doch dabei immerhin um ihre Schwester handeln.

    Dagegen bestanden in der Sache 3 Wx 74/08, so wie sie vom Senat seinerzeit als Gericht III. Instanz im Verfahren nach FGG entschieden worden ist (der Senat war dort nicht als Tatsacheninstanz tätig), keine eigenen persönlichen Beziehungen der dortigen Antragstellerin zu der dortigen Erblasserin.

  • OLG München, 15.11.2005 - 31 Wx 56/05

    "Eidesstattliche Versicherung" vor ausländischem Notar kann für deutschen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10
    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (Senatsbeschluss vom 30.9.2009, 3 Wx 74/08, SchlHA 2010, 86 ff = FamRZ 2010, 930ff = FGPrax 2010, 40 f; KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB , 69. A. 2010, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB , Neubearb.
  • KG, 29.11.1994 - 1 W 2837/94

    Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10
    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (Senatsbeschluss vom 30.9.2009, 3 Wx 74/08, SchlHA 2010, 86 ff = FamRZ 2010, 930ff = FGPrax 2010, 40 f; KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB , 69. A. 2010, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB , Neubearb.
  • LG Rostock, 04.11.2003 - 2 T 230/02

    Ausstellung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10
    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (Senatsbeschluss vom 30.9.2009, 3 Wx 74/08, SchlHA 2010, 86 ff = FamRZ 2010, 930ff = FGPrax 2010, 40 f; KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB , 69. A. 2010, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB , Neubearb.
  • OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14

    Begriff der anderen Beweismittel i.S. von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB

    a) Grundsätzlich zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Antragstellerin gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen hat, § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. im Einzelnen OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichtes nach nunmehr geltendem Recht der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Rdn. 4) und nicht nur auf Rechtsverletzungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082 einerseits, dort sub II.3.a. zum Unterschied gegenüber - noch zum alten Recht- OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40).

    Hat - wie hierdie Antragstellerin indessen alles Zumutbare zur Beibringung insbesondere ausländischer Urkunden unternommen (siehe dazu oben 1. und vorstehend c)), so kann der Erbscheinantrag nicht mangels hinreichenden Urkundenbeweises zurückgewiesen werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082; LG Rostock, a.a.O., Palandt- Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2356, Rdn. 10).

    Mögen aus dieser Heiratsurkunde -anders als aus Heiratsurkunden aus anderen Zeiten (vgl. Heiratsurkunde der Mutter der Erblasserin vom 29.03.1940, Bl. 49)- auch die Namen der Eltern der jeweiligen Ehegatten nicht hervorgehen und sich die Abstammung so nicht nachweisen lassen, so sind der identische Geburtstag und -ort und der identische Name, wie sie der Standesbeamte ersichtlich unter Vorlage der Geburtsurkunde registriert hat, doch eine sehr starke Bestätigung für die Richtigkeit der Eintragung in der Meldekartei (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082).

    e) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten -ggf. durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082) sind nicht ersichtlich und bieten sich nicht an.

    g) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082), der Streitwert entspricht dem von der Antragstellerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung des Erbscheins (OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 5 W 35/11).

  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14

    Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die

    Hinzuweisen ist darauf, dass dann, wenn die genannten Dokumente nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeit beschafft werden können, gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Angabe anderer Beweismittel genügt (zu den Anforderungen insoweit vgl. die Senatsrechtsprechung in SchlHA 2011, 200 ff = FamRZ 2011, 1334 ff und FG Prax 2013, 179 f = RNotZ 2013, 313 ff).
  • OLG Schleswig, 15.02.2013 - 3 Wx 113/12

    Nachweis der Erbenstellung im Erbscheinsverfahren bei Schwierigkeit der

    Diese "anderen Beweismittel" im Sinne der genannten Norm müssen aber ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (Senat, FamRZ 2011, 1334 ff bei [...] Rn. 26 und FamRZ 2010, 930 ff bei [...] Rn. 19 jeweils m.w.N.; KG FamRZ 1995, 837 ff bei [...] Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei [...] Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei [...] Tz. 25; Lange, a.a.O.).

    Die Anforderungen können im Einzelfall auch durch Zeugenaussagen von Verwandten des Antragstellers erfüllt sein, wenn sie angesichts enger verwandtschaftlicher Kontakte aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen machen können (so Senat in FamRZ 2011, 1334 ff).

  • OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18

    Formulierung im Falle unseres gemeinsamen Ablebens in Ehegattentestamt

    Eidesstattliche Versicherungen kommen als anderes Beweismittel nämlich nur dann in Betracht, wenn diese von einer dritten Person und nicht dem Antragsteller abgegeben sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.11.2010, Az. 3 Wx 76/10, zitiert nach juris Tz. 28; Schaal in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 352 FamFG, Rn. 20; Zimmermann in Keidel, FamFG, a. a. O., Rn. 68; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 352 Rn. 88; jeweils m. w. N.).
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