Rechtsprechung
OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1571; BGB § 1578b
Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vertrauensschutz für geschiedene Rentnerin - Das "Prinzip der nachehelichen Solidarität" gilt auch 20 Jahre nach der Trennung
Verfahrensgang
- AG Schwarzenbek, 24.03.2010 - 22 F 327/09
- OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 653
- FamRZ 2011, 903
Wird zitiert von ...
- VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung; …
- In die Billigkeitsentscheidung ist zudem eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität einzubeziehen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB), insbesondere - einzelfallbezogen - die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe (bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eines Ehepartners) sowie die Dauer der Ehe (vgl. BGH v. 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08; BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Schleswig-Holst. V. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11; BbgOLG v. 21.02.2012, Az. 10 UF 252/11).Insofern ist zu berücksichtigen, (1) dass nach der Scheidung die geschiedene Ehefrau über viele Jahre tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhalten hat und sich insofern auf ein Leben ohne Aufstockungsunterhalt einrichten konnte, (2) dass vorliegend kein besonderer - rechtlich begründeter - Vertrauensschutz auf eine bestimmte Unterhaltsleistung bestand, da Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht tituliert worden sind (vgl. BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; OLG Schleswig-Holst. v. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10), zumal die vormals vereinbarten monatlichen 350,- EUR offenbar in freier Absprache auf 250,- EUR reduziert worden sind und (3) dass im Zeitpunkt der Ehescheidung die geschiedene Ehefrau 45 Jahre als war und damit noch viele Jahre die Möglichkeit der Schaffung und Verbesserung einer eigenen Existenzgrundlage hatte (anders bei OLG Hamm v. 16.05.2011, Az. 8 UF 246/10).