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   OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16   

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https://dejure.org/2016,20793
OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16 (https://dejure.org/2016,20793)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.06.2016 - 9 U 22/16 (https://dejure.org/2016,20793)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 9 U 22/16 (https://dejure.org/2016,20793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner veranlassten Überweisung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rückabwicklung eines nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner persönlich veranlassten Überweisungsauftrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1; InsO § 81; InsO § 82; InsO § 116
    Insolvenz; Überweisung; Bereicherung; Rückabwicklung

  • rechtsportal.de

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner veranlassten Überweisung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rückabwicklung eines nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner persönlich veranlassten Überweisungsauftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Überweisungsauftrags im Falle der Insolvenz

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Auszüge)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner persönlich veranlassten Überweisungsauftrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1787
  • ZIP 2016, 60
  • NZI 2016, 875
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZR 52/13

    Insolvenzeröffnungswirkung: Kondiktionsanspruch des vorläufigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16
    Mit Urteil vom 21. November 2013 (IX ZR 52/13, ZIP 2014, 32) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Bereicherungsausgleich in Konstellationen der vorliegenden Art nach den für Dreiecksverhältnisse allgemein geltenden Grundsätzen vollzieht (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 12 ff).

    Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 16 mwN).

    Vielmehr kann bei einem derartigen Sachverhalt die Bank einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger geltend machen (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 17 mwN).

    Führt die Bank die Überweisung - wie hier - in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1 InsO gegenüber der Masse von ihrer Verbindlichkeit befreit (HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 82 Rn. 27; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 82 Rn. 41; differenzierend MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 11; vom 21. November 2013, aaO Rn. 9, jeweils für eine nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts veranlasste Überweisung).

    Eine solche Erfüllungszweckbestimmung kann der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß nicht mehr wirksam treffen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), weshalb es für seine Leistung im Valutaverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 20 f).

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16
    Dies gilt auch im Blick auf den fehlenden Rechtsgrund als negative Tatsache (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, NJW-RR 1995, 130, 131; vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887; vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556).

    Dem Bereicherungsschuldner obliegt jedoch eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, aaO).

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04

    Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16
    Führt die Bank die Überweisung - wie hier - in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1 InsO gegenüber der Masse von ihrer Verbindlichkeit befreit (HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 82 Rn. 27; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 82 Rn. 41; differenzierend MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 11; vom 21. November 2013, aaO Rn. 9, jeweils für eine nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts veranlasste Überweisung).

    In einer Entscheidung zur Rechtslage bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt hat der Bundesgerichtshof zudem darauf abgestellt, dass der Girovertrag erst mit der Verfahrenseröffnung erlösche (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 10).

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16
    Dies gilt auch im Blick auf den fehlenden Rechtsgrund als negative Tatsache (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, NJW-RR 1995, 130, 131; vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887; vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556).
  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 165/93

    Beweislast beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion - Feststellung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16
    Dies gilt auch im Blick auf den fehlenden Rechtsgrund als negative Tatsache (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, NJW-RR 1995, 130, 131; vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887; vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 78/07

    Berechtigung der Bank zur Belastung des Kontos des Schuldners auf der Grundlage

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.06.2016 - 9 U 22/16
    Ein erst nach Insolvenzeröffnung erteilter Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) ist insolvenzrechtlich unwirksam (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 81 Rn. 12b, § 82 Rn. 21 vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, ZIP 2009, 673 Rn. 9, für einen Überweisungsvertrag nach § 676a BGB aF).
  • LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19

    Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner

    Führt die Bank nach Verfahrenseröffnung, aber in Unkenntnis hiervon, einen Überweisungsauftrag aus, so wird sie bei kreditorischem Saldo (Konto weist ein Guthaben aus) von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner frei (OLG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 - 9 U 22/16, NZI 2016, 875 [877];Graf-Schlicker- Webel , InsO, 5. Auflage 2020, Rn. 9).
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