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   OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21   

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https://dejure.org/2021,21933
OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21 (https://dejure.org/2021,21933)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.06.2021 - 5 U 58/21 (https://dejure.org/2021,21933)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 5 U 58/21 (https://dejure.org/2021,21933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517 ; ZPO § 310 Abs. 1 S. 2
    Berufungsfrist; Fünfmonatsfrist; Verkündung eines Urteils; Urteilsformel

  • rechtsportal.de

    ZPO § 517 ; ZPO § 310 Abs. 1 S. 2
    Berufungsfrist; Fünfmonatsfrist; Verkündung eines Urteils; Urteilsformel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urteil wird nicht zugestellt: Wann beginnt die Berufungsfrist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sechs-Monats-Berufungsfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 8).

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 -, Rn. 10).

    Auch bei Fehlen von Gründen liegt eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN; Heßler in: Zöller, ZPO, 33 Aufl. 2020, § 511 Rn. 1, § 517 Rn. 2).

    Sie hat es aber in der Hand, rechtzeitig nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erwirken (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 10 mwN).

    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - LwZB 1/03, juris Rn. 7).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind (keine Gründe, keine Zustellung), wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Klägerin gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN).

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - LwZB 1/03, juris Rn. 7).

    Ungeachtet der Fehler, die im Zusammenhang mit der Verkündung des angefochtenen Urteils im Bereich des Landgerichts gemacht worden sind (keine Gründe, keine Zustellung), wäre es daher unter den gegebenen Umständen Sache der durch das Sachurteil beschwerten Klägerin gewesen, sich rechtzeitig über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN).

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 131/09

    Urteilsverkündung: Beweis des Protokolls für die schriftliche Fixierung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Ebenso muss feststellbar sein, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, weil - wie hier - nicht innerhalb der spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnenden Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt worden ist (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - VIII ZB 104/11, Rn. 12).

    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 -, Rn. 10).

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 131/19

    Fristbeginn für Beschwerdeeinlegung bei Übersendung eines vom

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung greift auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht (für die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG: BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 131/19, Rn. 13; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 517 Rn. 8).
  • BGH, 06.12.1988 - VI ZB 27/88

    Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei drohendem Ablauf der Fünf-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - VI ZB 27/88, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 8).
  • BGH, 18.11.2003 - LwZB 1/03

    Verfahrensrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, kann ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht kommt, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschluss vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - LwZB 1/03, juris Rn. 7).
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 132/13

    Urteilsverkündung: Beweiskraft des Protokolls für die Vorlesung einer schriftlich

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, juris Rn. 9 mwN; BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13 -, Rn. 10).
  • BGH, 13.03.2012 - VIII ZB 104/11

    Berufungsfrist: Voraussetzungen für den Fristbeginn mit dem Ablauf von 5 Monaten

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2021 - 5 U 58/21
    Ebenso muss feststellbar sein, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, weil - wie hier - nicht innerhalb der spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnenden Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt worden ist (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 131/09, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - VIII ZB 104/11, Rn. 12).
  • BGH, 28.04.2022 - III ZR 95/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2021 - 5 U 58/21 - wird zurückgewiesen.
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