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   OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18   

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https://dejure.org/2018,44542
OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18 (https://dejure.org/2018,44542)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.10.2018 - 5 U 290/18 (https://dejure.org/2018,44542)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Oktober 2018 - 5 U 290/18 (https://dejure.org/2018,44542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • JurPC

    Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN

  • RA Kotz

    Online-Banking - missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des Kontoinhabers gegen die Bank auf Erstattung zweier nicht autorisierter Überweisungen per Onlinebanking

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Anspruch des Kontoinhabers gegen die Bank auf Erstattung zweier nicht autorisierter Überweisungen per Onlinebanking

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betrug beim Onlinebanking der Targobank; Geschädigte haben Anspruch auf Gutschrift!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Targobank; bei einfachem PIN/TAN-Verfahren keine Haftung des Kunden bei Missbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Phishing-Angriff: Targobank verweigert Erstattung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 680
  • ZIP 2019, 455
  • WM 2019, 206
  • MMR 2019, 752
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, Rn. 28; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 66 ff.).

    Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Missbrauch des Online-Bankings bereits die korrekte Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und die beanstandungsfreie Prüfung der Authentifizierung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers sprechen, sodass sich der Zahlungsdienstleister für den ihm im Rahmen von § 675v Abs. 2 BGB obliegenden Nachweis auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins stützen kann (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 68).

    Auch ein Anscheinsbeweis auf alternativer Grundlage, der Zahlungsdienstnutzer habe entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 6751 BGB verstoßen, kommt deswegen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 70).

    Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, Rn. 28; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 71).

    Es gibt keine die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützende Erfahrungssätze, dass bei Aufzeichnung der fehlerfreien Nutzung eines Authentifizierungsinstruments ein Missbrauch des Online-Bankings auf einer solchen subjektiv unentschuldbaren Verletzung von Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße durch den Zahlungsdienstnutzer beruhen würde oder dass in einem solchen Fall jedenfalls ein tatsächliches Verhalten des Zahlungsdienstnutzers belegt wäre, das als grob fahrlässig bewertet werden könnte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 72).

    Denn ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein gesteigertes personales Fehlverhalten, selbst wenn dieses in vergleichbaren Fällen häufig vorliegen sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, NJW 1988, 1265, 1266; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 73).

    Zwar ist der Anscheinsbeweis zum Nachweis grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, wenn damit lediglich die Annahme eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens gestützt werden soll und dieses erst in einem weiteren Schritt rechtlich als grob fahrlässig bewertet wird (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 74).

    Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16) - ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 75).

    Es gibt hiernach keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Missbrauch des Online-Bankings bereits die korrekte Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und die beanstandungsfreie Prüfung der Authentifizierung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers sprechen, sodass sich der Zahlungsdienstleister für den ihm im Rahmen von § 675v Abs. 2 BGB obliegenden Nachweis auch nicht auf den Beweis des ersten Anscheins stützen kann (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 68).

    Auch ein Anscheinsbeweis auf alternativer Grundlage, der Zahlungsdienstnutzer habe entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 6751 BGB verstoßen, kommt deswegen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 70).

    Er hat den Streit aufgeworfen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 69) und wie dargestellt entschieden (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 70).

    Der Kläger hat vorliegend nicht willentlich seinen Mobilfunkanbieter zur sicheren Aufbewahrung seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale im Sinne des § 675 I Abs. 1 Satz 1 BGB aF (PIN und TAN; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 14) tätig werden lassen.

  • BVerfG, 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15

    Erheblicher Vortrag zum Hilfsantrag ist in die gerichtlichen Erwägungen zum

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Einzelne sollen nicht bloße Objekte des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 mwN; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14).

    Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; stRspr).

    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht zudem, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; stRspr).

    Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14).

    Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht von Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 88/15

    Berufung gegen ein klageabweisendes Ersturteil: Inhaltsanforderungen an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungspartei bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sie ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, Rn. 11, jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, Rn. 9).

    Auch unter Geltung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, Rn. 10 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - IV ZB 39/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15, Rn. 12 mwN).

    Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht der Berufungspartei nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5).

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Zwar ist der Anscheinsbeweis zum Nachweis grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, wenn damit lediglich die Annahme eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens gestützt werden soll und dieses erst in einem weiteren Schritt rechtlich als grob fahrlässig bewertet wird (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 74).

    Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16) - ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 75).

  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 -VIII ZR 249/15, Rn. 43 mwN; st. Rspr.).

    Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15, Rn. 43 mwN).

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, Rn. 28; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 66 ff.).

    Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, Rn. 28; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 71).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht zudem, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14; stRspr).

    Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145 ; 70, 288 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14).

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 -IX ZR 125/93, juris Rn. 21 mwN).

    Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, betrifft die Hauptakten, die in der Regel das gesamte Parteivorbringen enthalten, nicht dagegen Akten anderer Behörden, die nach § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 432 ZPO beigezogen worden sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, juris Rn. 21).

  • OLG Hamm, 31.07.2001 - 9 U 98/94

    Grenzen der Pflicht zur Beiziehung von Akten

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Akten anderer Behörden daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer beweisbelasteten Partei günstig sind (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 9 U 98/94, juris Rn. 2).

    Die Beklagte hätte gemäß § 406e StPO (i. V. m. Nrn. 182 bis 189 RiStBV) als Verletzte des Computerbetrugs durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge selbst Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte nehmen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 9 U 98/94).

  • BGH, 10.12.2015 - IX ZB 35/15

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
    Auch unter Geltung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, Rn. 10 mwN; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - IV ZB 39/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 206/15, Rn. 12 mwN).

    Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht der Berufungspartei nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZB 32/15

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 166/04

    Leichtfertiges Handeln bei Einnicken des Fahrers am Steuer; Verursachung eines

  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 138/72

    Beurteilung des Verschuldensgrades bei einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

  • BGH, 21.04.1970 - VI ZR 226/68

    Klage auf Schadensersatz wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls - Rückgriff der

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 253/96

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Beschlagnahme des verkauften PKW

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZB 21/08

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZB 26/08

    Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 20.10.2015 - VI ZB 18/15

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZB 39/15

    Anforderungen an die Berufungsbegründung: Rücktritt vom Altvertrag über eine

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 206/15

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

  • OLG Celle, 17.11.2020 - 3 U 122/20

    Voraussetzungen der Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines

    Selbst wenn man annehmen wollte, dass es dem Zahlungsdienstleister im Einzelfall möglich ist, darzulegen und zu beweisen, dass es sich um ein außerhalb seines Einflussbereichs liegendes und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis handelte, welches zu der Durchführung der nicht autorisierten Überweisung führte (so: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 5 U 290/18 -, juris, Rn. 45ff.; MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, BGB § 676c Rn. 11), läge im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Fälschung des Überweisungsauftrags kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis.
  • LG Köln, 17.12.2020 - 21 O 36/20
    Diesem Anspruch kann die Beklagte jedoch im Wege der dolo-agit-Einrede (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018 - 5 U 290/18, Rn. 50; LG Köln, Urteil vom 10.9.2020 - 30 O 313/19) ihren Anspruch gegen die Klägerin aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. b) BGB in gleicher Höhe entgegenhalten.
  • OLG Köln, 16.05.2022 - 12 U 36/22
    Dass in einem solchen Fall auch kein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin zu Gunsten der Beklagten als Zahlungsdienstleister spricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (BGH, Urt. v. 26.01.2016, XI ZR 91/14, juris Rn. 73, Rn. 75) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (OLG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2018, 5 U 290/18, juris Rn. 79).
  • LG Karlsruhe, 24.07.2019 - 6 O 40/19

    Architektenvertrag: Darlegungs- und Beweislast für eine Auftragserteilung;

    Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung (OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018 - 5 U 290/18, NJW-RR 2019, 680).
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