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   OLG Schleswig, 23.11.2017 - 2 U 1/17   

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https://dejure.org/2017,71212
OLG Schleswig, 23.11.2017 - 2 U 1/17 (https://dejure.org/2017,71212)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.11.2017 - 2 U 1/17 (https://dejure.org/2017,71212)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 (https://dejure.org/2017,71212)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Dem hätten sich die Oberlandesgerichte Koblenz mit Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 - und Schleswig mit Urteil vom 23. November 2017 - 2 U 1/17 - angeschlossen.
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Dies ist auch von anderen Oberlandesgerichten so gesehen worden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17 - juris Rn. 54 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 112 ff. = Anlage K 40; Urt. v. 14.02.2019 - 2 U 4/18, juris Rn. 65 ff.).

    Soweit hiergegen eingewandt wird, es würde der Waffengleichheit zwischen einem Verbraucherverband und einem Großunternehmen widersprechen (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 125) oder die Waffengleichheit zumindest gefährden (Wolf/Flegler, NJW 2018, 3586), wenn ein Verbraucherverband bei der Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen sich stets auf die Möglichkeit der einseitigen Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG anstelle der Einschaltung eines Prozessfinanzierers zu üblichen und angemessenen Bedingungen verweisen lassen müsste, um dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entgehen, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Es sei aber naheliegend, dass solche Spezialisten ein Mandat vielfach nur annehmen würden, wenn sie von ihrem Auftraggeber nach dem realen Streitwert und nicht nach einem dessen Wirtschaftslage nach 12 Abs. 4 UWG angepassten Teilwert des realen Streitwerts honoriert würden (OLG Schleswig, Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17, juris Rn. 125).

    Die gegenteiligen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Urt. v. 27.12.2017 - 9 U 349/17) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urt. v. 23.11.2017 - 2 U 1/17) sind durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls überholt.

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
    Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, wenn es in den Urteilsgründen ausgeführt hat, dem Verbraucher werde nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die ausgewiesene Pauschale (siehe dazu Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. November 2017, Az.2 U 1/17, zitiert nach juris, Rn. 150; Urteil vom 26. März 2013, Az.: 2 U 7/12, zitiert nach juris, Rn. 179).

    Zu würdigen ist auch, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht - entgegen dem Prozessfinanzierer I -Urteil des Bundesgerichtshofes, das auch im Schrifttum Kritik erfahren hat (vgl. Halfmeier, WuB 2019, 27 ff.; Ullmann, jurisPR-WettbR 11/2018 Anm. 4) - an seiner bereits mit Urteil vom 23. November 2017 (Az.: 2 U 1/17) geäußerten Auffassung festgehalten hat, wonach der Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegenstehe, wenn dieser einen Prozessfinanzierer eingeschaltet habe, dem mit Zustimmung des Bundesamtes für Justiz für den Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt worden sei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Februar 2019, Az.: 2 U 4/18, zitiert nach juris).

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