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   OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99   

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https://dejure.org/1999,4718
OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99 (https://dejure.org/1999,4718)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.08.1999 - 2 W 98/99 (https://dejure.org/1999,4718)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. August 1999 - 2 W 98/99 (https://dejure.org/1999,4718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG §§ 305 ff.; ZPO § 66
    Beteiligungsmöglichkeit an Verfahren über Ausgleichsanspruch gemäß § 15 UmwG im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 43
  • ZIP 1999, 1760
  • BB 2000, 536
  • DB 1999, 2000
  • NZG 2000, 48
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.1962 - V BLw 20/62

    Streithilfe in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
    In den sog. echten Streitverfahren des FGG werden die Vorschriften der ZPO über die Streithilfe aber in der Regel generell für anwendbar erachtet (BGHZ 38, 110 ff; BayObLGZ 1970, 65 ff; 1987, 251 ff; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1092 ff; 1996, 335 f, OLG Schleswig, SchlHA 1995, 251f).

    Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil die Streithilfe nur entsprechend den Regeln der Zivilprozeßordnung zugelassen ist (BGHZ 38, 110, 111).

  • OLG Hamm, 04.03.1991 - 4 UF 350/90

    Scheidungsverfahren; Ordnungsgemäße Beendigung durch Antragsrücknahme; Einleiten

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
    In den sog. echten Streitverfahren des FGG werden die Vorschriften der ZPO über die Streithilfe aber in der Regel generell für anwendbar erachtet (BGHZ 38, 110 ff; BayObLGZ 1970, 65 ff; 1987, 251 ff; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1092 ff; 1996, 335 f, OLG Schleswig, SchlHA 1995, 251f).
  • BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 2 Z 73/87

    Zulässigkeit; Streitverkündung; Nebenintervention; Mieter; Eigentumswohnung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
    In den sog. echten Streitverfahren des FGG werden die Vorschriften der ZPO über die Streithilfe aber in der Regel generell für anwendbar erachtet (BGHZ 38, 110 ff; BayObLGZ 1970, 65 ff; 1987, 251 ff; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1092 ff; 1996, 335 f, OLG Schleswig, SchlHA 1995, 251f).
  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
    Auszug aus OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
    Das aktienrechtliche Spruchstellenverfahren ist ein echtes Streitverfahren des FGG (BayObLG, AG 1996, 127 ff - in DB 1995, 2590 ff insoweit nicht abgedruckt).
  • LG Kleve, 29.12.1998 - 8 O 147/98
    Auszug aus OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
    Dagegen haben die Beteiligten zu 3 a) - c) vor dem Landgericht Lübeck zu den Az: 8 O 109/98 u. 8 O 147/98 Anfechtungsklagen erhoben, die derzeit im Hinblick auf das vorliegende Spruchverfahren nach §§ 15, 305 ff UmwG , in dem die Beteiligte zu 1. mit der Behauptung, daß Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, von der Beteiligten zu 2. einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangt, nicht weiter betrieben werden.
  • OLG Hamm, 05.09.1995 - 15 W 370/94

    Vermietung von Teileigentum einer Wohnungseigentumsanlage an einen Gastronomen;

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
    In den sog. echten Streitverfahren des FGG werden die Vorschriften der ZPO über die Streithilfe aber in der Regel generell für anwendbar erachtet (BGHZ 38, 110 ff; BayObLGZ 1970, 65 ff; 1987, 251 ff; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1092 ff; 1996, 335 f, OLG Schleswig, SchlHA 1995, 251f).
  • BayObLG, 18.03.1970 - BReg. 2 Z 36/69
    Auszug aus OLG Schleswig, 25.08.1999 - 2 W 98/99
    In den sog. echten Streitverfahren des FGG werden die Vorschriften der ZPO über die Streithilfe aber in der Regel generell für anwendbar erachtet (BGHZ 38, 110 ff; BayObLGZ 1970, 65 ff; 1987, 251 ff; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1092 ff; 1996, 335 f, OLG Schleswig, SchlHA 1995, 251f).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16

    Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei

    Das Interesse, die Vermögenssituation der Gesellschaft als Klägerin zu verbessern, um etwa höhere Tantiemen von der klagenden Gesellschaft oder als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft aufgrund der verbesserten Vermögenssituation der Gesellschaft höhere Dividenden zu erhalten, ist ein rein wirtschaftliches und kein rechtliches (vgl. RGZ 83, 182, 184; OLG Rostock, OLGR 2002, 423, 424; OLG Schleswig, ZIP 1999, 1760, 1761; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 73; Münch-KommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 66 Rn. 17; a.A. Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess, 1961, S. 145; Gummert in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., § 19 Rn. 37; Neubauer/Herchen in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., § 70 Rn. 10).
  • OLG Schleswig, 18.08.2005 - 5 W 22/05

    Nebenintervention: Weitere Aktionäre im Schadensersatzprozess eines Aktionärs

    Für das Aktienrecht hat schließlich der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Möglichkeit einer Nebenintervention einzelner Aktionäre am von ihrer Gesellschaft als Anteilseignerin nach Verschmelzung betriebenen Spruchstellenverfahren verneint, da die einzelnen Aktionäre nur über ihr Dividendeninteresse mit der Prozessführung ihrer Gesellschaft verbunden seien (OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03

    Rechtsstellung eines als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes im

    Vor diesem Hintergrund befürworten Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung der §§ 66 - 74 ZPO bei einem rechtlichen Interesse des Beitretenden am Verfahrensausgang nur für sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 38, 110, 111; BayObLG ZIP 2002, 127, 128; OLG Hamm aaO S. 845.; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 10. Aufl. Einl. FGG Rdn. 29), weil sich hier die Beteiligten wie im Zivilprozess mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen, über die das Gericht zu entscheiden hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 844, 845).
  • OLG Hamburg, 22.03.2016 - 14 W 64/15

    Nebenintervention: Voraussetzung eines rechtlichen Interesses

    Er verfolgt damit lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse, worin der bedeutsame Unterschied von Aktiv- und Passivprozessen liegt (vgl. OLGR Rostock 2002, 423, 424; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44 betr. Interesse des Aktionärs am Obsiegen seiner AG im Hinblick auf seine Dividende; vgl. auch Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 71).
  • OLG Stuttgart, 06.06.2002 - 20 U 94/99

    Streitwert und Kostenentscheidung bei Nebenintervention: Beitritt eines Aktionärs

    Auf seine nur wirtschaftliche Betroffenheit als Aktionär hat er den Beitritt nicht gestützt und hätte er ihn auch nicht mit Erfolg stützen können (vgl. etwa OLG Schleswig, ZIP 1999, 1760).
  • LG Kiel, 22.05.2008 - 15 O 49/08

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit der Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss der

    So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Nebenintervention einzelner Aktionäre am von ihrer Aktiengesellschaft als Anteilseigner nach Verschmelzung betriebenen Spruchstellenverfahren verneint, da die einzelnen Aktionäre nur über ihr Dividendeninteresse mit der Prozessführung ihrer Gesellschaft verbunden seien (NJW-RR 2000, 43, 44).
  • OLG Karlsruhe, 09.06.1999 - 1 U 288/98
    Eine andere Frage ist, ob in einer künftigen Hauptversammlung der Beklagten zu erörtern wäre, inwieweit Vorstand und Aufsichtsrat Folgerun[DB 1999 S. 2000]gen daraus ziehen sollten, daß die bei der Konzernrechnungslegung beteiligten Mitarbeiter der Beklagten einen rechnerisch richtigen Abschluß für 1997 nicht erstellen und auch der beteiligte Wirtschaftsprüfer diese Unstimmigkeit nicht aufdecken konnte.
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