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   OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10   

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https://dejure.org/2010,15115
OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10 (https://dejure.org/2010,15115)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.11.2010 - 10 UF 89/10 (https://dejure.org/2010,15115)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. November 2010 - 10 UF 89/10 (https://dejure.org/2010,15115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1571; BGB § 1578b
    Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vertrauensschutz für geschiedene Rentnerin - Das "Prinzip der nachehelichen Solidarität" gilt auch 20 Jahre nach der Trennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 653
  • FamRZ 2011, 903
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann im gleichen Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH, FamRZ 2010, S. 1633 Rz. 24).

    Zu beachten ist, dass Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs im Rahmen des Altersunterhalts der Rentenbetrag ist, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe bei Fortsetzung seiner Berufstätigkeit erhalten hätte (BGH, FamRZ 2010, S. 1633 ).

    Um allerdings dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität Rechnung zu tragen, ist der angemessene Lebensbedarf der Beklagten im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB mit 1.000,00 EUR anzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1633ff, Rz. 40), so dass sich rechnerisch ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 90, 00 EUR ergibt.

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZR 9/09

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts; ehebedingter

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch psychische Erkrankungen, die durch eine Ehekrise und/oder eine Trennung ausgelöst wurden, keine ehebedingten Nachteile darstellen (vgl. BGH FamRZ 2010, S. 1414 ff.).

    Zu beachten als besonderer Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Tatsache, dass hier der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage bereits tituliert war (vgl. BGH FamRZ 2010, S. 1414 Rz. 32, 33).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind insbesondere die Dauer der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe im Rahmen der Bemessung des Umfangs der geschuldeten nachehelichen Solidarität von Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 2009, S. 1207 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 8 UF 212/07

    Verzicht des unterhaltsberechtigten Gläubigers auf laufende Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Ehebedingte Nachteile können allerdings dann vorliegen, wenn die Berufsunterbrechung während der Ehe dazu führt, dass auch nach der Scheidung nur geringere oder gar keine Versorgungsanrechte mehr begründet werden können (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2009 S. 123, 124; OLG Zweibrücken, FuR 2009 S. 60 ; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, S. 1161).
  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Im Übrigen ist bei der Titulierung von Unterhalt im Rahmen eines Vergleiches eine Präklusion auch regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 2010, S. 1238 ff.).
  • OLG Schleswig, 26.01.2009 - 15 UF 76/08

    Geschiedenenunterhalt: Ehebedingte Nachteile aufgrund eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Die umstrittene Frage, ob im Rahmen der Prüfung des ehebedingten Nachteils noch eine Vergleichsberechnung dahingehend gemacht werden muss, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und ohne die Kindererziehung bei fortgesetzter Berufstätigkeit höhere Rentenanwartschaften erworben hätte als mit der Ehe, kann hier offen bleiben (bejahend OLG Schleswig, NJW 2009 S. 2223 ff., ablehnend OLG Karlsruhe, FamRZ 2010 S. 1252).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Zum Einen kommt eine Präklusion des Befristungs- bzw. Begrenzungsverlangens ohnehin erst ab der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1884ff).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2008, S. 1325 ; BGH FamRZ 2008, S. 1508).
  • OLG Zweibrücken, 14.03.2008 - 2 UF 197/07

    Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs einer seit 30 Jahren aus

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Ehebedingte Nachteile können allerdings dann vorliegen, wenn die Berufsunterbrechung während der Ehe dazu führt, dass auch nach der Scheidung nur geringere oder gar keine Versorgungsanrechte mehr begründet werden können (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2009 S. 123, 124; OLG Zweibrücken, FuR 2009 S. 60 ; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, S. 1161).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

    Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
    Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2008, S. 1325 ; BGH FamRZ 2008, S. 1508).
  • OLG Celle, 08.08.2008 - 21 UF 65/08

    Anspruch eines Ehegatten auf Aufstockungsunterhalt nach Eintritt in die

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2010 - 2 UF 147/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Ehebedingte Nachteile bei Nichtweiteraufbau der

  • BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser

  • OLG Dresden, 24.04.2001 - 10 WF 145/01

    Zur Frage der höheren Gewalt im Sinne des § 203 BGB bei säumiger Bearbeitung

  • VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290

    Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung;

    - In die Billigkeitsentscheidung ist zudem eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität einzubeziehen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB), insbesondere - einzelfallbezogen - die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe (bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eines Ehepartners) sowie die Dauer der Ehe (vgl. BGH v. 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08; BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Schleswig-Holst. V. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11; BbgOLG v. 21.02.2012, Az. 10 UF 252/11).

    Insofern ist zu berücksichtigen, (1) dass nach der Scheidung die geschiedene Ehefrau über viele Jahre tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhalten hat und sich insofern auf ein Leben ohne Aufstockungsunterhalt einrichten konnte, (2) dass vorliegend kein besonderer - rechtlich begründeter - Vertrauensschutz auf eine bestimmte Unterhaltsleistung bestand, da Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht tituliert worden sind (vgl. BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; OLG Schleswig-Holst. v. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10), zumal die vormals vereinbarten monatlichen 350,- EUR offenbar in freier Absprache auf 250,- EUR reduziert worden sind und (3) dass im Zeitpunkt der Ehescheidung die geschiedene Ehefrau 45 Jahre als war und damit noch viele Jahre die Möglichkeit der Schaffung und Verbesserung einer eigenen Existenzgrundlage hatte (anders bei OLG Hamm v. 16.05.2011, Az. 8 UF 246/10).

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