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   OLG Schleswig, 30.01.2020 - 7 U 210/19   

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https://dejure.org/2020,9086
OLG Schleswig, 30.01.2020 - 7 U 210/19 (https://dejure.org/2020,9086)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2020 - 7 U 210/19 (https://dejure.org/2020,9086)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 7 U 210/19 (https://dejure.org/2020,9086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überholen einer stockenden Kolonne mit Warnblinklicht ohne die Gewissheit einer ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autoschlange hinter einem Traktor - Wer eine Kolonne überholen will, muss sicher sein, dass er bei Gegenverkehr wieder einscheren kann

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitverschulden bei Überholen einer stockenden Kolonne

  • schleswig-holstein.de PDF, S. 3 (Auszüge)

    § 5 Abs. 4 StVO
    Überholen einer Kolonne

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 800
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 7 U 66/20

    Ununterbrochene Mittellinie; faktisches Überholverbot; Überholen in der Kolonne

    Wer eine stockende Kolonne überholen will, muss nach der Örtlichkeit gewiss sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30.01.2020 - 7 U 210/19, juris Rn. 28).
  • LG Lübeck, 14.11.2023 - 9 O 13/23

    Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen im Zusammenhang

    Jeder Halter hat dabei grundsätzlich die Umstände zu beweisen, welche dem anderen zum Verschulden reichen und aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (OLG Schleswig, Beschluss v. 30.01.2020 - 7 U 210/19, NJW-RR 2020, 800).
  • LG Lübeck, 28.07.2023 - 9 O 27/21

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall, Unfallhaftung der Unfallbeteiligten im

    Jeder Halter hat dabei grundsätzlich die Umstände zu beweisen, welche dem anderen zum Verschulden reichen und aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (OLG Schleswig, Beschluss v. 30.01.2020 - 7 U 210/19, NJW-RR 2020, 800).
  • LG Essen, 01.07.2020 - 11 O 22/18

    Überholen

    Wer eine Kolonne überholen will, muss nach der Örtlichkeit sicher sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 7 U 210/19 -, Rn. 28, juris) oder selbst überholen will.
  • AG Wuppertal, 07.10.2022 - 33 C 42/21
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch in Fallkonstellationen, in denen die schadenbedingte Erneuerung nicht zu einer Werterhöhung der Sache selbst führt, ein Abzug unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" in Betracht kommen kann; gleichwohl erscheint - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung | Dispositionshoheit des Geschädigten - Zurückhaltung in Konstellationen geboten, in denen es -- wie hier - nicht um die schadenbedingte Erneuerung von regelmäßig zu erneuernden (Verschleiß-)Teilen eines Fahrzeugs geht (vgl. zur unfallbedingten Reifenerneuerung etwa OLG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2020 - 7 U 210/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 - 4 U 126/00; krit.: Almeroth, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, 8249 BGB Rn. 169 ff), bei welchen sich ein Abzug gerade im Hinblick auf den Gesichtspunkt einer realen Entlastung von hypothetischen Aufwendungen rechtfertigen lässt (vgl. auch Pardey, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kap. 9 Rn. 81).
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