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   OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16   

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https://dejure.org/2017,15337
OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16 (https://dejure.org/2017,15337)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2017 - 7 U 73/16 (https://dejure.org/2017,15337)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. März 2017 - 7 U 73/16 (https://dejure.org/2017,15337)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Überholer kann Alleinhaftung bei Schreckreaktion im Gegenverkehr treffen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Panikreaktion aufgrund eines Überholvorgangs eines entgegenkommenden Fahrzeugs

  • ra.de
  • schleswig-holstein.de PDF, S. 6

    § 5 Abs. 2 S. 1 StVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG §§ 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 2
    Überholen; Kolonne; Panikreaktion

  • rechtsportal.de

    StVG §§ 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Panikreaktion aufgrund eines Überholvorgangs eines entgegenkommenden Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das Überholen einer Fahrzeugkolonne: Haftungsabwägung bei Panikreaktion

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überholen einer Fahrzeugkolonne - und die Zurechenbarkeit einer Panikreaktion

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kollision infolge eines Ausweichmanövers im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zurechnung der Ausweichreaktion eines Kfz-Fahrers nach riskantem Überholvorgang im Sinne einer alleinigen Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 486
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16
    Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um eine voreilige - also objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion handelt (vgl. BGH Urteil vom 26.4.2005, VI ZR 168/04, VersR 2005, 992-993, Juris Rn. 12).
  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16
    Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil v. 22.11.2016, VI ZR 533/15, Juris RN. 17 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16
    Sie kann nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Anspruchsberechtigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, NJW 2001, 1431).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16
    Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).
  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.03.2017 - 7 U 73/16
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Fall des berührungslosen Unfalls anerkannt, dass eine Ausweichreaktion, die in Ansehung eines überholenden Kraftfahrzeugs in Gegenrichtung vorgenommen wird, dem Überholenden zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 21.9.2010, VI ZR 263/09, VersR 2010, 1614-1615, juris Rn. 8, zitiert nach Juris).
  • OLG Schleswig, 07.10.2022 - 7 U 51/22

    Entkräftung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel

    Denn dies kann auch auf eine schreckbedingte Überreaktion (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 24.03.2017 - 7 U 73/16, r+s 2017, 658) der Zeugin zurückzuführen sein, die dem zuvor erfolgten Spurwechsel des Klägers zuzurechnen wäre.
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