Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3822
OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18 (https://dejure.org/2019,3822)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.2019 - 9 W 182/18 (https://dejure.org/2019,3822)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 9 W 182/18 (https://dejure.org/2019,3822)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,3822) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Streitgenossen; gemeinsamer Prozessbevollmächtigter; notwendige Kosten; Beteiligung am Rechtsstreit; Kostenfestsetzung; erstattungsfähige K...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitgenossen; gemeinsamer Prozessbevollmächtigter; notwendige Kosten; Beteiligung am Rechtsstreit; Kostenfestsetzung; erstattungsfähige Kosten

  • rechtsportal.de

    Kostenverteilung und Umfang der Erstattungspflicht im Streitgenossenprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwei Streitgenossen, ein Anwalt: Umfang der Kostenerstattung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18
    Die Rechtspflegerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218 unter 3.; vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05, WuM 2006, 529 Rn. 4; vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 16).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18
    Hat nämlich aufgrund der Regelungen für das Innenverhältnis der Streitgenossen einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - VI ZB 58/04, NJW 2006, 774 Rn. 8).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05

    Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18
    Die Rechtspflegerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218 unter 3.; vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05, WuM 2006, 529 Rn. 4; vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 16).
  • BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18
    Die Rechtspflegerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218 unter 3.; vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05, WuM 2006, 529 Rn. 4; vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht