Rechtsprechung
OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung des Gerichts bei Säumnis des Klägers und Unzulässigkeit der Klage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pinneberg - 47 F 47/04
- OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28 ) tritt der Richter im gerichtlichen Verfahren den Verfahrensbeteiligten in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber.Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus (Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28 ).
- BGH, 10.06.1959 - IV ZA 24/59
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Dies gilt auch bei einer Restitutionsklage (BGH vom 10.06.1959 - IV ZA 24/59, NJW 1959, 1780).Stephan stellt in seiner Anmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.1959 (NJW 1959, 2117) darauf ab, dass im Fall einer Restitutionsklage das von Amts wegen zu prüfende Fehlen der Prozessvoraussetzungen feststehen muss.
- BGH, 08.12.1999 - I ZR 254/95
Säumnisentscheidung bei Unzulässigkeit der Klage; Klagebefugnis eines Verbandes
Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 08.12.1999 - I ZR 254/95, GRUR-RR 2001, 48; BGH vom 13.03.1986 - I ZR 27/84, NJW-RR 1986, 1041 = GRUR 1986, 678) ist dann, wenn die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen anzustellende Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu dem Ergebnis führt, dass die Klage unzulässig ist, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die endgültige Instanzbeendigung durch streitmäßiges Urteil auszusprechen, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage zur abschließenden Endentscheidung reif ist.
- BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von …
Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Individualgrundrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden, rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfG vom 19.12.1991 - 1 BvR 382/85, NJW 1992, 815 ). - BGH, 28.10.1971 - IX ZR 79/67
Urkunden als Restitutionsgrund
Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt, dass mit der Urkunde Umstände, die zu einer für die Restitutionsklägerin günstigeren Entscheidung im Vorprozess geführt hätten, bewiesen werden sollen (BGH vom 28.10.1971 - IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211). - BGH, 13.03.1986 - I ZR 27/84
Wettbewerbsverein II; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins bei Fehlen einer …
Auszug aus OLG Schleswig, 27.07.2009 - 15 UF 30/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 08.12.1999 - I ZR 254/95, GRUR-RR 2001, 48; BGH vom 13.03.1986 - I ZR 27/84, NJW-RR 1986, 1041 = GRUR 1986, 678) ist dann, wenn die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen anzustellende Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu dem Ergebnis führt, dass die Klage unzulässig ist, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die endgültige Instanzbeendigung durch streitmäßiges Urteil auszusprechen, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage zur abschließenden Endentscheidung reif ist.
- OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17
Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und …
Das begründe ein Prozesshindernis (zur Restitutionsklage OLG Schleswig, Urteil vom 27. Juli 2009 - 15 UF 30/09).Der Entscheidung OLG Schleswig, Urteil vom 27. Juli 2009 - 15 UF 30/09, bei juris, ist nichts anderes zu entnehmen.