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   OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05   

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https://dejure.org/2005,3315
OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05 (https://dejure.org/2005,3315)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 5 U 82/05 (https://dejure.org/2005,3315)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 5 U 82/05 (https://dejure.org/2005,3315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführers der mit der Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH auf volle Rückgewähr von trotz Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger vorgenommen Auszahlungen bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG; Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens; ...

  • Judicialis

    HGB § 130 a Abs. 3; ; HGB § 171; ; HGB § 172; ; HGB § 177 a; ; GmbHG § 64 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei Insolvenz einer GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei Insolvenz einer GmbH & Co. KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Insolvenzreife ? Zahlung der Kommanditeinlage auf debitorisch ? außerhalb des Kreditrahmens ? geführtes Konto ist schuldbefreiend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB § 130a Abs. 3, §§ 171 ff; GmbHG § 64 Abs. 2
    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG für Zahlungen an Gläubiger nach Insolvenzreife

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anwendungsbereich, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Komplementär-GmbH, Zahlungen nach Insolvenzreife

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2211
  • WM 2006, 38
  • DB 2006, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05
    Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH ZIP 2001, 235 ff.; OLG Schleswig, ZIP 2003, 856 ff.).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof von einer derartigen Rechtsnatur des Anspruchs und derartigen Rechtsfolgen bisher lediglich für § 64 Abs. 2 GmbHG ausgegangen ist (BGH ZIP 2001, 235, 239), diese Rechtsprechung zum Teil auf Kritik gestoßen ist (insbes. Karsten Schmidt in Scholz, 9. Aufl., Rn. 32 f, Rn. 40 zu § 64 GmbHG) und dass § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB anders als § 64 Abs. 2 GmbHG im Normwortlaut den Begriff "Schaden" enthält.

  • OLG Schleswig, 10.04.2003 - 5 U 62/02

    Zum Verhältnis von Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung nach § 64 II

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05
    Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH ZIP 2001, 235 ff.; OLG Schleswig, ZIP 2003, 856 ff.).

    Dies umso weniger, als mit dem vom BGH im Rahmen zulässiger Rechtsfortbildung entwickelten Instrument eines zugunsten des leistungspflichtigen Geschäftsführers auszusprechenden Vorbehalts ein Ausgleichsmodell zur Verfügung steht, welches in seiner Kombination bereicherungsrechtlicher Wertungen mit dem in § 255 BGB zum Ausdruck kommenden Gedanken einer abgestuften Inanspruchnahme praktikabel und verallgemeinerungsfähig ist (daher für Ausdehnung auf die mit § 64 Abs. 2 GmbHG konkurrierenden Ansprüche aus Insolvenzanfechtung bereits Senat, Urteil vom 10. April 2003 - 5 U 62/02 -, ZIP 2003, 856, 859 f).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05
    Für die Voraussetzungen einer plausiblen Fortführungsprognose ist aber der Beklagte darlegungspflichtig, kannte er doch den Zustand des von ihm geführten Unternehmens besser als jeder andere (BGH ZIP 1994, 1103, 1110).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.10.2005 - 5 U 82/05
    Die Zahlung einer Kommanditeinlage stellt nämlich nicht die Aufbringung von Garantiekapital dar, sondern dient allein der Befreiung vom anderenfalls in Höhe der Haftsumme möglichen Zugriff der Gesellschaftsgläubiger auf das Vermögen der Kommanditisten (vgl. BGH WM 1985, 1224, 1227 = BGHZ 95, 188 ff).
  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Das Berufungsgericht (ZIP 2005, 2211) hat ausgeführt, die Schuldnerin sei Anfang 2002 bei negativer Fortführungsprognose erheblich überschuldet und daher insolvenzreif gewesen.
  • OLG Hamburg, 25.05.2007 - 11 U 116/06

    Schadenersatzklage gegen den GmbH-Geschäftführer wegen Zahlungen nach Eintritt

    Das OLG Schleswig, das diesen Gedanken bereits in zwei Entscheidungen aufgegriffen und Geschäftsführer auf der Grundlage des § 64 II GmbHG jeweils nur unter Vorbehalt verurteilt hat (Urteil v. 27.10.2005 - 5 U 82/05, DB 2006, 207, unter II.1.b., teilweise - aus anderen Gründen aufgehoben durch BGH 26.3.2007 - II ZR 310/05), spricht diesbezüglich von "zulässiger Rechtsfortbildung" des BGH.
  • OLG Koblenz, 09.02.2006 - 6 U 607/05

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Geschäftsführer wegen der Leistung von

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  • OLG Köln, 15.05.2008 - 18 U 43/06

    Schadensrechtlicher Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den früheren

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 130a Abs. 3 S. 1 HGB für den Fall der Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife genauso zu verstehen sei wie § 64 Abs. 2 GmbHG (BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II Z R 310/05 -, Rdnr. 7; zuvor bereits OLG Schleswig ZIP 2005, 2211).
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